Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, daß im gegenständlichen Falle die Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber geschädigten Dritten (Hinterbliebene des E*) erst mit Ablauf eines Monats nach der der Behörde erstatteten Anzeige von der Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses hinsichtlich des Unfallsfahrzeuges wirksam geworden sei. Eine solche Anzeige durch die Beklagte sei jedoch erst am 6. 4. 1972 (also lange nach Eintritt des Schadensfalles) erfolgt. Die Regelung des § 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz KFG sei nur dann sinnvoll, wenn die Zulassung des haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges bereits rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen eingezogen worden sei. Dies zeige der vorliegende Fall, in dem trotz Aufhebung der Zulassung das Fahrzeug noch Monate im Verkehr geblieben sei.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, daß im gegenständlichen Falle die Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber geschädigten Dritten (Hinterbliebene des E*) erst mit Ablauf eines Monats nach der der Behörde erstatteten Anzeige von der Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses hinsichtlich des Unfallsfahrzeuges wirksam geworden sei. Eine solche Anzeige durch die Beklagte sei jedoch erst am 6. 4. 1972 (also lange nach Eintritt des Schadensfalles) erfolgt. Die Regelung des Paragraph 61, Absatz 4, zweiter und dritter Satz KFG sei nur dann sinnvoll, wenn die Zulassung des haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges bereits rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen eingezogen worden sei. Dies zeige der vorliegende Fall, in dem trotz Aufhebung der Zulassung das Fahrzeug noch Monate im Verkehr geblieben sei.
Den Revisionsausführungen ist darin beizupflichten, daß in der Regel nur durch die bei der Behörde erfolgte Anzeige des Versicherers vom Nichtbestehen oder der Beendigung der für ein Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach § 61 Abs 4 KFG, nicht aber durch eine bloße Verständigung von der im Innenverhältnis zum Versicherten bestehenden Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 Abs 3 KFG die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG in Gang gesetzt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs 4 zweiter Satz KFG ist jedoch die Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dann nicht mehr erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung verständigt hat. Eine solche Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt dessen Anzeige nach § 61 Abs 4 dritter Satz KFG auch hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 158 c Abs 2 VersVG angeführten Frist von einem Monat. Daß die Anzeige des Versicherers von der Beendigung der für ein Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nur dann unterbleiben könne, wenn dessen Zulassung von der Behörde rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen bereits eingezogen worden sei, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Für eine solche einschränkende Auslegung der vorgenannten Gesetzesstelle besteht auch keine Veranlassung. Richtig ist allerdings, daß nur eine vom Haftpflichtversicherer erstattete Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG von der Beendigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Zulassungsbehörde verpflichtet, sofort die Zulassung des Fahrzeuges aufzuheben (§ 44 Abs 1 lit c KFG), wogegen nach Einlangen einer Anzeige des Haftpflichtversicherers von seiner Leistungsfreiheit im Sinne des § 61 Abs 3 KFG die Behörde das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges spätestens einen Monat nach Einlangen der Anzeige einzuleiten hat (§ 44 Abs 1 lit b KFG). Durch die von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG sofort anzuordnende Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges sollen Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG) eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers von einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug geschützt werden. Widerruft aber – so wie hier – die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des § 61 Abs 3 KFG sofort die Zulassung des Fahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw. bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an und schließt sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus, so hat sie bereits alle (Sicherungs-) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 4 KFG anzuordnen gehabt hätte. In diesem Falle ist daher die Zulassungsbehörde auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Besonders wenn die Behörde den Versicherer von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges verständigt hat, muß sie unverzüglich die Einziehung der Kennzeichen erwirken, weil im Hinblick auf die Bestimmungen des § 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz KFG die Gefahr besteht, daß der Haftpflichtversicherer auch geschädigten Dritten gegenüber leistungsfrei wird.Den Revisionsausführungen ist darin beizupflichten, daß in der Regel nur durch die bei der Behörde erfolgte Anzeige des Versicherers vom Nichtbestehen oder der Beendigung der für ein Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG, nicht aber durch eine bloße Verständigung von der im Innenverhältnis zum Versicherten bestehenden Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG die einmonatige Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG in Gang gesetzt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 4, zweiter Satz KFG ist jedoch die Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dann nicht mehr erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung verständigt hat. Eine solche Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt dessen Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, dritter Satz KFG auch hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG angeführten Frist von einem Monat. Daß die Anzeige des Versicherers von der Beendigung der für ein Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nur dann unterbleiben könne, wenn dessen Zulassung von der Behörde rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen bereits eingezogen worden sei, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Für eine solche einschränkende Auslegung der vorgenannten Gesetzesstelle besteht auch keine Veranlassung. Richtig ist allerdings, daß nur eine vom Haftpflichtversicherer erstattete Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, KFG von der Beendigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Zulassungsbehörde verpflichtet, sofort die Zulassung des Fahrzeuges aufzuheben (Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG), wogegen nach Einlangen einer Anzeige des Haftpflichtversicherers von seiner Leistungsfreiheit im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, KFG die Behörde das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges spätestens einen Monat nach Einlangen der Anzeige einzuleiten hat (Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG). Durch die von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, KFG sofort anzuordnende Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges sollen Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG) eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers von einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug geschützt werden. Widerruft aber – so wie hier – die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, KFG sofort die Zulassung des Fahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw. bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an und schließt sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus, so hat sie bereits alle (Sicherungs-) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG anzuordnen gehabt hätte. In diesem Falle ist daher die Zulassungsbehörde auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Besonders wenn die Behörde den Versicherer von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges verständigt hat, muß sie unverzüglich die Einziehung der Kennzeichen erwirken, weil im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 4, zweiter und dritter Satz KFG die Gefahr besteht, daß der Haftpflichtversicherer auch geschädigten Dritten gegenüber leistungsfrei wird.
Daß die Bestimmungen des § 61 Abs 4 zweiter und dritter Fall KFG nur dann anwendbar wären, wenn im Zeitpunkte der Verständigung des Versicherers durch die Zulassungsbehörde von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges das Haftpflichtversicherungsverhältnis bereits beendet ist, kann dem Gesetz ebenfalls nicht entnommen werden. Ist im Zeitpunkte der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 Abs 1 VersVG zurücktritt oder nach § 39 Abs 3 VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.Daß die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 4, zweiter und dritter Fall KFG nur dann anwendbar wären, wenn im Zeitpunkte der Verständigung des Versicherers durch die Zulassungsbehörde von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges das Haftpflichtversicherungsverhältnis bereits beendet ist, kann dem Gesetz ebenfalls nicht entnommen werden. Ist im Zeitpunkte der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, VersVG zurücktritt oder nach Paragraph 39, Absatz 3, VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.
Die Revisionsausführungen, daß die Mitteilung der Zulassungsbehörde vom 17. 12. 1971 (Beilage. /2) nur die Bekanntgabe eines formalen Verwaltungsaktes beinhalte, nichts aber darüber aussage, ob die Kennzeichentafeln bereits eingezogen worden seien, übersehen, daß der Versicherer auch im Falle einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG nicht weiß, ob nach Aufhebung der Zulassung des haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges dessen Kennzeichentafeln auch tatsächlich eingezogen werden konnten. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung JBl 1974/377 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich deshalb geltend gemacht wurden, weil deren Organe nach angeordneter Aufhebung der Zulassung eines Probefahrtkennzeichens dieses nicht unverzüglich abgenommen hatten. Außerdem lag in diesem Falle eine Verständigung des Versicherers durch die Zulassungsbehörde von der Aufhebung der Zulassung nach § 61 Abs 4 zweiter Satz KFG nicht vor.Die Revisionsausführungen, daß die Mitteilung der Zulassungsbehörde vom 17. 12. 1971 (Beilage. /2) nur die Bekanntgabe eines formalen Verwaltungsaktes beinhalte, nichts aber darüber aussage, ob die Kennzeichentafeln bereits eingezogen worden seien, übersehen, daß der Versicherer auch im Falle einer Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG nicht weiß, ob nach Aufhebung der Zulassung des haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges dessen Kennzeichentafeln auch tatsächlich eingezogen werden konnten. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung JBl 1974/377 betraf einen anders gelagerten Fall, in dem Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich deshalb geltend gemacht wurden, weil deren Organe nach angeordneter Aufhebung der Zulassung eines Probefahrtkennzeichens dieses nicht unverzüglich abgenommen hatten. Außerdem lag in diesem Falle eine Verständigung des Versicherers durch die Zulassungsbehörde von der Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 61, Absatz 4, zweiter Satz KFG nicht vor.
Das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 31. 12. 1971 (Beilage ./4) kam nach den Feststellungen der Unterinstanzen am 4. 1. 1972 mit dem Vermerk zurück, daß der Empfänger (G*) verzogen sei. Da zu diesem Zeitpunkt ein die Beklagte zum Rücktritt berechtigender Prämienrückstand des G* vorlag, wurde die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG spätestens am 4. 1. 1972 in Gang gesetzt. Die Absendung des Kündigungsschreibens vom 31. 12. 1971 an die letzte der Beklagten bekannte Anschrift des G* genügte im Hinblick auf die Bestimmungen des § 10 VersVG zur Wirksamkeit des ausgesprochenen Rücktrittes nach § 38 Abs 1 VersVG. Mit Recht bejahten daher die Untergerichte die Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber den aus dem Verkehrsunfall vom 28. 2. 1972 geschädigten Dritten. Demnach sind aber die von der Revisionswerberin als Legalzessionarin erhobenen Ansprüche nicht berechtigt.Das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 31. 12. 1971 (Beilage ./4) kam nach den Feststellungen der Unterinstanzen am 4. 1. 1972 mit dem Vermerk zurück, daß der Empfänger (G*) verzogen sei. Da zu diesem Zeitpunkt ein die Beklagte zum Rücktritt berechtigender Prämienrückstand des G* vorlag, wurde die einmonatige Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG spätestens am 4. 1. 1972 in Gang gesetzt. Die Absendung des Kündigungsschreibens vom 31. 12. 1971 an die letzte der Beklagten bekannte Anschrift des G* genügte im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 10, VersVG zur Wirksamkeit des ausgesprochenen Rücktrittes nach Paragraph 38, Absatz eins, VersVG. Mit Recht bejahten daher die Untergerichte die Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber den aus dem Verkehrsunfall vom 28. 2. 1972 geschädigten Dritten. Demnach sind aber die von der Revisionswerberin als Legalzessionarin erhobenen Ansprüche nicht berechtigt.
Der Revision der Klägerin war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.