Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat für den von ihr gehaltenen PKW Mercedes bei der Beklagten eine Vollkasko-Neuwertversicherung abgeschlossen. Am 22. Juli 1985 stieß Klaus N*** mit diesem PKW gegen eine Steinmauer, wodurch am PKW erheblicher Sachschaden eintrat. Die Beklagte hat die Deckung dieses Schadens aus dem Kaskoversicherungsvertrag unter Berufung auf die Führerscheinklausel abgelehnt.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, die Beklagte habe für den Schaden ihm Rahmen der Vollkasko-Neuwertversicherung Deckung zu gewähren. Klaus N*** habe am 18.Juli 1985 die Führerscheinprüfung mit Erfolg abgelegt. Aus rein organisatorischen Gründen sei ihm das Dokument von der Behörde erst am Tag nach dem Unfall ausgefolgt worden. Eine Obliegenheitsverletzung liege daher nicht vor. Das Streitinteresse werde mit S 200.000,-- bewertet, da die Leistung aus der Kaskoversicherung diesen Betrag erreiche. Eine Schadensabrechnung sei der Klägerin bisher nicht übermittelt worden. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, Klaus N*** sei zur Unfallszeit noch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen. Die Beklagte sei deshalb wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung leistungsfrei. Ein Kausalitätsgegenbeweis sei hier anders als bei der Haftpflichtversicherung unzulässig. Außerdem sei ein Feststellungsbegehren nicht zulässig, weil die Kaskoschadensberechnung bereits erfolgt und sohin eine Leistungsklage möglich sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat. S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht ging von folgenden Feststellungen aus:Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat. S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
Der am 24.Dezember 1965 geborene Klaus N*** hat am 15. Mai 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gestellt. Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen lag der Behörde ein ärztliches Gutachten vom 7.Mai 1985 vor. Auch eine Bescheinigung über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen iS des § 28 b KBV war der Behörde vom Antragsteller vorgelegt worden. Einen Bericht über die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers nach § 66 KFG hat die Behörde am 21.Mai 1985 beim Gendarmerieposten in Seefeld angefordert. Der Bericht des Gendarmeriepostens Seefeld vom 23. Mai 1985, wonach gegen die Ausstellung des Führerscheins für Klaus N*** keine Bedenken bestehen, ist am 29.Mai 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangt. Am 28.Mai 1985 langte bei dieser Behörde auch eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres ein, wonach im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien keine Verurteilung des Klaus N*** aufscheint. Nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse wurde das Amt der Tiroler Landesregierung um Abnahme der Prüfung gebeten. Nach zwei erfolglosen Versuchen am 14. Juni und 27.Juni 1985 hat Klaus N*** die Kraftfahrzeuglenkerprüfung für die Gruppen A und B am 18.Juli 1985 bestanden. Am 23.Juli 1985 wurde Klaus N*** von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B erteilt. Den darüber mündlich verkündeten Bescheid hat Klaus N*** am selben Tage zur Kenntnis genommen und gleichzeitig den Führerschein übernommen.Der am 24.Dezember 1965 geborene Klaus N*** hat am 15. Mai 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gestellt. Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen lag der Behörde ein ärztliches Gutachten vom 7.Mai 1985 vor. Auch eine Bescheinigung über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen iS des Paragraph 28, b KBV war der Behörde vom Antragsteller vorgelegt worden. Einen Bericht über die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers nach Paragraph 66, KFG hat die Behörde am 21.Mai 1985 beim Gendarmerieposten in Seefeld angefordert. Der Bericht des Gendarmeriepostens Seefeld vom 23. Mai 1985, wonach gegen die Ausstellung des Führerscheins für Klaus N*** keine Bedenken bestehen, ist am 29.Mai 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangt. Am 28.Mai 1985 langte bei dieser Behörde auch eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres ein, wonach im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien keine Verurteilung des Klaus N*** aufscheint. Nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse wurde das Amt der Tiroler Landesregierung um Abnahme der Prüfung gebeten. Nach zwei erfolglosen Versuchen am 14. Juni und 27.Juni 1985 hat Klaus N*** die Kraftfahrzeuglenkerprüfung für die Gruppen A und B am 18.Juli 1985 bestanden. Am 23.Juli 1985 wurde Klaus N*** von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B erteilt. Den darüber mündlich verkündeten Bescheid hat Klaus N*** am selben Tage zur Kenntnis genommen und gleichzeitig den Führerschein übernommen.