Auf Grund des zwischen Anton W. und seiner Ehefrau Theresia W. anläßlich der Scheidung am 17. Juli 1954 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 16 Cg 216/54 abgeschlossenen Vergleiches hat sich Anton W. unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 100 S für sein eheliches Kind Monika W., geboren am 14. Jänner 1954, verpflichtet. Der betreibenden Partei wurde auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung von rückständigen Unterhaltsbeträgen und laufenden Unterhaltsraten Exekution bewilligt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, 16 Cg 71/55, wurde festgestellt, daß die mJ. Monika W. nicht aus der Ehe des Verpflichteten mit Theresia W. stammt, also unehelicher Abstammung ist.
Auf Antrag des Verpflichteten hat sohin des Erstgericht die Einstellung der Exekution bewilligt.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es die zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für die mj. Monika W. bewilligte Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitslohnes der verpflichteten Partei bezüglich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 100 S monatlich gemäß § 39 EO. einstellte, hingegen den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution auch bezüglich der vorher entstandenen Unterhaltsrückstände und sein Begehren auf Ersatz der Kosten des Einstellungsantrages abwies. Durch das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, womit die Unehelichkeit der mj. Monika W. festgestellt wurde, werde der die Grundlage der vorliegenden Exekution bildende Exekutionstitel, nämlich der eingangs erwähnte Unterhaltsvergleich, in keiner Weise berührt. Der dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende gerichtliche Vergleich, der zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes habe, verliere dadurch, daß auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ein von den vertragschließenden Parteien bei Vergleichsabschluß als feststehend angenommener wesentlicher Umstand als nicht bestehend festgestellt wurde, nicht von selbst seine Wirksamkeit. Die zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsbeträge bewilligte Exekution könne demnach auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, 16 Cg 71/55, allein nicht eingestellt werden. Die Einstellung der Exekution hinsichtlich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsraten sei von der betreibenden Partei nicht bekämpft worden.Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es die zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für die mj. Monika W. bewilligte Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitslohnes der verpflichteten Partei bezüglich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 100 S monatlich gemäß Paragraph 39, EO. einstellte, hingegen den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution auch bezüglich der vorher entstandenen Unterhaltsrückstände und sein Begehren auf Ersatz der Kosten des Einstellungsantrages abwies. Durch das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, womit die Unehelichkeit der mj. Monika W. festgestellt wurde, werde der die Grundlage der vorliegenden Exekution bildende Exekutionstitel, nämlich der eingangs erwähnte Unterhaltsvergleich, in keiner Weise berührt. Der dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende gerichtliche Vergleich, der zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes habe, verliere dadurch, daß auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ein von den vertragschließenden Parteien bei Vergleichsabschluß als feststehend angenommener wesentlicher Umstand als nicht bestehend festgestellt wurde, nicht von selbst seine Wirksamkeit. Die zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsbeträge bewilligte Exekution könne demnach auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, 16 Cg 71/55, allein nicht eingestellt werden. Die Einstellung der Exekution hinsichtlich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsraten sei von der betreibenden Partei nicht bekämpft worden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.