Die Revision ist auch gerechtfertigt.
Daß der Beklagte durch seine Weigerung, trotz des begründeten Verdachtes einer Alkoholisierung eine Blutprobe an sich vornehmen zu lassen, die Obliegenheitsverletzung nach § 9 Abs 2 Zif 2 AKHB 1985 begangen hat, haben die Vorinstanzen richtig erkannt, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Richtig hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die erwähnte Obliegenheitsverletzung gemäß § 9 Abs 2 AKHB 1985 dann nicht zur Leistungsfreiheit führt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers keinen Einfluß hatte (Petrasch in "Der Sachverständige" 1984 Heft 3 Seite 13, SZ 49/129 ua). Von den Vorinstanzen wurde jedoch übersehen, daß die erwähnte Bestimmung der AKHB den Zweck verfolgt, die Mitwirkung des Versicherten an der Aufklärung sämtlicher für den Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Umstände sicherzustellen. Die erwähnte Obliegenheit dient dazu, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Demnach schließt diese Bestimmung die Möglichkeit aus, daß der Versicherer vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzt. Aus dem erwähnten Grund ist die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises, daß keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, untauglich (VersR 1986, 51 ua). Im vorliegenden Fall stützt sich der von den Vorinstanzen angenommene Kausalitätsgegenbeweis auf die Aussage des Beklagten über seinen Alkoholkonsum. Der Sachverständige hat seine Berechnungen nur auf die Aussage des Beklagten gestützt. (Die Aussagen der Zeugen Josef F*** und Arnold P*** beziehen sich nur auf einen nicht ins gewichtfallenden Zeitraum, wobei nach der Aussage des Letzteren der Beklagte innerhalb von 15-20 Minuten immerhin zwei oder drei Bier getrunken haben soll.) Einzige Grundlage für die Feststellungen, aus denen die Vorinstanzen die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises ableiten, ist daher die Aussage des Beklagten, der eine verläßliche Feststellung seines Zustandes nach dem Unfall trotz der infolge positiven Verlaufes des Alkotestes bestehenden erheblichen Verdachtsmomente in Richtung auf seine Alkoholisierung verhindert hat. Dies ergibt aber, daß nach der nunmehrigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes der Kausalitätsgegenbeweis vom Beklagten nicht erbracht worden ist, weshalb die Leistungsfreiheit der Klägerin aufrecht bleibt. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bloße Feststellung eines Blutalkoholwertes von 0,72 %o überhaupt ausreichen würde, den Beweis der fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung als erbracht anzusehen (vgl. SZ 49/140, ZVR 1984/247 ua). Immerhin wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß auch die Untersuchung durch den Amtsarzt keinesfalls zur Leistungsfreiheit wegen Alkoholbeeinträchtigung führen hätte können. Nach der oben aufgezeigten Judikatur erscheint dies bei dem angegebenen Blutalkoholwert äußerst fraglich, zumal sich die amtsärztliche Untersuchung nicht auf die bloße Feststellung dieses Wertes beschränken muß.Daß der Beklagte durch seine Weigerung, trotz des begründeten Verdachtes einer Alkoholisierung eine Blutprobe an sich vornehmen zu lassen, die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 9, Absatz 2, Zif 2 AKHB 1985 begangen hat, haben die Vorinstanzen richtig erkannt, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Richtig hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die erwähnte Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AKHB 1985 dann nicht zur Leistungsfreiheit führt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers keinen Einfluß hatte (Petrasch in "Der Sachverständige" 1984 Heft 3 Seite 13, SZ 49/129 ua). Von den Vorinstanzen wurde jedoch übersehen, daß die erwähnte Bestimmung der AKHB den Zweck verfolgt, die Mitwirkung des Versicherten an der Aufklärung sämtlicher für den Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Umstände sicherzustellen. Die erwähnte Obliegenheit dient dazu, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Demnach schließt diese Bestimmung die Möglichkeit aus, daß der Versicherer vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzt. Aus dem erwähnten Grund ist die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises, daß keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, untauglich (VersR 1986, 51 ua). Im vorliegenden Fall stützt sich der von den Vorinstanzen angenommene Kausalitätsgegenbeweis auf die Aussage des Beklagten über seinen Alkoholkonsum. Der Sachverständige hat seine Berechnungen nur auf die Aussage des Beklagten gestützt. (Die Aussagen der Zeugen Josef F*** und Arnold P*** beziehen sich nur auf einen nicht ins gewichtfallenden Zeitraum, wobei nach der Aussage des Letzteren der Beklagte innerhalb von 15-20 Minuten immerhin zwei oder drei Bier getrunken haben soll.) Einzige Grundlage für die Feststellungen, aus denen die Vorinstanzen die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises ableiten, ist daher die Aussage des Beklagten, der eine verläßliche Feststellung seines Zustandes nach dem Unfall trotz der infolge positiven Verlaufes des Alkotestes bestehenden erheblichen Verdachtsmomente in Richtung auf seine Alkoholisierung verhindert hat. Dies ergibt aber, daß nach der nunmehrigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes der Kausalitätsgegenbeweis vom Beklagten nicht erbracht worden ist, weshalb die Leistungsfreiheit der Klägerin aufrecht bleibt. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bloße Feststellung eines Blutalkoholwertes von 0,72 %o überhaupt ausreichen würde, den Beweis der fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung als erbracht anzusehen vergleiche SZ 49/140, ZVR 1984/247 ua). Immerhin wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß auch die Untersuchung durch den Amtsarzt keinesfalls zur Leistungsfreiheit wegen Alkoholbeeinträchtigung führen hätte können. Nach der oben aufgezeigten Judikatur erscheint dies bei dem angegebenen Blutalkoholwert äußerst fraglich, zumal sich die amtsärztliche Untersuchung nicht auf die bloße Feststellung dieses Wertes beschränken muß.
Der Klagsausspruch erweist sich als berechtigt, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Für den vorbereitenden Schriftsatz vom 22. Juni 1987 waren keine Kosten zuzusprechen, weil er zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich war, zumal er das Verfahren nicht beschleunigt hat.Der Klagsausspruch erweist sich als berechtigt, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für den vorbereitenden Schriftsatz vom 22. Juni 1987 waren keine Kosten zuzusprechen, weil er zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich war, zumal er das Verfahren nicht beschleunigt hat.