Entscheidungsgründe:
Die Firma L*, kaufte im März 1979 von der Beklagten zwei für den Transport von Mineralölprodukten bestimmte Tankanhänger. Diese wurden bei der Klägerin haftpflichtversichert. Nach Punkt 5. der dem Auftragsbestätigungsschreiben beigeschlossenen Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht gewährt. Der Firma L* waren die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten spätestens mit Erhalt der Auftragsbestätigung vom 28. 3. 1979 bekannt. Sie hat diese Bedingungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
Nach Inbetriebnahme traten bei einem der Tankanhänger Mängel an der Bremsanlage auf. Nach Rücksprache mit der Lieferfirma nahm die Beklagte einen Austausch von Bremszylindern und eine Veränderung der Bremskraft vor. Die ursprünglich gelieferten Alu-Bremsbacken wurden durch Stahlbremsbacken ersetzt.
Da durch die vorgenommenen Arbeiten die aufgezeigten Mängel des Blockierens der Bremsanlage nicht endgültig behoben werden konnten und die seinerzeit reklamierten Mängel nach kurzer Zeit wieder auftraten, schickte die Beklagte den in ihren Diensten stehenden ausgebildeten Bremsenfachmann H* zu der Firma L*, um die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Der für den Tankwagenzug von der Firma L* eingeteilte Kraftfahrer L* schilderte H* die von ihm festgestellten Anomalien bei der Bremsung. Tatsächlich bemerkte H* bei der Überstellung des Tankanhängers aus dem Betriebsgelände der Firma L* ein Blockieren der Bremse. Auf seine Rückfrage erhielt er von der Lieferfirma, der Zweitnebenintervenientin, den Rat, an den vorderen Rädern statt der seinerzeit gelieferten 20er Zylinder sogenannte 16er Zylinder einzubauen und die Hebellänge zu verlängern. Diese Arbeiten führte H* durch. Er maß auch den Bremsdruck beim Zugfahrzeug und beim Anhängerfahrzeug mittels eines Manometers und stellte fest, daß die Bremsdrücke der beiden Fahrzeuge übereinstimmten.
Nach Beendigung der von H* vorgenommenen Arbeiten war vorgesehen, daß der Motorwagen und das dazugehörige Anhängerfahrzeug auf einen Rollenprüfstand gefahren werden, um dort die Funktionswirkung der Bremsen zu überprüfen. L* erhielt den Auftrag die Bremsprüfung in Vollast, Halblast und im leeren Zustand des Anhängerfahrzeuges durchzuführen. Bevor er jedoch auf den Rollenprüfstand fuhr, schlug H* vor, eine Probefahrt zu machen. Er sagte, er habe alles gemacht und falls noch etwas nachzustellen sei, könne er dies auf der Straße besser durchführen als auf dem Rollenprüfstand. L* leistete dem Vorschlag H* Folge und fuhr aus dem Firmengelände auf die vorbeiführende Landesstraße. H* und L* kamen überein, daß der erstere bestimmen werde, zu welchem Zeitpunkt der LKW-Zug abgebremst werden soll. Er sagte dem Kraftfahrer auch, daß er das Verhalten des Anhängerfahrzeuges während der Fahrt und während des Bremsvorganges kontrollieren wolle. Über die Bremsintensität wurde nicht gesprochen.
Als H* L* ein Zeichen zum Einleiten des Bremsvorganges gab, bewegte sich das Kraftfahrzeug mit 55 km/h auf der 7 m breiten Landesstraße. Der Kraftfahrer sah, daß die Verkehrslage einen Bremsvorgang zuließ und bremste sein Fahrzeug abrupt so stark ab, daß die Bremsen quietschten. Der Motorwagen wurde im Zuge des Bremsmanövers quergestellt, doch konnte der Fahrer sein Umstürzen verhindern. Der Anhänger kippte jedoch auf einen angrenzenden Gemüseacker. Hiedurch öffneten sich die Tankverschlüsse und es traten 5000 l Heizöl leicht in das Erdreich aus. Durch den Unfall sind Schäden von insgesamt 52.657,-- S entstanden, die die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Firma L* ersetzen mußte.
