Die Revision ist nicht berechtigt.
Punkt 29 Abs 1 der AGB für österreichische Kreditunternehmungen (idF v 1. 10. 1979) hat folgenden Wortlaut: „Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditunternehmung, soweit gesetzlich zulässig, nach bestem Wissen und Gewissen in banküblichen Umfang Auskünfte und Ratschläge erteilt. Auf den Haftungsausschluss gemäß Punkt 33 wird hingewiesen.“ Punkt 33 Abs 2 der AGB bestimmt: „Die Kreditunternehmung muss ferner für sich und ihre Angestellten wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden, aber auch für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen durch Nichtkunden, den Ausschluss jeglicher Haftung beanspruchen, soweit es gesetzlich zulässig ist und diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen.“Punkt 29 Absatz eins, der AGB für österreichische Kreditunternehmungen in der Fassung v 1. 10. 1979) hat folgenden Wortlaut: „Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditunternehmung, soweit gesetzlich zulässig, nach bestem Wissen und Gewissen in banküblichen Umfang Auskünfte und Ratschläge erteilt. Auf den Haftungsausschluss gemäß Punkt 33 wird hingewiesen.“ Punkt 33 Absatz 2, der AGB bestimmt: „Die Kreditunternehmung muss ferner für sich und ihre Angestellten wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden, aber auch für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen durch Nichtkunden, den Ausschluss jeglicher Haftung beanspruchen, soweit es gesetzlich zulässig ist und diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen.“
Besteht zwischen einer Bank und einem Kunden eine lang andauernde Geschäftsverbindung, so haftet die Bank dem Kunden nach ständiger Rechtsprechung für eine von diesem über die Bonität eines Dritten eingeholte Auskunft gemäß § 1300 erster Satz ABGB (RZ 1959, 52). Dabei ist nach einhelliger Auffassung, der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung sittenwidrig, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig (JBl 1967, 369). Darüber, ob und wieweit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zwar ist die Rechtslage, soweit durch eine Freizeichnung wie Punkt 33 Abs 2 AGB ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG betroffen wird, durch das Konsumentenschutzgesetz dadurch geklärt worden, dass nach § 6 Abs 1 Z 9 dieses Gesetzes für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Kläger sind jedoch bei Einholung der Bonitätsauskunft nicht als Verbraucher tätig gewesen, da dieses Rechtsgeschäft unzweifelhaft zum Betrieb ihres Unternehmens – eines Drucksortenhandels – gehörte.Besteht zwischen einer Bank und einem Kunden eine lang andauernde Geschäftsverbindung, so haftet die Bank dem Kunden nach ständiger Rechtsprechung für eine von diesem über die Bonität eines Dritten eingeholte Auskunft gemäß Paragraph 1300, erster Satz ABGB (RZ 1959, 52). Dabei ist nach einhelliger Auffassung, der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung sittenwidrig, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig (JBl 1967, 369). Darüber, ob und wieweit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zwar ist die Rechtslage, soweit durch eine Freizeichnung wie Punkt 33 Absatz 2, AGB ein Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG betroffen wird, durch das Konsumentenschutzgesetz dadurch geklärt worden, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, dieses Gesetzes für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Kläger sind jedoch bei Einholung der Bonitätsauskunft nicht als Verbraucher tätig gewesen, da dieses Rechtsgeschäft unzweifelhaft zum Betrieb ihres Unternehmens – eines Drucksortenhandels – gehörte.
Der Oberste Gerichtshof folgt zunächst der Ansicht der Vorinstanzen, wonach das Verhalten der Beklagten bei Erteilung der Bonitätsauskunft zumindest deshalb, weil sie nicht beachtet hat, dass die durchgeführten Erhebungen nicht G*****, sondern G***** betroffen haben, über das Maß leichter Fahrlässigkeit hinausgeht, zumal eine solche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegt, die sich aus der Menge der unvermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallend heraushebt (EvBl 1955/172) und der Eintritt eines Schadens aus der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorausgesehen werden konnte (Arb 9105). Es ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern ungeachtet des Vorliegens grober Fahrlässigkeit besteht. Die Unsicherheit in der Frage, ob die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, besteht sowohl in der Lehre, als auch in der Rechtsprechung.
