Rechtssatz RS0048827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048827
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Rechtssatz
§ 178 ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. Der Bestimmung ist dagegen nicht zu entnehmen, daß danach ein Teil der Obsorge, wie etwa die gesetzliche Vertretung oder die Vermögensverwaltung, beiden Elternteilen auch nach Auflösung ihrer Ehe und ungeachtet des Mangels einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zukommen könne.Paragraph 178, ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. Der Bestimmung ist dagegen nicht zu entnehmen, daß danach ein Teil der Obsorge, wie etwa die gesetzliche Vertretung oder die Vermögensverwaltung, beiden Elternteilen auch nach Auflösung ihrer Ehe und ungeachtet des Mangels einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zukommen könne.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 501/92
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 501/92
- 8 Ob 47/00w
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 47/00w
nur: § 178 ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048827
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0070OB00501_9200000_001