Rechtssatz RS0080570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080570
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 15 a VersVG kann keinesfalls entnommen werden, daß dieser sich nur auf den Haftpflichtbereich beziehe. Die Bestimmung gehört vielmehr dem ersten Abschnitt des VersVG an, der "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige" enthält.Dem Wortlaut des Paragraph 15, a VersVG kann keinesfalls entnommen werden, daß dieser sich nur auf den Haftpflichtbereich beziehe. Die Bestimmung gehört vielmehr dem ersten Abschnitt des VersVG an, der "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige" enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080570
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00045_8600000_001