Ehrenzweig2 II/1, 293, vertritt die Ansicht, die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit könne in der Regel wegbedungen werden. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn sich der Gläubiger hiezu nur unter dem Druck der wirtschaftlichen Überlegenheit (Monopolstellung) des Schuldners habe bestimmen lassen.
Gschnitzer weist in Klang2 VI/1, 213, auf das Schwanken der Rechtsprechung hin und bezeichnet die Regelung des Schweizer Obligationsrechts, wonach der Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit nichtig ist, als vorbildlich.
Wolff in Klang2 IV 51 dagegen meint, die Haftung für Fahrlässigkeit könne (ohne Rücksicht auf deren Grad) vereinbarungsgemäß ausgeschlossen werden.Wolff in Klang2 römisch vier 51 dagegen meint, die Haftung für Fahrlässigkeit könne (ohne Rücksicht auf deren Grad) vereinbarungsgemäß ausgeschlossen werden.
Edlbacher befasst sich in ZVR 1965, 113 ff eingehend mit der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Haftungsausschließung, ohne allerdings dabei eine eigene Ansicht deutlich werden zu lassen.
Auch Bydlinski, der in Kastner-FS 1972, 63 f hervorhebt, dass die Situation bei der groben Fahrlässigkeit „streitig und zweifelhaft“ sei, lässt eine konkrete eigene Stellungnahme vermissen.
In der Entscheidung SZ 2/104 hat der Oberste Gerichtshof eine vertragsmäßige Ausschließung der Haftung des Verwahrers für Vorsatz und besonders schwere, auffallende Fahrlässigkeit (durch das Eisenbahnbetriebsreglement) als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichnet.
In SZ 31/57 wird die Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses von grober Fahrlässigkeit (im Falle einer Vermietung von Lagerräumen in einem Schlachthof) grundsätzlich bejaht, da nach der Lebenserfahrung auch mit schwereren Verstößen als jenen gegen die gewöhnliche Sorgfaltspflicht gerechnet werden müsse und Vereinbarungen grundsätzlich zu halten seien. Nur wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass sei, dass gesagt werden müsse, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, wäre das Bestehen auf der Haftungsausschlussvereinbarung sittenwidrig.
Einen Fall der Erteilung einer Auskunft durch eine Bank gegenüber einem Kunden über die Kreditwürdigkeit eines anderen Kunden betraf die Entscheidung RZ 1959, 52 = HS 1664. Der Oberste Gerichtshof bezeichnete den Ausschluss einer Haftung für fahrlässig, und zwar auch grob fahrlässig, unrichtig erteilte Auskünfte als wirksam.
In der Entscheidung SZ 33/139 wird ausgeführt, ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadenersatz sei sittenwidrig, wenn es sich um einen vorsätzlich zugefügten Schaden handle, aber auch dann, wenn es sich um einen Schadensfall handle, der grob fahrlässig in einem für das Rechtsverhältnis atypischen oder doch nach den Umständen des Einzelfalls nicht voraussehbaren Zusammenhang herbeigeführt wird (die Freizeichnung war in den Allgemeinen Lieferbedingungen für einen Kompressor vorgenommen worden).
Um die Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angeschlossenen Sparkassen ging es in der Entscheidung SZ 36/38 = JBl 1964, 147. Der Oberste Gerichtshof erachtete einen Haftungsausschluss für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten als gegen die guten Sitten verstoßend; die geltend gemachte Haftung betraf keine Auskunftserteilung.
