Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit seiner Mängelrüge macht der Kläger in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Aussage nicht eine bestimmte Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat jedoch eingehend ausgeführt, warum dieser Teil der Aussage des Klägers keine geeignete Feststellungsgrundlage ist. Damit hat es einen für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Akt der Beweiswürdigung gesetzt.
Ferner wird in der Revision bemängelt, daß aus den Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden seien. Das Berufungsgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit den vorgelegten Beilagen festgestellt, daß diese Versicherungsbedingungen im wesentlichen Punkt (Beschreibung des versicherten Risikos) auf die AHVB verweisen. Welche weiteren Feststellungen aus den erstgenannten Bedingungen für dieses Verfahren noch von Bedeutung gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist sohin nicht gegeben.
Es sei zugegeben, daß sich die deutsche Judikatur in mehreren Verfahren mit der Frage der Haftpflichtversicherung von Architekten beschäftigt und hiebei den Standpunkt vertreten hat. (insbesondere VersR 1960, 1074), der Grundsatz, demzufolge die mangelhafte Bestellung einer Sache grundsätzlich keine Sachbeschädigung sei, weil nicht ein einmal vorhandener Zustand geändert wurde (Prölss-Martin, VersVG20., 777, Wussow AHB7, 84f), ergebe sich aus den Ausschlußklauseln des § 4 I Nr 6b und II Nr 5 AHB. Da jedoch der Architekt selbst in der Regel die Sache, an der später durch seine Tätigkeit Schäden entstehen, nicht bearbeitet, müsse bei der Haftpflichtversicherung eines Architekten, auch ohne eine Ausdehnung im Sinne des § 1 Z 3 AHB das stillschweigende Zustandekommen einer Versicherung auch für Vermögensschäden angenommen werden. Ob diese durch die inzwischen in der BRD erfolgte Änderung der Versicherungsbedingungen für Architekten überholte und in der Literatur (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 IV, 336 f. und Wussow AHB7, 84 ff) abgelehnte Rechtsansicht auch einen Fall erfaßt, in welchem, wie hier, der Versicherungsnehmer die Frage nach Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ausdrücklich verneint, kann unerörtert bleiben. Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsfalles ist nämlich der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens, wobei nach Art 1 Abs 1 AHVB unter letzterem die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen zu verstehen ist. Sachschaden ist also die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes, wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird (Prölss-Martin, VersVG20, 776, Bruck-Möller-Johannsen VersVG8 IV, 332, Wussow AHB7 82).Es sei zugegeben, daß sich die deutsche Judikatur in mehreren Verfahren mit der Frage der Haftpflichtversicherung von Architekten beschäftigt und hiebei den Standpunkt vertreten hat. (insbesondere VersR 1960, 1074), der Grundsatz, demzufolge die mangelhafte Bestellung einer Sache grundsätzlich keine Sachbeschädigung sei, weil nicht ein einmal vorhandener Zustand geändert wurde (Prölss-Martin, VersVG20., 777, Wussow AHB7, 84f), ergebe sich aus den Ausschlußklauseln des Paragraph 4, römisch eins Nr 6b und römisch zwei Nr 5 AHB. Da jedoch der Architekt selbst in der Regel die Sache, an der später durch seine Tätigkeit Schäden entstehen, nicht bearbeitet, müsse bei der Haftpflichtversicherung eines Architekten, auch ohne eine Ausdehnung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, AHB das stillschweigende Zustandekommen einer Versicherung auch für Vermögensschäden angenommen werden. Ob diese durch die inzwischen in der BRD erfolgte Änderung der Versicherungsbedingungen für Architekten überholte und in der Literatur (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 römisch vier, 336 f. und Wussow AHB7, 84 ff) abgelehnte Rechtsansicht auch einen Fall erfaßt, in welchem, wie hier, der Versicherungsnehmer die Frage nach Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ausdrücklich verneint, kann unerörtert bleiben. Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsfalles ist nämlich der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens, wobei nach Artikel eins, Absatz eins, AHVB unter letzterem die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen zu verstehen ist. Sachschaden ist also die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes, wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird (Prölss-Martin, VersVG20, 776, Bruck-Möller-Johannsen VersVG8 römisch vier, 332, Wussow AHB7 82).
