Rechtssatz RS0081279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081279
Entscheidungsdatum
15.10.1987
Rechtssatz
Unter gewerbsmäßigem Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge nach Art 4 Abs 3 AKHB 1967 kann nicht nur jene Tätigkeit eines Unternehmers verstanden werden, die im engsten Sinne der Ausübung seines Gewerbes dient, sondern jede Tätigkeit, die mit dem Gewerbe im weiteren Sinn zusammenhängt (beispielsweise Gefälligkeiten im Rahmen eines Kundendienstes und dergleichen).Unter gewerbsmäßigem Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge nach Artikel 4, Absatz 3, AKHB 1967 kann nicht nur jene Tätigkeit eines Unternehmers verstanden werden, die im engsten Sinne der Ausübung seines Gewerbes dient, sondern jede Tätigkeit, die mit dem Gewerbe im weiteren Sinn zusammenhängt (beispielsweise Gefälligkeiten im Rahmen eines Kundendienstes und dergleichen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081279
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0070OB00045_8700000_001