Nach der von den Vorinstanzen wiederholt zitierten Entscheidung JBl 1967, 369 kann ein Haftungsausschluss grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden. Doch ist der Haftungsausschluss so weit sittenwidrig und unwirksam, als die unterlaufende Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann. Diese Entscheidung – sie betrifft eine Kreditauskunft, die durch ein Auskunftsbüro erteilt worden war – folgt damit den Entscheidungen SZ 2/104 und SZ 31/57.
Die Entscheidung EvBl 1969/98 betraf Geschäftsbedingungen eines Elektrizitätsversorgungs-
unternehmens. Sie erachtete es – ähnlich der Entscheidung SZ 33/139 – für die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses als maßgeblich, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnisses voraussehbaren Gefahren handelt.Die Entscheidung EvBl 1969/98 betraf Geschäftsbedingungen eines Elektrizitätsversorgungs-, unternehmens. Sie erachtete es – ähnlich der Entscheidung SZ 33/139 – für die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses als maßgeblich, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnisses voraussehbaren Gefahren handelt.
In den Entscheidungen SZ 41/139 (= EvBl 1969/99) und JBl 1974/473 vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, ein Spediteur hafte ungeachtet der Anwendung der AÖSp nach den Vorschriften des ABGB, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sei. Zum gleichen Ergebnis kam das Revisionsgericht in der Entscheidung SZ 48/67, mit der Einschränkung, dass ein für das Rechtsverhältnis atypischer oder doch nach den Umständen des Einzelfalls nicht voraussehbarer Zusammenhang im konkreten Fall nicht vorliege.
Nach der Entscheidung MietSlg 29.202, die einen Abstellplatz in einer Tiefgarage betraf, widerspricht ein Ausschluss der gesetzlichen Haftung nicht nur für die Fälle absichtlicher Schadenszufügung den guten Sitten, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit – neben den Fällen einer atypischen Schadenszufügung – mindestens dann, wenn mit einem derart krassen Fehlverhalten nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden konnte (vgl JBl 1967, 369).Nach der Entscheidung MietSlg 29.202, die einen Abstellplatz in einer Tiefgarage betraf, widerspricht ein Ausschluss der gesetzlichen Haftung nicht nur für die Fälle absichtlicher Schadenszufügung den guten Sitten, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit – neben den Fällen einer atypischen Schadenszufügung – mindestens dann, wenn mit einem derart krassen Fehlverhalten nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden konnte vergleiche JBl 1967, 369).
Die Entscheidung JBl 1979, 483 – sie betrifft den Fall einer Produzentenhaftung bei einer Heizkesselanlage – bezeichnet einen Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit – „anders als bei grober Fahrlässigkeit“, die aber in jenem Verfahren nicht behauptet worden sei – als grundsätzlich wirksam, sofern durch diese Freizeichnung nicht auf gänzlich unvorhergesehene oder atypische Schäden verzichtet werde, mit denen nicht habe gerechnet werden können, oder die Vereinbarung wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluss Begünstigten gegen die guten Sitten verstoße.
Nach der Entscheidung EvBl 1979/221 erfasst der Verzicht auf künftige Rechte nur voraussehbare und kalkulierbare Risken.
Ostheim, Probleme des österreichischen Bankenrechts, JBl 1977, 352 ff, weist (nach diesen Entscheidungen zutreffend) darauf hin, dass eine Kumulation von atypischen oder unvorhersehbaren Schäden mit einer dem Vorsatz gleichzusetzenden groben Fahrlässigkeit nie gefordert worden sei. Es kann ihm dagegen nicht zugestimmt werden, wenn er meint, nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung sei ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig. Abgesehen davon, dass zwei der von ihm aaO 359 unter Anm 16 zitierten Entscheidungen (SZ 41/139 = EvBl 1969/99, JBl 1974, 473) Fälle der AÖSp betreffen, nimmt Ostheim nicht Bedacht auf die Entscheidungen JBl 1967, 369 und MietSlg 29.202, die nur den Ausschluss von krass grober Fahrlässigkeit (wie schon SZ 2/104 und SZ 31/57) als sittenwidrig ansehen.Ostheim, Probleme des österreichischen Bankenrechts, JBl 1977, 352 ff, weist (nach diesen Entscheidungen zutreffend) darauf hin, dass eine Kumulation von atypischen oder unvorhersehbaren Schäden mit einer dem Vorsatz gleichzusetzenden groben Fahrlässigkeit nie gefordert worden sei. Es kann ihm dagegen nicht zugestimmt werden, wenn er meint, nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung sei ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig. Abgesehen davon, dass zwei der von ihm aaO 359 unter Anmerkung 16, zitierten Entscheidungen (SZ 41/139 = EvBl 1969/99, JBl 1974, 473) Fälle der AÖSp betreffen, nimmt Ostheim nicht Bedacht auf die Entscheidungen JBl 1967, 369 und MietSlg 29.202, die nur den Ausschluss von krass grober Fahrlässigkeit (wie schon SZ 2/104 und SZ 31/57) als sittenwidrig ansehen.
Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 115 zu § 879, bezeichnet es unter Hinweis auf die Rechtsprechung und auf andere Lehrmeinungen als umstritten, wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden dürfe. Er verweist auf die „differenzierende“ Ansicht, wonach zwar ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden könne, dass dieser aber so weit sittenwidrig sei, als die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass sei, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden könne. Es sei allerdings eine schwierige Wertungsfrage, wann „schlicht grobe“ Fahrlässigkeit vorliege und wann „besonders schwere“. Krejci hebt aaO auch hervor, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit (auch wenn sie nicht besonders schwer sei) nicht ausgeschlossen werden dürfe, wenn eine Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern vorliege, die jener zwischen Unternehmern und Verbrauchern entspreche.Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 115 zu Paragraph 879,, bezeichnet es unter Hinweis auf die Rechtsprechung und auf andere Lehrmeinungen als umstritten, wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden dürfe. Er verweist auf die „differenzierende“ Ansicht, wonach zwar ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden könne, dass dieser aber so weit sittenwidrig sei, als die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass sei, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden könne. Es sei allerdings eine schwierige Wertungsfrage, wann „schlicht grobe“ Fahrlässigkeit vorliege und wann „besonders schwere“. Krejci hebt aaO auch hervor, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit (auch wenn sie nicht besonders schwer sei) nicht ausgeschlossen werden dürfe, wenn eine Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern vorliege, die jener zwischen Unternehmern und Verbrauchern entspreche.
Eingehend mit der Haftung der Banken für Bonitätsauskünfte hat sich Welser in OBA 4/82 und in „Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten“ befasst. Er schließt sich im Wesentlichen (ausdrücklich) der Entscheidung JBl 1967, 369 an und begründet dies damit, dass die Bank bei Erteilung einer Kreditauskunft eine Tätigkeit mit hohem Schadensrisiko entfalte, bei der (ohne Äquivalent) aus kleinen Fehlern unverhältnismäßiger Schaden erwachsen könne. Auch müsse vermieden werden, dass im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt werden („Haftung“, 119, ÖBA 4/82, 128 f). Eine Monopolstellung der Bank sei bezüglich Bonitätsauskünften nicht gegeben, weil sich der Anfragende auch anderswo Informationen beschaffen könne („Haftung“ 118).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung Welsers zunächst in dem Punkt an, dass eine Monopolstellung oder doch wirtschaftliche Vormachtstellung der Bank gegenüber ihrem Kunden bei Einholung einer Bonitätsauskunft nicht besteht. Die Kläger wären nicht gehindert gewesen, die gewünschte Auskunft auch auf anderem Weg einzuholen. Von einer Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern, wie sie jener zwischen Unternehmern und Verbrauchern entspricht, kann allein deswegen, weil eine Bank ihre Geschäfte unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, noch nicht gesprochen werden.
