Rechtssatz RS0081987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081987
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Rechtssatz
Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Geschädigten unter anderem auch dessen Beziehungen zum Versicherten die Schwere des Verschuldens gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081987
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00046_8900000_002