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, da der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung nach der Aktenlage noch nicht fällig sei. Nach Art.16 der AKIB entscheide bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß. Eine Meinungsverschiedenheit liege schon in der Bestreitung der Schadenshöhe, auch wenn dafür keine bestimmte Begründung angegeben werde. Ein Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung könne erst dann geltend gemacht werden, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit stehe oder das Sachverständigenverfahren nach Art. 16 AKIB entweder abgeschlossen oder endgültig gescheitert sei. Daß ein Sachverständigenverfahren iS des Art.16 der AKIB bereits stattgefunden habe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und von den Parteien auch gar nicht behauptet worden. Die Höhe des Schadens stehe aber auch nicht außer Streit. Während nämlich die Klägerin zur Begründung ihrer Bewertung des Streitinteresses mit S 200.000,-- angeführt habe, daß die Leistung der Kaskoversicherung diesen Betrag erreiche, habe die Beklagte eine der Klägerin allenfalls zustehende Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung mit S 176.700,-- errechnet. Mangelnde Fälligkeit hindere jedoch nicht die Geltendmachung des Anspruches mittels Feststellungsklage, wenn außer der Höhe auch der Grund des Anspruches streitig sei. Das Feststellungsbegehren sei auch berechtigt. Klaus N*** habe zum Unfallszeitpunkt am 22. Juli 1985 zwar noch keine behördlich erteilte Lenkerberechtigung für einen PKW besessen. Er habe jedoch alle für die Erteilung der Lenkerberechtigung erforderlichen Prüfungen bereits bestanden gehabt. Auch alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung seien vorgelegen. Die Verzögerung der Formalität der Ausstellung der Lenkerberechtigung sei nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Durch Art.6 Abs 1 lit b der AKIB werde als Obliegenheit, die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sei und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses nach Maßgabe des § 6 Abs 2 VersVG die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirke, bestimmt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitze, in die das Fahrzeug falle. Eine im wesentlichen gleichlautende Führerscheinklausel sei in Art.6 Abs 2 lit a der AKHB enthalten. In beiden Fällen sei durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 6 Abs 2 VersVG klargestellt, daß es sich um eine Obliegenheit und keinen Risikoausschluß handle. Entgegen der Meinung der Klägerin schließe die Vertragsbestimmung des Art.6 Abs 1 der AKIB den in § 6 Abs 2 VersVG normierten Kausalitätsgegenbeweis schon nach ihrem Wortlaut ebensowenig aus wie bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Nach § 6 Abs 2 VersVG könne sich der Versicherer bei Verletzung einer der dort angeführten Obliegenheiten auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistungen gehabt habe. Auch bei Verletzungen der "Führerscheinklausel" sei der Beweis der fehlenden Kausalität zulässig. Es sei nicht einzusehen, warum sich dieser Grundsatz trotz identischer Rechtslage nur auf die Haftpflichtversicherung, nicht aber auch auf die Kaskoversicherung beziehen solle. Nach den von der Rechtsprechung für den Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der "Führerscheinklausel" in der Haftpflichtversicherung entwickelten Grundsätzen führe das Fehlen der Lenkerberechtigung dann nicht zur Leistungsfreiheit, wenn nachgewiesen werde, daß der Lenker im Unfallszeitpunkt bereits die Kraftfahrzeuglenkerprüfung bestanden habe und die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften auf die im Gesetz beschriebene Weise überprüft worden seien und damit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bereits vorgelegen gewesen seien und diese nicht aus sachlichen, sondern nur aus verfahrenstechnischen Gründen bis zum Unfallszeitpunkt unterblieben sei. Denn in einem solchen Fall könne der Nichtbesitz der Lenkerberechtigung nicht mehr als unfallskausal angesehen werden. Die Klägerin habe den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil sich die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, auf welche Weise der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 2 VersVG bei Verletzung der Führerscheinklausel geführt werden könne, nur