Rechtssatz RS0000797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000797
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. Das hat aber nicht zur Folge, dass hiedurch auch ein den Exekutionstitel bildender gerichtlicher Unterhaltsvergleich seine Kraft verliert. Er bildet nach wie vor einen nach § 1 Z 5 EO gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedurfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann.Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. Das hat aber nicht zur Folge, dass hiedurch auch ein den Exekutionstitel bildender gerichtlicher Unterhaltsvergleich seine Kraft verliert. Er bildet nach wie vor einen nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedurfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 453/56
Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 453/56
SZ 39/69 = EvBl 1957/453 S 187 = JBl 1957,245
- 1 Ob 35/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 35/72
nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. (T1) = SZ 45/23
- 4 Ob 599/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 599/87
nur T1
- 7 Ob 141/05v
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 141/05v
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 174/08i
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 174/08i
Auch; nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend. (T2); Veröff: SZ 2008/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000797
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0070OB00453_5600000_001