Das Erstgericht hat den Sachschaden darin erblickt, daß das auf Grund der Berechnung des Klägers zur Herstellung der Decke verwendete Material nunmehr für andere Zwecke unbrauchbar und sohin „beschädigt“ worden sei. Daß diese Rechtsmeinung unrichtig ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Zweck der Bearbeitung von Material ist es, dieses in einen Zustand zu versetzen, in dem es bestimmungsgemäß für die Herstellung einer Sache geeignet ist. Wird bestimmungsgemäß eine Sache hergestellt, die als solche nicht den Bestimmungen des Werkvertrages entspricht, dann kann nicht von einer „Beschädigung“ des Materials gesprochen werden. Im übrigen hat niemand einen Schadenersatz wegen des Materials gegen den Kläger geltend gemacht. Auch der Kläger stützt sein Begehren nicht auf die Befriedigung eines solchen Anspruches durch ihn, sondern darauf, daß er für die Versetzung der Decke in den vertragsmäßigen Zustand Aufwendungen machen mußte. Die Frage des ursprünglich verwendeten Materials, das im übrigen in der Decke weiterhin verblieben sein dürfte, war daher gar nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und insbesondere nicht Grundlage für den Klagsanspruch.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger den Auftrag hatte, die Berechnungen für eine bestimmte Decke zu erstellen und daß diese Decke infolge eines Rechenfehlers im Büro des Klägers nicht die bedungenen Eigenschaften aufgewiesen hat. Tritt nichts anderes ein, als daß die auf Grund der Berechnungen eines Architekten hergestellte Sache, ohne daß sonst ein Schaden vorliegt, nicht den Vertragsbestimmungen entspricht oder nicht tauglich zu dem vereinbarten Zweck ist, mithin Mängelrügen des Bestellers der herzustellenden Sache erhoben wurden, so liegt weder für den Architekten noch für seinen Auftraggeber eine Sachbeschädigung vor, sondern beide haben nur dafür einzutreten, daß eine neue Sache ungeeignet ist. Die Neuherstellung einer untauglichen Sache ist aber keine Sachbeschädigung, und zwar weder im Sinne der AHB (hier AHVB) noch in irgendeinem Sinne (Wussow a.a.O., 92). Insbesondere werden Gewährleistungsansprüche nach den AHVB (Art 5 II c) nicht gedeckt (Bruck-Möller-Johannsen a.a.O. 322, Wussow a.a.O., 167 f).Auszugehen ist davon, daß der Kläger den Auftrag hatte, die Berechnungen für eine bestimmte Decke zu erstellen und daß diese Decke infolge eines Rechenfehlers im Büro des Klägers nicht die bedungenen Eigenschaften aufgewiesen hat. Tritt nichts anderes ein, als daß die auf Grund der Berechnungen eines Architekten hergestellte Sache, ohne daß sonst ein Schaden vorliegt, nicht den Vertragsbestimmungen entspricht oder nicht tauglich zu dem vereinbarten Zweck ist, mithin Mängelrügen des Bestellers der herzustellenden Sache erhoben wurden, so liegt weder für den Architekten noch für seinen Auftraggeber eine Sachbeschädigung vor, sondern beide haben nur dafür einzutreten, daß eine neue Sache ungeeignet ist. Die Neuherstellung einer untauglichen Sache ist aber keine Sachbeschädigung, und zwar weder im Sinne der AHB (hier AHVB) noch in irgendeinem Sinne (Wussow a.a.O., 92). Insbesondere werden Gewährleistungsansprüche nach den AHVB (Artikel 5, römisch zwei c) nicht gedeckt (Bruck-Möller-Johannsen a.a.O. 322, Wussow a.a.O., 167 f).
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Auftraggeber des Klägers infolge dessen Fehlberechnung nicht die bei ihm bestellte Decke liefern konnte. Dies wurde festgestellt, bevor die Decke körperliche Sachen beschädigen oder vernichten konnte. Der Besteller der Decke mußte diese nicht als Erfüllung annehmen und konnte auf Verbesserung bestehen. Demgemäß hatte der Hersteller der Decke deren Verbesserung zu verantworten. Da auch das von ihm dem Kläger in Auftrag gegebene Werk nicht entsprechend war, konnte er seinerseits Verbesserung vom Kläger begehren. Die Aufwendungen für diese Verbesserung sind nicht Ersatz für einen Sachschaden im oben aufgezeigten Sinn.
Zutreffend hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß die vom Kläger begehrten Auslagen nicht im Rahmen des versicherten Risikos gemacht worden sind. Die neuerlichen Ausführungen der Revision zu § 62 VersVG gehen an der wesentlichen Problematik dieses Rechtsstreites vorbei, weshalb sich eine Stellungnahme dazu erübrigt.Zutreffend hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß die vom Kläger begehrten Auslagen nicht im Rahmen des versicherten Risikos gemacht worden sind. Die neuerlichen Ausführungen der Revision zu Paragraph 62, VersVG gehen an der wesentlichen Problematik dieses Rechtsstreites vorbei, weshalb sich eine Stellungnahme dazu erübrigt.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.