Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung ist die Revision zulässig. Zwar handelt es sich bei der Lösung der Frage, ob eine ganz bestimmte Verpackungsart im Einzelfall als transportgerecht anzusehen ist, um eine solche, deren Lösung keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weshalb sie für sich allein nicht den Kriterien des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO entsprechen würde. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu klären, ob bei Versendung in einem Container grundsätzlich eine zusätzliche wasserdichte Verpackung erforderlich ist und allenfalls, ob eine im allgemeinen als nicht transportgerecht anzusehende Verpackung Versicherungsleistungen auch für Schäden ausschließt, die nicht auf die nicht transportgerechte Verpackung zurückzuführen sind. Vorerst ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß ohne einen weiteren Hinweis des Versicherers die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Verpackung die normal mit dem Transport verbundenen Gefahren einer Beschädigung beseitigen oder doch erheblich mindern soll. Daß im Hinblick auf eine Gegenüberstellung der §§ 4 und 6 AÖS 1975 ein Container nicht der in § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 genannten Verpackung gleichzusetzen ist, muß hier nicht mehr näher ausgeführt werden. Es wird auch jedermann einleuchten, daß die Lagerung in einem Container keinen Schutz gegen Beschädigungen durch Stoß oder Bruch bietet. Dagegen handelt es sich aber bei Containern um Behältnisse, die, ihren ordnungsgemäßen Zustand vorausgesetzt, das in ihnen untergebrachte Gut gegen Einflüsse von außen absichern. Insbesondere wird jedermann erwarten, daß ein unbeschädigter Container einen Schutz gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen bietet. Die im § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 erwähnte transportgerechte Verpackung hat daher nicht den Zweck, Transportgut gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen zu schützen, sondern nur gegen jene Gefahren, die auch bei Unterbringung in einem Container erwartet werden können, wie z.B. die durch Stoß bewirkte Bruchgefahr. Mit dem Einsatz eines schadhaften Containers muß aber im allgemeinen niemand rechnen. Geht man von dem erwähnten Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 aus, so ist weiter zu beachten, daß der Grund für den Ausschluß der Deckungspflicht des Versicherers das vertragswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers ist, also eine Vertragsverletzung. Dem Versicherungsnehmer wird bei Verletzung dieser Bestimmung ein vertrags- und demnach rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Für die Beurteilung der Folgen dieser Rechtswidrigkeit wird man daher die im Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze heranziehen müssen. Diese setzen aber für die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus, der in persönlicher und sachlicher Hinsicht gegeben sein muß (Reischauer in Rummel, Rz 6 zu § 1295). Der sachliche Schutzbereich ist aus dem Sinn der einzelnen Normen abzuleiten. Die Norm muß den Schutz des geschädigten Gutes und die Art des Schadens erfassen (Reischauer in Rummel, Rz 8 zu § 1295; RZ 1979/15). Es müssen Schäden entstanden sein, die die übertretene Norm verhindern wollte (Reischauer in Rummel, Rz 10 zu § 1311; Koziol-Welser 7 I 391; ZVR 1980/45, 1979/120 ua.).Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung ist die Revision zulässig. Zwar handelt es sich bei der Lösung der Frage, ob eine ganz bestimmte Verpackungsart im Einzelfall als transportgerecht anzusehen ist, um eine solche, deren Lösung keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weshalb sie für sich allein nicht den Kriterien des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO entsprechen würde. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu klären, ob bei Versendung in einem Container grundsätzlich eine zusätzliche wasserdichte Verpackung erforderlich ist und allenfalls, ob eine im allgemeinen als nicht transportgerecht anzusehende Verpackung Versicherungsleistungen auch für Schäden ausschließt, die nicht auf die nicht transportgerechte Verpackung zurückzuführen sind. Vorerst ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß ohne einen weiteren Hinweis des Versicherers die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Verpackung die normal mit dem Transport verbundenen Gefahren einer Beschädigung beseitigen oder doch erheblich mindern soll. Daß im Hinblick auf eine Gegenüberstellung der Paragraphen 4 und 6 AÖS 1975 ein Container nicht der in Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 genannten Verpackung gleichzusetzen ist, muß hier nicht mehr näher ausgeführt werden. Es wird auch jedermann einleuchten, daß die Lagerung in einem Container keinen Schutz gegen Beschädigungen durch Stoß oder Bruch bietet. Dagegen handelt es sich aber bei Containern um Behältnisse, die, ihren ordnungsgemäßen Zustand vorausgesetzt, das in ihnen untergebrachte Gut gegen Einflüsse von außen absichern. Insbesondere wird jedermann erwarten, daß ein unbeschädigter Container einen Schutz gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen bietet. Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 erwähnte transportgerechte Verpackung hat daher nicht den Zweck, Transportgut gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen zu schützen, sondern nur gegen jene Gefahren, die auch bei Unterbringung in einem Container erwartet werden können, wie z.B. die durch Stoß bewirkte Bruchgefahr. Mit dem Einsatz eines schadhaften Containers muß aber im allgemeinen niemand rechnen. Geht man von dem erwähnten Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 aus, so ist weiter zu beachten, daß der Grund für den Ausschluß der Deckungspflicht des Versicherers das vertragswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers ist, also eine Vertragsverletzung. Dem Versicherungsnehmer wird bei Verletzung dieser Bestimmung ein vertrags- und demnach rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Für die Beurteilung der Folgen dieser Rechtswidrigkeit wird man daher die im Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze heranziehen müssen. Diese setzen aber für die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus, der in persönlicher und sachlicher Hinsicht gegeben sein muß (Reischauer in Rummel, Rz 6 zu Paragraph 1295,). Der sachliche Schutzbereich ist aus dem Sinn der einzelnen Normen abzuleiten. Die Norm muß den Schutz des geschädigten Gutes und die Art des Schadens erfassen (Reischauer in Rummel, Rz 8 zu Paragraph 1295,; RZ 1979/15). Es müssen Schäden entstanden sein, die die übertretene Norm verhindern wollte (Reischauer in Rummel, Rz 10 zu Paragraph 1311,; Koziol-Welser 7 römisch eins 391; ZVR 1980/45, 1979/120 ua.).
Wie bereits oben dargelegt wurde, gilt die Norm des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 nicht zur Verhinderung von Schäden an in Containern beförderten Sachen, die durch von außen eintretende Flüssigkeit entstehen. Gerade solche Schäden sind aber hier entstanden. Demnach besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der nicht transportgerechten Verpackung des Übersiedlungsgutes und den eingetretenen Schäden. Zutreffend haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Beklagte die von ihr behauptete Leistungsfreiheit nicht aus der erwähnten Bestimmung der Versicherungsbedingungen ableiten kann.Wie bereits oben dargelegt wurde, gilt die Norm des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 nicht zur Verhinderung von Schäden an in Containern beförderten Sachen, die durch von außen eintretende Flüssigkeit entstehen. Gerade solche Schäden sind aber hier entstanden. Demnach besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der nicht transportgerechten Verpackung des Übersiedlungsgutes und den eingetretenen Schäden. Zutreffend haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Beklagte die von ihr behauptete Leistungsfreiheit nicht aus der erwähnten Bestimmung der Versicherungsbedingungen ableiten kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.