Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes offenbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 sind von der Versicherung ausgeschlossen Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, soferne die Fahrt vorwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung nicht anzuwenden.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes offenbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Nach Artikel 4, Absatz eins, Litera e, AKHB 1967 sind von der Versicherung ausgeschlossen Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, soferne die Fahrt vorwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen. Diese Bestimmung ist gemäß Artikel 4, Absatz 3, AKHB 1967 auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht unter anderem auch mit einem Hinweis auf die deutsche Literatur (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung13, 523 f) begründet. Selbst wenn man den Ausführungen der Revision dahin, wegen des unterschiedlichen Wortlautes der einerseits in Österreich und andererseits in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Versicherungsbedingungen (AKHB 1967 für Österreich und § 11 Z 3 AKB für die Bundesrepublik Deutschland) sei die deutsche Literatur hier nicht anwendbar, folgen würde, käme man schon nach dem Wortlaut und dem Zweck der Ausschlußbestimmungen des Art. 4 AKHB 1967 allein zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht.Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht unter anderem auch mit einem Hinweis auf die deutsche Literatur (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung13, 523 f) begründet. Selbst wenn man den Ausführungen der Revision dahin, wegen des unterschiedlichen Wortlautes der einerseits in Österreich und andererseits in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Versicherungsbedingungen (AKHB 1967 für Österreich und Paragraph 11, Ziffer 3, AKB für die Bundesrepublik Deutschland) sei die deutsche Literatur hier nicht anwendbar, folgen würde, käme man schon nach dem Wortlaut und dem Zweck der Ausschlußbestimmungen des Artikel 4, AKHB 1967 allein zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht.
Nach dem Sinn der Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 muß geschlossen werden, daß unter gewerbsmäßigem Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge nicht nur jene Tätigkeit eines Unternehmers verstanden werden kann, die im engsten Sinne der Ausübung seines Gewerbes dient, sondern jede Tätigkeit, die mit dem Gewerbe im weiteren Sinn zusammenhängt, wie beispielsweise Gefälligkeiten im Rahmen des Kundendienstes und dergleichen. Daß das Abschleppen des Fahrzeuges der Firma G*** im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit der Klägerin (Kraftfahrzeugreparaturen) erfolgte, kann wohl auch diese selbst nicht ernstlich bestreiten. Ohne die Einschaltung der Klägerin als Gewerbetreibender wäre diese nie in Berührung mit dem Fahrzeug der Firma G*** gekommen. Sicherlich gehört Gewinnstreben zu den Wesensmerkmalen der gewerblichen Tätigkeit. Dieses Gewinnstreben muß sich aber nicht auf jede einzelne Handreichung des Gewerbetreibenden beziehen. Vielmehr können solche Handreichungen auch indirekt dem gewerblichen Zweck zugute kommen. Serviceleistungen müssen nicht unbedingt in der Hoffnung erfolgen, daß der betreffende Kunde auch in Zukunft die gewerblichen Dienste desjenigen, der die Serviceleistung bietet, in Anspruch nehmen wird, sondern auch in der Hoffnung, daß hiedurch der Ruf des Unternehmens als besonders kulant in die Öffentlichkeit dringt. Schließlich können aber auch bestimmte Hilfeleistungen für einen Kunden bloß Ausdruck einer besonders kundenfreundlichen Haltung des Unternehmers sein. Auch in einem solchen Falle sind sie Ausfluß der gewerblichen Tätigkeit.Nach dem Sinn der Bestimmung des Artikel 4, Absatz 3, AKHB 1967 im Zusammenhang mit Artikel 4, Absatz eins, Litera e, AKHB 1967 muß geschlossen werden, daß unter gewerbsmäßigem Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge nicht nur jene Tätigkeit eines Unternehmers verstanden werden kann, die im engsten Sinne der Ausübung seines Gewerbes dient, sondern jede Tätigkeit, die mit dem Gewerbe im weiteren Sinn zusammenhängt, wie beispielsweise Gefälligkeiten im Rahmen des Kundendienstes und dergleichen. Daß das Abschleppen des Fahrzeuges der Firma G*** im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit der Klägerin (Kraftfahrzeugreparaturen) erfolgte, kann wohl auch diese selbst nicht ernstlich bestreiten. Ohne die Einschaltung der Klägerin als Gewerbetreibender wäre diese nie in Berührung mit dem Fahrzeug der Firma G*** gekommen. Sicherlich gehört Gewinnstreben zu den Wesensmerkmalen der gewerblichen Tätigkeit. Dieses Gewinnstreben muß sich aber nicht auf jede einzelne Handreichung des Gewerbetreibenden beziehen. Vielmehr können solche Handreichungen auch indirekt dem gewerblichen Zweck zugute kommen. Serviceleistungen müssen nicht unbedingt in der Hoffnung erfolgen, daß der betreffende Kunde auch in Zukunft die gewerblichen Dienste desjenigen, der die Serviceleistung bietet, in Anspruch nehmen wird, sondern auch in der Hoffnung, daß hiedurch der Ruf des Unternehmens als besonders kulant in die Öffentlichkeit dringt. Schließlich können aber auch bestimmte Hilfeleistungen für einen Kunden bloß Ausdruck einer besonders kundenfreundlichen Haltung des Unternehmers sein. Auch in einem solchen Falle sind sie Ausfluß der gewerblichen Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Fahrt also im Rahmen ihres Gewerbebetriebes, also "gewerbsmäßig" unternommen. Demzufolge ist hier bezüglich der Schäden, die das Fahrzeug der Firma G*** erlitten hat, die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 nicht anwendbar, so daß für diese Schäden der Risikoausschluß des Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 zur Anwendung kommt. Es erübrigte sich also eine Erörterung der Frage, ob der Risikoausschluß des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 auch wegen Fehlens des zweiten dort genannten Grundes (im Rahmen üblicher Hilfeleistung) gegeben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Fahrt also im Rahmen ihres Gewerbebetriebes, also "gewerbsmäßig" unternommen. Demzufolge ist hier bezüglich der Schäden, die das Fahrzeug der Firma G*** erlitten hat, die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 3, AKHB 1967 nicht anwendbar, so daß für diese Schäden der Risikoausschluß des Artikel 4, Absatz eins, Litera e, AKHB 1967 zur Anwendung kommt. Es erübrigte sich also eine Erörterung der Frage, ob der Risikoausschluß des Artikel 4, Absatz 3, AKHB 1967 auch wegen Fehlens des zweiten dort genannten Grundes (im Rahmen üblicher Hilfeleistung) gegeben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.