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Rechtssatz RS0048827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048827

Geschäftszahl

7Ob501/92; 8Ob47/00w

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Rechtssatz

Paragraph 178, ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. Der Bestimmung ist dagegen nicht zu entnehmen, daß danach ein Teil der Obsorge, wie etwa die gesetzliche Vertretung oder die Vermögensverwaltung, beiden Elternteilen auch nach Auflösung ihrer Ehe und ungeachtet des Mangels einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zukommen könne.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 501/92
  • 8 Ob 47/00w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 47/00w
    nur: § 178 ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048827

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0070OB00501_9200000_001