Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Gritt und der inzwischen volljährig gewordenen Ruth B***** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. 4. 1991 einvernehmlich (§ 55a EheG) geschieden. Anläßlich ihrer Scheidung haben die Ehegatten dem Gericht eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung unterbreitet, in der es unter anderem heißt:Die Ehe der Eltern der mj. Gritt und der inzwischen volljährig gewordenen Ruth B***** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. 4. 1991 einvernehmlich (Paragraph 55 a, EheG) geschieden. Anläßlich ihrer Scheidung haben die Ehegatten dem Gericht eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung unterbreitet, in der es unter anderem heißt:
"4. Das Recht zur Pflege und Erziehung der beiden Kinder der Antragsteller, mj. Ruth Maria, geb. am 3. 6. 1972 und mj. Gritt, geb. am 31. 12. 1974 (§ 146 ABGB), kommt ausschließlich dem Erstantragsteller (Vater) zu. Die Antragsteller vereinbaren, daß die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Vermögensverwaltung und des Vertretungsrechtes (§§ 149, 150, 154, 154a ABGB) auch im Falle der Rechtskraft der Ehescheidung weitergelten."4. Das Recht zur Pflege und Erziehung der beiden Kinder der Antragsteller, mj. Ruth Maria, geb. am 3. 6. 1972 und mj. Gritt, geb. am 31. 12. 1974 (Paragraph 146, ABGB), kommt ausschließlich dem Erstantragsteller (Vater) zu. Die Antragsteller vereinbaren, daß die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Vermögensverwaltung und des Vertretungsrechtes (Paragraphen 149, 150, 154, 154 a, ABGB) auch im Falle der Rechtskraft der Ehescheidung weitergelten.
5. Der Erstantragsteller verpflichtet sich zur Zahlung eines Unterhalts für die beiden vorgenannten Kinder in Höhe von je
S 7.000,-, 13x jährlich, und zwar jeweils am 1. eines Monates im Vorhinein, die 13. Zahlung am 1. 6. eines Jahres. Die Zahlungen sind zu Handen der Zweitantragstellerin (Mutter) zu leisten. Bei dieser Regelung ist schon berücksichtigt, daß der Erstantragsteller weiterhin die Familienbeihilfe für die beiden Kinder beziehen wird. Der Erstantragsteller verpflichtet sich, zusätzlich die Prämien für die Haftpflichtversicherung der Mopeds der beiden Töchter zu bezahlen."
Das Erstgericht hat diese Vereinbarung in ihren Punkten 4 und 5 hinsichtlich der mj. Gritt pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Werde die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder lebten die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, könnten sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll; das Gericht habe die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspreche. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß eine Aufteilung der Obsorgerechte und -pflichten grundsätzlich unzulässig sei. Die Eltern der mj. Gritt aber hätten vereinbart, daß die Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich dem Vater zukommen, es hinsichtlich der Vermögensverwaltung und Vertretung dagegen bei der gemeinsamen Obsorge im Sinne des § 144 ABGB verbleiben solle. Mit einer derartigen Regelung werde der Dispositionsbereich der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen überschritten, sodaß diese auch dann nicht genehmigt werden könne, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen sollte. Dazu komme, daß Pflege und Erziehung tatsächlich, wie sich aus dem Akt ergebe, von der Mutter ausgeübt würden, dessenungeachtet jedoch dem Vater die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommen solle. Zwar könne derjenige, dem Pflege und Erziehung zukommen, diese auch durch Dritte ausüben lassen; doch könne der andere Elternteil nicht als Dritter im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Vereinbarung könne auch nicht erfolgen, wenn man sich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ÖA 1991, 54, anschließe, in der eine analoge Anwendung des § 177 Abs.3 (§ 167) ABGB auf einen Fall in Erwägung gezogen worden sei, in dem die geschiedenen Eltern, die zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten, aber doch örtlich benachbarte Wohnsitze aufwiesen, im Scheidungsvergleich vereinbart hatten, weiterhin die Obsorge für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen; denn im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, daß die Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung dem Vater allein zukomme. Es fehle auch am Merkmal einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der Eltern zumindest in der Form, die bei der zitierten Entscheidung bestanden habe.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Werde die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder lebten die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, könnten sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen soll; das Gericht habe die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspreche. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß eine Aufteilung der Obsorgerechte und -pflichten grundsätzlich unzulässig sei. Die Eltern der mj. Gritt aber hätten vereinbart, daß die Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich dem Vater zukommen, es hinsichtlich der Vermögensverwaltung und Vertretung dagegen bei der gemeinsamen Obsorge im Sinne des Paragraph 144, ABGB verbleiben solle. Mit einer derartigen Regelung werde der Dispositionsbereich der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen überschritten, sodaß diese auch dann nicht genehmigt werden könne, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen sollte. Dazu komme, daß Pflege und Erziehung tatsächlich, wie sich aus dem Akt ergebe, von der Mutter ausgeübt würden, dessenungeachtet jedoch dem Vater die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommen solle. Zwar könne derjenige, dem Pflege und Erziehung zukommen, diese auch durch Dritte ausüben lassen; doch könne der andere Elternteil nicht als Dritter im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Vereinbarung könne auch nicht erfolgen, wenn man sich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ÖA 1991, 54, anschließe, in der eine analoge Anwendung des Paragraph 177, Absatz 3, (Paragraph 167,) ABGB auf einen Fall in Erwägung gezogen worden sei, in dem die geschiedenen Eltern, die zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten, aber doch örtlich benachbarte Wohnsitze aufwiesen, im Scheidungsvergleich vereinbart hatten, weiterhin die Obsorge für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen; denn im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, daß die Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung dem Vater allein zukomme. Es fehle auch am Merkmal einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der Eltern zumindest in der Form, die bei der zitierten Entscheidung bestanden habe.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.