Soweit mit dem Revisionsrekurs der Versuch unternommen wird, den Vorinstanzen Verfahrensverstöße vorzuwerfen und eine andere tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu erlangen, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ein Revisionsrekurs in einem Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG nur darauf gegründet werden kann, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. In diesem Umfang ist daher das Rechtsmittel unbeachtlich. In der Sache selbst ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG. Bei der Billigkeitsentscheidung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiters auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83 EheG). Kinder entstammen der seinerzeitigen Ehe der Streitteile nicht. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem wesentlichen Beitrag der Antragstellerin durch die Führung des Haushalts keine Rede sein, weil die Antragstellerin den Haushalt nur etwa eine Woche lang zur Gänze betreut und im Übrigen nur minimal zur Haushaltsführung durch ihre Mutter beigetragen hat. Die finanziellen Beiträge des Antragsgegners haben diesen Beitrag der Antragstellerin bei weitem überwogen. Lediglich ein Teil der Möbel wurde mit Hilfe eines Kredits angeschafft, für dessen Rückzahlung auch die Antragstellerin haftet. Insofern wurde der Antragsgegner ohnehin verpflichtet, die Antragstellerin schad- und klaglos zu halten. Dass die Ehewohnung und deren Einrichtung soweit die mit dieser Wohnung fest verbunden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind, haben die Vorinstanzen ohnehin richtig erkannt. Bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG ist jedoch nicht nur vom Wert der Ehewohnung und des ehelichen Hausrats auszugehen, sondern auch vom Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Der beiderseitige Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung steht aber hier in einem derartigen Missverhältnis zueinander, dass die Festsetzung einer geringen Ausgleichszahlung gerechtfertigt erscheint. Der vom Rekursgericht gewählte Betrag von 20.000 S ist nicht zu gering bemessen.Soweit mit dem Revisionsrekurs der Versuch unternommen wird, den Vorinstanzen Verfahrensverstöße vorzuwerfen und eine andere tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu erlangen, ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ein Revisionsrekurs in einem Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG nur darauf gegründet werden kann, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. In diesem Umfang ist daher das Rechtsmittel unbeachtlich. In der Sache selbst ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG. Bei der Billigkeitsentscheidung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiters auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Paragraph 83, EheG). Kinder entstammen der seinerzeitigen Ehe der Streitteile nicht. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem wesentlichen Beitrag der Antragstellerin durch die Führung des Haushalts keine Rede sein, weil die Antragstellerin den Haushalt nur etwa eine Woche lang zur Gänze betreut und im Übrigen nur minimal zur Haushaltsführung durch ihre Mutter beigetragen hat. Die finanziellen Beiträge des Antragsgegners haben diesen Beitrag der Antragstellerin bei weitem überwogen. Lediglich ein Teil der Möbel wurde mit Hilfe eines Kredits angeschafft, für dessen Rückzahlung auch die Antragstellerin haftet. Insofern wurde der Antragsgegner ohnehin verpflichtet, die Antragstellerin schad- und klaglos zu halten. Dass die Ehewohnung und deren Einrichtung soweit die mit dieser Wohnung fest verbunden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind, haben die Vorinstanzen ohnehin richtig erkannt. Bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG ist jedoch nicht nur vom Wert der Ehewohnung und des ehelichen Hausrats auszugehen, sondern auch vom Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Der beiderseitige Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung steht aber hier in einem derartigen Missverhältnis zueinander, dass die Festsetzung einer geringen Ausgleichszahlung gerechtfertigt erscheint. Der vom Rekursgericht gewählte Betrag von 20.000 S ist nicht zu gering bemessen.
Der PKW ist in das Aufteilungsverfahren schon deshalb nicht einzubeziehen, weil er unbestrittenermaßen (S 21, 76) schon in die Ehe eingebracht wurde (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG; vgl EvBl 1983/102) und nicht zum Hausrat iSd § 82 Abs 2 gehört (Richter in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu §§ 81 f EheG), abgesehen davon, dass die Antragstellerin auf seine Weiterbenützung auch nicht zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse (nach derselben Gesetzesbestimmung) angewiesen ist.Der PKW ist in das Aufteilungsverfahren schon deshalb nicht einzubeziehen, weil er unbestrittenermaßen (S 21, 76) schon in die Ehe eingebracht wurde (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG; vergleiche EvBl 1983/102) und nicht zum Hausrat iSd Paragraph 82, Absatz 2, gehört (Richter in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraphen 81, f EheG), abgesehen davon, dass die Antragstellerin auf seine Weiterbenützung auch nicht zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse (nach derselben Gesetzesbestimmung) angewiesen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof stützt sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG.