Die vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist auch gerechtfertigt.
Was die Auslegung des § 154 Abs 2 VersVG folgenden Art. 5 Abs 3 lit c AVBV anlangt, kann auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, die vollinhaltlich der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsprechen. Da der Kläger bewußt gegen das Verbot der Beklagten Zahlung geleistet hat, konnte der Versicherungsschutz nur bei Vorliegen des Ausnahmstatbestandes des Art. 5 Abs 3 lit c AVBV aufrecht bleiben. In der Nichtzahlung müßte daher eine offenbare Unbilligkeit zu erblicken gewesen sein. Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist deshalb der schon in den Gesetzesmaterialien herausgestellte Gesichtspunkt, daß die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung offensichtlich begründet sein muß. Es müssen demnach sämtliche Tatumstände einwandfrei geklärt sein, sodaß diese für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (Stiefel-Wussow-Hofmann AKB 13, 347, SZ 50/60, VersR 1989, 824 ua). Diese Voraussetzungen sind, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, hier gegeben. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, das Verhalten des Klägers wäre für den eingetretenen Schaden nicht adäquat gewesen, ist rechtlich derart unhaltbar, daß die damit begründete Ablehnung des Versicherungsanspruches jedem juristisch nur halbwegs Versierten geradezu absurd erscheinen mußte. Das Versäumnis des Klägers war die erste und entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden. Daß daneben auch ein Verschulden von Gerichten zum Schaden beigetragen haben mag, kann die Haftung des Klägers nicht beseitigen. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser8 I, 413). Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196). Das verspätete Erheben eines Rechtsmittels ist für jedermann klar erkennbar geeignet, dem Rechtsmittelwerber einen Schaden dadurch zu verursachen, daß durch das in Gang gesetzte Verfahren Kosten auflaufen. Das Übersehen der Verspätung durch das Rechtsmittelgericht ist kein derart außerhalb jeglicher menschlicher Erfahrung liegender Umstand, daß hiedurch der Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Das bloße Mitverschulden des Gerichtes an der Entstehung des Schadens beseitigt aber die Haftung weiterer Schädiger nicht, sondern führt höchstens zu einer Solidarhaftung. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist demnach die erste Voraussetzung für den Ausnahmstatbestand der erwähnten Bestimmung der Versicherungsbedingungen gegeben, nämlich daß die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung offensichtlich begründet war. Sämtliche Tatumstände waren einwandfrei geklärt und für jeden unbefangenen Beurteiler mußten diese Umstände offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen. Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Geschädigten unter anderem auch dessen Beziehungen zum Versicherten und die Schwere des Verschuldens gehören (VersR 1989, 824, SZ 50/60). Der Versicherungsnehmer kann sich lediglich nicht darauf berufen, daß es nur zu seinem Nachteil offenbar unbillig gewesen wäre, ein Anerkenntnis zu verweigern (Prölss-Martin VersVG24, 635, VersR 1989, 824). Demnach wird der Versicherungsnehmer im allgemeinen die Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes nicht nur damit rechtfertigen können, daß eine Verärgerung des Kunden oder Klienten mit geschäftlichen und finanziellen Nachteilen für ihn verbunden gewesen wäre.Was die Auslegung des Paragraph 154, Absatz 2, VersVG folgenden Artikel 5, Absatz 3, Litera c, AVBV anlangt, kann auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, die vollinhaltlich der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsprechen. Da der Kläger bewußt gegen das Verbot der Beklagten Zahlung geleistet hat, konnte der Versicherungsschutz nur bei Vorliegen des Ausnahmstatbestandes des Artikel 5, Absatz 3, Litera c, AVBV aufrecht bleiben. In der Nichtzahlung müßte daher eine offenbare Unbilligkeit zu erblicken gewesen sein. Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist deshalb der schon in den Gesetzesmaterialien herausgestellte Gesichtspunkt, daß die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung offensichtlich begründet sein muß. Es müssen demnach sämtliche Tatumstände einwandfrei geklärt sein, sodaß diese für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (Stiefel-Wussow-Hofmann AKB 13, 347, SZ 50/60, VersR 1989, 824 ua). Diese Voraussetzungen sind, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, hier gegeben. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, das Verhalten des Klägers wäre für den eingetretenen Schaden nicht adäquat gewesen, ist rechtlich derart unhaltbar, daß die damit begründete Ablehnung des Versicherungsanspruches jedem juristisch nur halbwegs Versierten geradezu absurd erscheinen mußte. Das Versäumnis des Klägers war die erste und entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden. Daß daneben auch ein Verschulden von Gerichten zum Schaden beigetragen haben mag, kann die Haftung des Klägers nicht beseitigen. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser8 römisch eins, 413). Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196). Das verspätete Erheben eines Rechtsmittels ist für jedermann klar erkennbar geeignet, dem Rechtsmittelwerber einen Schaden dadurch zu verursachen, daß durch das in Gang gesetzte Verfahren Kosten auflaufen. Das Übersehen der Verspätung durch das Rechtsmittelgericht ist kein derart außerhalb jeglicher menschlicher Erfahrung liegender Umstand, daß hiedurch der Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Das bloße Mitverschulden des Gerichtes an der Entstehung des Schadens beseitigt aber die Haftung weiterer Schädiger nicht, sondern führt höchstens zu einer Solidarhaftung. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist demnach die erste Voraussetzung für den Ausnahmstatbestand der erwähnten Bestimmung der Versicherungsbedingungen gegeben, nämlich daß die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung offensichtlich begründet war. Sämtliche Tatumstände waren einwandfrei geklärt und für jeden unbefangenen Beurteiler mußten diese Umstände offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen. Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Geschädigten unter anderem auch dessen Beziehungen zum Versicherten und die Schwere des Verschuldens gehören (VersR 1989, 824, SZ 50/60). Der Versicherungsnehmer kann sich lediglich nicht darauf berufen, daß es nur zu seinem Nachteil offenbar unbillig gewesen wäre, ein Anerkenntnis zu verweigern (Prölss-Martin VersVG24, 635, VersR 1989, 824). Demnach wird der Versicherungsnehmer im allgemeinen die Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes nicht nur damit rechtfertigen können, daß eine Verärgerung des Kunden oder Klienten mit geschäftlichen und finanziellen Nachteilen für ihn verbunden gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Vertretung von Rechtsunkundigen durch Rechtsanwälte vor Gericht fördert, wobei sie von der erfahrungsgemäß großen Rechtskenntnis dieser Berufsgruppe ausgeht. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt nach § 9 RAO eine besondere Pflicht zur Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber seinen Klienten. Auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA-1977) enthalten insbesondere im § 3 sowie im Art. II (§§ 10-17) Regelungen, die dem Rechtsanwalt, insbesondere gegenüber seiner Partei, besondere Verpflichtungen auferlegen. Verursacht demnach ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst unverzügliche Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Natürlich berechtigt dies den Rechtsanwalt nicht, leichtfertig und ohne abschließende Beurteilung des Sachverhaltes alle nur möglichen denkbaren Ansprüche zu befriedigen. Ist aber ein Sachverhalt soweit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ableiten läßt, so wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten unbillig, wenn er wegen einer mit offensichtlich unrichtiger Rechtsansicht begründeten Ablehnung seines Haftpflichtversicherers die Befriedigung der Schadenersatzforderung seines Klienten verneinen und Zahlung verweigern würde. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen im Sinne des § 2 DSt (Gesetz vom 1.4.1872, RGBl Nr 40) darstellen.Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Vertretung von Rechtsunkundigen durch Rechtsanwälte vor Gericht fördert, wobei sie von der erfahrungsgemäß großen Rechtskenntnis dieser Berufsgruppe ausgeht. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt nach Paragraph 9, RAO eine besondere Pflicht zur Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber seinen Klienten. Auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA-1977) enthalten insbesondere im Paragraph 3, sowie im Artikel römisch zwei, (Paragraphen 10 -, 17,) Regelungen, die dem Rechtsanwalt, insbesondere gegenüber seiner Partei, besondere Verpflichtungen auferlegen. Verursacht demnach ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst unverzügliche Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Natürlich berechtigt dies den Rechtsanwalt nicht, leichtfertig und ohne abschließende Beurteilung des Sachverhaltes alle nur möglichen denkbaren Ansprüche zu befriedigen. Ist aber ein Sachverhalt soweit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ableiten läßt, so wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten unbillig, wenn er wegen einer mit offensichtlich unrichtiger Rechtsansicht begründeten Ablehnung seines Haftpflichtversicherers die Befriedigung der Schadenersatzforderung seines Klienten verneinen und Zahlung verweigern würde. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen im Sinne des Paragraph 2, DSt (Gesetz vom 1.4.1872, RGBl Nr 40) darstellen.
Im vorliegenden Fall war die Ablehnung des Ersatzes der Schadenersatzforderung durch die Beklagte rechtlich unhaltbar. Der Schaden des Klienten des Klägers steht fest. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre demnach eine Ablehnung der Befriedigung dieses Schadens durch den Kläger unbillig im Sinne des Art. 5 Abs 3 lit c AVBV gewesen.Im vorliegenden Fall war die Ablehnung des Ersatzes der Schadenersatzforderung durch die Beklagte rechtlich unhaltbar. Der Schaden des Klienten des Klägers steht fest. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre demnach eine Ablehnung der Befriedigung dieses Schadens durch den Kläger unbillig im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, Litera c, AVBV gewesen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.