Rechtssatz RS0081855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081855
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Norm
AÖS 1975 §6 Abs2 litc
Rechtssatz
Die im § 6 Abs 2 lit c AÖS 1975 erwähnte transportgerechte Verpackung hat nicht den Zweck, Transportgut gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen zu schützen, sondern nur gegen jene Gefahren, die auch bei Unterbringung in einem Container erwartet werden können, wie zB die durch Stoß bewirkte Bruchgefahr. Mit dem Einsatz eines schadhaften Containers muß aber im allgemeinen niemand rechnen.Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, AÖS 1975 erwähnte transportgerechte Verpackung hat nicht den Zweck, Transportgut gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen zu schützen, sondern nur gegen jene Gefahren, die auch bei Unterbringung in einem Container erwartet werden können, wie zB die durch Stoß bewirkte Bruchgefahr. Mit dem Einsatz eines schadhaften Containers muß aber im allgemeinen niemand rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081855
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00049_8600000_001