auf Fälle aus der Haftpflichtversicherung, nicht aber auch aus der Kaskoversicherung beziehe.In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, da der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung nach der Aktenlage noch nicht fällig sei. Nach Artikel 16, der AKIB entscheide bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß. Eine Meinungsverschiedenheit liege schon in der Bestreitung der Schadenshöhe, auch wenn dafür keine bestimmte Begründung angegeben werde. Ein Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung könne erst dann geltend gemacht werden, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit stehe oder das Sachverständigenverfahren nach Artikel 16, AKIB entweder abgeschlossen oder endgültig gescheitert sei. Daß ein Sachverständigenverfahren iS des Artikel 16, der AKIB bereits stattgefunden habe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und von den Parteien auch gar nicht behauptet worden. Die Höhe des Schadens stehe aber auch nicht außer Streit. Während nämlich die Klägerin zur Begründung ihrer Bewertung des Streitinteresses mit S 200.000,-- angeführt habe, daß die Leistung der Kaskoversicherung diesen Betrag erreiche, habe die Beklagte eine der Klägerin allenfalls zustehende Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung mit S 176.700,-- errechnet. Mangelnde Fälligkeit hindere jedoch nicht die Geltendmachung des Anspruches mittels Feststellungsklage, wenn außer der Höhe auch der Grund des Anspruches streitig sei. Das Feststellungsbegehren sei auch berechtigt. Klaus N*** habe zum Unfallszeitpunkt am 22. Juli 1985 zwar noch keine behördlich erteilte Lenkerberechtigung für einen PKW besessen. Er habe jedoch alle für die Erteilung der Lenkerberechtigung erforderlichen Prüfungen bereits bestanden gehabt. Auch alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung seien vorgelegen. Die Verzögerung der Formalität der Ausstellung der Lenkerberechtigung sei nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Durch Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der AKIB werde als Obliegenheit, die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sei und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirke, bestimmt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitze, in die das Fahrzeug falle. Eine im wesentlichen gleichlautende Führerscheinklausel sei in Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der AKHB enthalten. In beiden Fällen sei durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz 2, VersVG klargestellt, daß es sich um eine Obliegenheit und keinen Risikoausschluß handle. Entgegen der Meinung der Klägerin schließe die Vertragsbestimmung des Artikel 6, Absatz eins, der AKIB den in Paragraph 6, Absatz 2, VersVG normierten Kausalitätsgegenbeweis schon nach ihrem Wortlaut ebensowenig aus wie bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG könne sich der Versicherer bei Verletzung einer der dort angeführten Obliegenheiten auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistungen gehabt habe. Auch bei Verletzungen der "Führerscheinklausel" sei der Beweis der fehlenden Kausalität zulässig. Es sei nicht einzusehen, warum sich dieser Grundsatz trotz identischer Rechtslage nur auf die Haftpflichtversicherung, nicht aber auch auf die Kaskoversicherung beziehen solle. Nach den von der Rechtsprechung für den Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der "Führerscheinklausel" in der Haftpflichtversicherung entwickelten Grundsätzen führe das Fehlen der Lenkerberechtigung dann nicht zur Leistungsfreiheit, wenn nachgewiesen werde, daß der Lenker im Unfallszeitpunkt bereits die Kraftfahrzeuglenkerprüfung bestanden habe und die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften auf die im Gesetz beschriebene Weise überprüft worden seien und damit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bereits vorgelegen gewesen seien und diese nicht aus sachlichen, sondern nur aus verfahrenstechnischen Gründen bis zum Unfallszeitpunkt unterblieben sei. Denn in einem solchen Fall könne der Nichtbesitz der Lenkerberechtigung nicht mehr als unfallskausal angesehen werden. Die Klägerin habe den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil sich die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, auf welche Weise der Kausalitätsgegenbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG bei Verletzung der Führerscheinklausel geführt werden könne, nur auf Fälle aus der Haftpflichtversicherung, nicht aber auch aus der Kaskoversicherung beziehe.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.