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Entscheidung 7 Ob 50/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob50/26t

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* S*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D* B*, vertreten durch Dr. Alexander Lison, Rechtsanwalt in Braunau, wegen Verlängerung einer einstweiliger Verfügung gemäß Paragraphen 382 b, 382 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 5. Februar 2026, GZ 18 R 3/26k-58, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 20. 2. 2026 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt.

[2]         2. Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (RS0119289 [T3]).

[3]              3. Der erst am 18. 3. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E147396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00050.26T.0415.000

Im RIS seit

08.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260415_OGH0002_0070OB00050_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung