Rechtssatz RS0065875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065875
Entscheidungsdatum
20.01.1977
Rechtssatz
Widerruft die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des § 61 Abs 3 KFG sofort die Zulassung des Kraftfahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an, so hat sie bereits alle (Sicherungsmaßnahmen) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 4 KFG anzuordnen gehabt hätte. Sie ist daher auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.Widerruft die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, KFG sofort die Zulassung des Kraftfahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an, so hat sie bereits alle (Sicherungsmaßnahmen) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG anzuordnen gehabt hätte. Sie ist daher auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065875
Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_004