Nicht zu teilen vermag das Revisionsgericht die schon vom Berufungsgericht abgelehnte Ansicht des Erstgerichts, es liege kein von der Freizeichnung erfasster Schaden vor, weil von dieser nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisiken, somit nur typische oder wenigstens im Einzelfall vorhersehbare Gefahren erfasst würden (vgl hiezu auch Krejci aaO Rdz 118, sowie Welser, „Haftung“, 118). Der Umstand, dass die Möglichkeit und Höhe eines durch eine Kreditauskunft drohenden Schadens für die Bank häufig unüberschaubar ist (Welser, ÖBA 4/82, 129, Canaris, Bankvertragsrecht2, Rdz 2595), ändert entgegen der Meinung des Erstgerichts – das Schadensausmaß und Typizität des Schadens zu Unrecht gleichsetzt – nichts daran, dass die aufgrund einer Bonitätsauskunft möglichen Schäden von vornherein ganz offensichtlich und typisch sind, weil die Parteien in abstracto mit ihnen rechnen können (Welser, „Haftung“, 118).Nicht zu teilen vermag das Revisionsgericht die schon vom Berufungsgericht abgelehnte Ansicht des Erstgerichts, es liege kein von der Freizeichnung erfasster Schaden vor, weil von dieser nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisiken, somit nur typische oder wenigstens im Einzelfall vorhersehbare Gefahren erfasst würden vergleiche hiezu auch Krejci aaO Rdz 118, sowie Welser, „Haftung“, 118). Der Umstand, dass die Möglichkeit und Höhe eines durch eine Kreditauskunft drohenden Schadens für die Bank häufig unüberschaubar ist (Welser, ÖBA 4/82, 129, Canaris, Bankvertragsrecht2, Rdz 2595), ändert entgegen der Meinung des Erstgerichts – das Schadensausmaß und Typizität des Schadens zu Unrecht gleichsetzt – nichts daran, dass die aufgrund einer Bonitätsauskunft möglichen Schäden von vornherein ganz offensichtlich und typisch sind, weil die Parteien in abstracto mit ihnen rechnen können (Welser, „Haftung“, 118).
Bei der Prüfung der dargestellten Rechtsprechung darf nicht übersehen werden, dass das Schwanken bei der Beurteilung, ob und wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann, nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bei dieser Entscheidung nach der Judikatur auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (SZ 31/57). Da das österreichische Recht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit der Parteien ausgeht, muss die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit insoweit als zulässig betrachtet werden, als sie nicht sittenwidrig ist (SZ 31/57, JBl 1967, 369) oder durch ein Gesetz als nicht verbindlich erklärt wird (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG; der Umstand, dass § 6 Abs 1 Z 9 KSchG für den Verbraucher eine Vertragsbestimmung als nicht verbindlich erklärt, nach der die Schadenersatzpflicht des Unternehmers für den Fall ausgeschlossen wird, dass er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, kann als Bestätigung des Gesetzgebers dafür angesehen werden, dass ein derartiger Haftungsausschluss nicht schon grundsätzlich unzulässig ist). Die wiedergegebene Rechtsprechung hat in einer Mehrzahl von Fällen, denen Sachverhalte verschiedenster Art zugrunde lagen (darunter auch zweimal jener einer Auskunftserteilung – RZ 1959, 52; JBl 1967, 369) den Ausschluss einer Haftung für („schlichte“) grobe Fahrlässigkeit als zulässig angesehen und lediglich jenen von „krass“ grober Fahrlässigkeit als sittenwidrig bezeichnet (die Kläger irren, wenn sie in ihrer Revision ausführen, die Entscheidung JBl 1967, 369 sei mit dem Begriff der „krass groben Fahrlässigkeit“ vereinzelt geblieben). In anderen Fällen hat die Judikatur den Ausschluss einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit als unzulässig behandelt, wobei auffällt, dass es sich hiebei mit einer Ausnahme (SZ 36/38) um die Wirksamkeit der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen handelte.Bei der Prüfung der dargestellten Rechtsprechung darf nicht übersehen werden, dass das Schwanken bei der Beurteilung, ob und wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann, nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bei dieser Entscheidung nach der Judikatur auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (SZ 31/57). Da das österreichische Recht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit der Parteien ausgeht, muss die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit insoweit als zulässig betrachtet werden, als sie nicht sittenwidrig ist (SZ 31/57, JBl 1967, 369) oder durch ein Gesetz als nicht verbindlich erklärt wird (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG; der Umstand, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG für den Verbraucher eine Vertragsbestimmung als nicht verbindlich erklärt, nach der die Schadenersatzpflicht des Unternehmers für den Fall ausgeschlossen wird, dass er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, kann als Bestätigung des Gesetzgebers dafür angesehen werden, dass ein derartiger Haftungsausschluss nicht schon grundsätzlich unzulässig ist). Die wiedergegebene Rechtsprechung hat in einer Mehrzahl von Fällen, denen Sachverhalte verschiedenster Art zugrunde lagen (darunter auch zweimal jener einer Auskunftserteilung – RZ 1959, 52; JBl 1967, 369) den Ausschluss einer Haftung für („schlichte“) grobe Fahrlässigkeit als zulässig angesehen und lediglich jenen von „krass“ grober Fahrlässigkeit als sittenwidrig bezeichnet (die Kläger irren, wenn sie in ihrer Revision ausführen, die Entscheidung JBl 1967, 369 sei mit dem Begriff der „krass groben Fahrlässigkeit“ vereinzelt geblieben). In anderen Fällen hat die Judikatur den Ausschluss einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit als unzulässig behandelt, wobei auffällt, dass es sich hiebei mit einer Ausnahme (SZ 36/38) um die Wirksamkeit der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen handelte.
Die grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit des Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit durch die Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der zitierten Lehre, soweit sie konkret hiezu Stellung nimmt (Ehrenzweig, Wolff, Krejci), vor allem in den auf Kreditauskünfte eingeschränkten Abhandlungen Welsers. Die besonderen Umstände, die bei einer Bonitätsauskunft dafür sprechen, dass der vereinbarte Haftungsausschluss, soweit er (außer leichter Fahrlässigkeit) schlichte grobe Fahrlässigkeit umfasst, zulässig und nur hinsichtlich einer vorsätzlichen ober krass grob fahrlässigen Schadenszufügung sittenwidrig ist, wenden von Welser aaO ausführlich und in Übereinstimmung mit Erwägungen, die im deutschen Rechtsbereich für eine besondere Haftungsbeschränkung bei Kreditauskünften angestellt wurden (Canaris, Bankvertragsrecht2 Rdz 2595 ff, insbesondere auch 2598), dargelegt. Kreditauskünfte einer Bank beinhalten, wiewohl sie gegenüber einem Kunden im Rahmen einer Geschäftsverbindung ohne besonderes Engelt erbracht werden (Welser, „Haftung“, 117, iglS auch Canaris aaO, Rz 2602) ein hohes Schadensrisiko. Es besteht bei diesen Auskünften, wiewohl es sich bei ihnen geradezu um ein Massengeschäft handelt (vgl Schinerer-Avancini3 I 233), die eminente Gefahr, dass einmal eine falsche Auskunft unterläuft, weil die zu beurteilenden Verhältnisse sehr komplex und Bewertungen entsprechend diffizel sind, wozu noch kommt, dass gerade bei den mit einer Auskunft vielfach verbundenen Werturteilen auch im Nachhinein schwer zu entscheiden ist, ob sie leicht oder grob fahrlässig abgegeben wurden (Welser aaO 119). Die Bank hat daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an einem Haftungsausschluss (Canaris aao Rz 2595), zumal vermieden werden soll, dass im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt wird (Welser aaO).Die grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit des Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit durch die Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der zitierten Lehre, soweit sie konkret hiezu Stellung nimmt (Ehrenzweig, Wolff, Krejci), vor allem in den auf Kreditauskünfte eingeschränkten Abhandlungen Welsers. Die besonderen Umstände, die bei einer Bonitätsauskunft dafür sprechen, dass der vereinbarte Haftungsausschluss, soweit er (außer leichter Fahrlässigkeit) schlichte grobe Fahrlässigkeit umfasst, zulässig und nur hinsichtlich einer vorsätzlichen ober krass grob fahrlässigen Schadenszufügung sittenwidrig ist, wenden von Welser aaO ausführlich und in Übereinstimmung mit Erwägungen, die im deutschen Rechtsbereich für eine besondere Haftungsbeschränkung bei Kreditauskünften angestellt wurden (Canaris, Bankvertragsrecht2 Rdz 2595 ff, insbesondere auch 2598), dargelegt. Kreditauskünfte einer Bank beinhalten, wiewohl sie gegenüber einem Kunden im Rahmen einer Geschäftsverbindung ohne besonderes Engelt erbracht werden (Welser, „Haftung“, 117, iglS auch Canaris aaO, Rz 2602) ein hohes Schadensrisiko. Es besteht bei diesen Auskünften, wiewohl es sich bei ihnen geradezu um ein Massengeschäft handelt vergleiche Schinerer-Avancini3 römisch eins 233), die eminente Gefahr, dass einmal eine falsche Auskunft unterläuft, weil die zu beurteilenden Verhältnisse sehr komplex und Bewertungen entsprechend diffizel sind, wozu noch kommt, dass gerade bei den mit einer Auskunft vielfach verbundenen Werturteilen auch im Nachhinein schwer zu entscheiden ist, ob sie leicht oder grob fahrlässig abgegeben wurden (Welser aaO 119). Die Bank hat daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an einem Haftungsausschluss (Canaris aao Rz 2595), zumal vermieden werden soll, dass im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt wird (Welser aaO).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine krasse grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist: Die Kläger haben der Beklagten außer dem Namen von G*****, über den die Auskunft eingeholt werden sollte, vor allem dessen genaue
– angebliche – Geschäftsadresse in der ***** mitgeteilt. Der Umstand, dass G***** in Österreich wohne oder zumindest gewohnt habe, durfte der Beklagten daher zumindest nach Einlangen der ganz offensichtlich positiven Auskunft aus der ***** nicht mehr wesentlich erscheinen. Dass die Beklagte übersehen hat, dass die übermittelte Auskunft ungeachtet der genauen Übereinstimmung von Adresse und Zuname nicht G*****, sondern dessen Bruder – mit ähnlichem Vornamen – betraf, ist zwar ohne Zweifel als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Da es die Beklagte allerdings als wesentlich ansehen durfte, dass unter der angegebenen Anschrift eine Gesellschaft ihren Sitz hatte, in deren Firma der eher seltene Name R***** aufschien, kann die unterlaufene Fahrlässigkeit nicht als so krass gewertet werden, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden konnte.Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine krasse grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist: Die Kläger haben der Beklagten außer dem Namen von G*****, über den die Auskunft eingeholt werden sollte, vor allem dessen genaue, – angebliche – Geschäftsadresse in der ***** mitgeteilt. Der Umstand, dass G***** in Österreich wohne oder zumindest gewohnt habe, durfte der Beklagten daher zumindest nach Einlangen der ganz offensichtlich positiven Auskunft aus der ***** nicht mehr wesentlich erscheinen. Dass die Beklagte übersehen hat, dass die übermittelte Auskunft ungeachtet der genauen Übereinstimmung von Adresse und Zuname nicht G*****, sondern dessen Bruder – mit ähnlichem Vornamen – betraf, ist zwar ohne Zweifel als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Da es die Beklagte allerdings als wesentlich ansehen durfte, dass unter der angegebenen Anschrift eine Gesellschaft ihren Sitz hatte, in deren Firma der eher seltene Name R***** aufschien, kann die unterlaufene Fahrlässigkeit nicht als so krass gewertet werden, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden konnte.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgt nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.