Das Umkippen des Anhängers ist auf nachstehende Umstände zurückzuführen:
a) Verwendung von geschweißten Stahlblechbremsbacken mit Halbschalenabstützung,
b) ungünstige Abstimmung zwischen Bremsbelag und Trommel,
c) ungünstige Gewichtsverteilung (leerer Motorwagen),
d) Probebremsung auf der Freilandstraße vor der Prüfung am Bremsprüfstand,
e) Bremsprüfung beim Unfallsgeschehen bei relativ hoher Geschwindigkeit und mit zu großer Bremsintensität,
f) mechanischer oder dynamischer Mangel im Bremsenteil zwischen Bremshebel und Bremstrommel, bei den Bremsbacken oder in den Bremsbelägen, welche nicht von der Beklagten stammen.
Bei der Verwendung einer ordnungsgemäßen Originalbremsbacke in der ursprünglichen Ausführung aus Leichtmetall samt ordnungsgemäßen Bremsbelägen und entsprechender Abstimmung des Bremssystems mit dem Motorwagen wäre es nicht zum Auftreten von Mängeln an der Bremsanlage des Anhängers durch Blockieren von Rädern gekommen.
Der Lenker des Kraftwagenzuges hat vor Durchführung der das Unfallgeschehen einleitenden Bremsung keine Bremsprobe durchgeführt.
Hätte der Kraftfahrer seinerzeit die Fußbremse gering betätigt, wäre es zu dem Unfall in diesem Ausmaß nicht gekommen.
Die Vorinstanzen haben das auf Ersatz von 2/3 der von der Klägerin erbrachten Leistungen gerichtete Begehren (352.104,67 S s.A.) abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat hiebei den Standpunkt, die Klägerin könne von der Beklagten im Hinblick auf § 67 VersVG nicht mehr verlangen, als ihr Versicherungsnehmer, die Firma L*, aus dem Titel des Schadenersatzes hätte verlangen können. Schadenersatzforderungen seien jedoch im Verhältnis zwischen der Firma L* einerseits und der Beklagten andererseits auf Grund der dem Liefervertrag zugrundegelegenen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Gänze ausgeschlossen gewesen. Ein solcher Ausschluß von Schadenersatzforderungen wäre dann nichtig und unbeachtlich, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen seien. Vorsatz scheide hier schon nach den Behauptungen der Klägerin aus. Auch eine grobe Fahrlässigkeit habe sie nicht behauptet. Eine solche sei auch nicht gegeben. Der Ausschluß der Haftung für Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit sei jedoch zulässig und wirksam. Aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht ersatzpflichtig.Die Vorinstanzen haben das auf Ersatz von 2/3 der von der Klägerin erbrachten Leistungen gerichtete Begehren (352.104,67 S s.A.) abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat hiebei den Standpunkt, die Klägerin könne von der Beklagten im Hinblick auf Paragraph 67, VersVG nicht mehr verlangen, als ihr Versicherungsnehmer, die Firma L*, aus dem Titel des Schadenersatzes hätte verlangen können. Schadenersatzforderungen seien jedoch im Verhältnis zwischen der Firma L* einerseits und der Beklagten andererseits auf Grund der dem Liefervertrag zugrundegelegenen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Gänze ausgeschlossen gewesen. Ein solcher Ausschluß von Schadenersatzforderungen wäre dann nichtig und unbeachtlich, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen seien. Vorsatz scheide hier schon nach den Behauptungen der Klägerin aus. Auch eine grobe Fahrlässigkeit habe sie nicht behauptet. Eine solche sei auch nicht gegeben. Der Ausschluß der Haftung für Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit sei jedoch zulässig und wirksam. Aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht ersatzpflichtig.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Ausführungen bezüglich des Umstandes, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten deren Vertrag mit der Firma L* zugrunde zu legen seien, übergeht die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Firma L* die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Beklagten zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen. Sohin handelt es sich bei den erwähnten Ausführungen der Revision um den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen.