Der von der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig aber nicht berechtigt.Der von der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rekurs die Ansicht, daß ausschließlich die Forstbehörde darüber zu entscheiden habe, inwieweit die Ausübung eines Rechtes Fällungen erforderlich mache. Es stehe nur der Verwaltungsbehörde zu, die Legitimation der Klägerin als Fruchtnießerin, als die sie sich im Fällungsantrag bezeichnet habe, zu verneinen und sie dahin zu belehren, daß allenfalls eine Antragstellung auf Grund einer anderen Berechtigung möglich sei.
Damit macht die Beklagte inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend. Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, daß bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).Damit macht die Beklagte inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO geltend. Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, daß bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen vergleiche NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (Paragraph 42, Absatz 3, JN).
§ 87 Abs 1 und 2 Forstgesetz lautet:Paragraph 87, Absatz eins und 2 Forstgesetz lautet:
"Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen (Abs 1)."Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen (Absatz eins,).
Neben den in Abs 1 bezeichneten Personen steht das Recht der Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht (Abs 2)."Neben den in Absatz eins, bezeichneten Personen steht das Recht der Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht (Absatz 2,)."
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Klagebehauptungen maßgeblich, wobei es auf die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches, nicht aber auf den Wortlaut des Klagebegehrens oder auf dessen sachliche Berechtigung ankommt. Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei kann eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges bilden (SZ 50/70 mit weiteren Zitaten sowie Fasching I, 42f, 63). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß einander gleichberechtigte Rechtsobjekte gegenüber stehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtsobjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtsobjekt unterworfen ist (SZ 51/161; JBl 1985, 240; Fasching I, 48).Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Klagebehauptungen maßgeblich, wobei es auf die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches, nicht aber auf den Wortlaut des Klagebegehrens oder auf dessen sachliche Berechtigung ankommt. Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei kann eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges bilden (SZ 50/70 mit weiteren Zitaten sowie Fasching römisch eins, 42f, 63). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß einander gleichberechtigte Rechtsobjekte gegenüber stehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtsobjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtsobjekt unterworfen ist (SZ 51/161; JBl 1985, 240; Fasching römisch eins, 48).
Es besteht hier zwar kein Zweifel, daß kraft der im Forstgesetz enthaltenen Anordnung (hier insbesondere §§ 81f, 85ff, 91 Forstgesetz) die Forstbehörde über den Fällungsantrag zu entscheiden und damit zwangsläufig auch die Antragslegitimation desjenigen, der einen Fällungsantrag stellt, zu prüfen hat. Die isolierte Betrachtung des Wortlautes des gestellten Klagebegehrens legt tatsächlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nahe.Es besteht hier zwar kein Zweifel, daß kraft der im Forstgesetz enthaltenen Anordnung (hier insbesondere Paragraphen 81 f, 85 f, f, 91, Forstgesetz) die Forstbehörde über den Fällungsantrag zu entscheiden und damit zwangsläufig auch die Antragslegitimation desjenigen, der einen Fällungsantrag stellt, zu prüfen hat. Die isolierte Betrachtung des Wortlautes des gestellten Klagebegehrens legt tatsächlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nahe.
Das Klagsvorbringen läßt jedoch erkennen, daß die Klägerin die zwischen ihr und der Beklagten strittige Abgrenzung ihres Gebrauchsrechtes zum Eigentumsrecht der Beklagten an der Liegenschaft entschieden haben will. Es geht ihr um die Festlegung des Umfanges ihres Gebrauchsrechtes, womit zwangsläufig die Frage des Umfanges der Eigentumsbeschränkung der Beklagten zusammenhängt. Diese Frage ist zwar auch, aber keineswegs nur für die Prüfung der Antragslegitimation gemäß § 87 Abs 2 Forstgesetz im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, wenngleich dies die Klägerin sinngemäß als vordringlichen Zweck - wohl um ihr alsbaldiges Interesse an der begehrten Feststellung zu untermauern - bezeichnet hat. Die von der Klägerin sinngemäß begehrte gerichtliche Entscheidung soll Klarheit über widerstreitende Standpunkte gleichartiger Rechtssubjekte über deren jeweiliges Nutzungsrecht an der selben Sache schaffen. Dieses Interesse geht jedenfalls über das Interesse der Klägerin auf abermalige Antragstellung, eine Holzfällung zu bewilligen, hinaus. Dies wird etwa bereits dadurch deutlich, daß die Forstbehörde theoretisch zu dem Ergebnis kommen könnte, daß eine Fällungsbewilligung gar nicht erforderlich ist oder daß die Forstbehörde binnen sechs Wochen nach Einlangen des Fällungsantrages keine Entscheidung trifft, sodaß die Klägerin auf eine Fällungsbewilligung gar nicht angewiesen wäre (§ 91 Abs 1 Forstgesetz).Das Klagsvorbringen läßt jedoch erkennen, daß die Klägerin die zwischen ihr und der Beklagten strittige Abgrenzung ihres Gebrauchsrechtes zum Eigentumsrecht der Beklagten an der Liegenschaft entschieden haben will. Es geht ihr um die Festlegung des Umfanges ihres Gebrauchsrechtes, womit zwangsläufig die Frage des Umfanges der Eigentumsbeschränkung der Beklagten zusammenhängt. Diese Frage ist zwar auch, aber keineswegs nur für die Prüfung der Antragslegitimation gemäß Paragraph 87, Absatz 2, Forstgesetz im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, wenngleich dies die Klägerin sinngemäß als vordringlichen Zweck - wohl um ihr alsbaldiges Interesse an der begehrten Feststellung zu untermauern - bezeichnet hat. Die von der Klägerin sinngemäß begehrte gerichtliche Entscheidung soll Klarheit über widerstreitende Standpunkte gleichartiger Rechtssubjekte über deren jeweiliges Nutzungsrecht an der selben Sache schaffen. Dieses Interesse geht jedenfalls über das Interesse der Klägerin auf abermalige Antragstellung, eine Holzfällung zu bewilligen, hinaus. Dies wird etwa bereits dadurch deutlich, daß die Forstbehörde theoretisch zu dem Ergebnis kommen könnte, daß eine Fällungsbewilligung gar nicht erforderlich ist oder daß die Forstbehörde binnen sechs Wochen nach Einlangen des Fällungsantrages keine Entscheidung trifft, sodaß die Klägerin auf eine Fällungsbewilligung gar nicht angewiesen wäre (Paragraph 91, Absatz eins, Forstgesetz).
Da auch aus § 172 Forstgesetz nicht abgeleitet werden kann, daß die Forstbehörde über das Bestehen von Dienstbarkeiten oder über den Umfang von Eigentumsrechten zu entscheiden hätte (SZ 50/70) und § 91 Abs 3 Forstgesetz ausdrücklich die Entscheidung über die von einer Partei aufgeworfenen zivilrechtlichen Vorfragen mangels Einigung der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichte verweist, kann der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihrer aus der Dienstbarkeit des Gebrauches erfließenden Rechte nicht verwehrt werden.Da auch aus Paragraph 172, Forstgesetz nicht abgeleitet werden kann, daß die Forstbehörde über das Bestehen von Dienstbarkeiten oder über den Umfang von Eigentumsrechten zu entscheiden hätte (SZ 50/70) und Paragraph 91, Absatz 3, Forstgesetz ausdrücklich die Entscheidung über die von einer Partei aufgeworfenen zivilrechtlichen Vorfragen mangels Einigung der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichte verweist, kann der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihrer aus der Dienstbarkeit des Gebrauches erfließenden Rechte nicht verwehrt werden.
Die im Bescheid der Forstbehörde vom 31.5.1991 tatsächlich ausgesprochene Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg läßt in ihrer Begründung und im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift erkennen, daß Art und Umfang des auch im Verwaltungsverfahren strittigen Nutzungsrechtes zwischen der Klägerin und der Beklagten, die gemäß § 87 Abs 3 Forstgesetz beide Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, im Zivilrechtsweg zu prüfen seien. Somit wurde über die privatrechtlichen Voraussetzungen der Antragslegitimation oder gar über den Umfang des Gebrauchsrechtes der Klägerin von der Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden.Die im Bescheid der Forstbehörde vom 31.5.1991 tatsächlich ausgesprochene Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg läßt in ihrer Begründung und im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift erkennen, daß Art und Umfang des auch im Verwaltungsverfahren strittigen Nutzungsrechtes zwischen der Klägerin und der Beklagten, die gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Forstgesetz beide Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, im Zivilrechtsweg zu prüfen seien. Somit wurde über die privatrechtlichen Voraussetzungen der Antragslegitimation oder gar über den Umfang des Gebrauchsrechtes der Klägerin von der Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden.
Den Rekursausführungen ist zwar dahin beizupflichten, daß das Klagebegehren selbst dann unbestimmt ist, wenn man es so versteht, wie es gemeint war (MietSlg 39.748). Wenngleich klargestellt ist, daß es hier um die Frage des Umfanges des Gebrauches geht - die Frage, ob die Beklagte der Klägerin ein Fruchtgenußrecht oder ein Gebrauchsrecht einzuräumen hat, wurde ja bereits rechtskräftig entschieden -, so läßt sich dessen ungeachtet dem gesamten Klagsvorbringen nicht entnehmen, welcher Umfang des Gebrauches gegenüber der Beklagten nun festgestellt werden soll. Wie bereits das Erstgericht ausführte, hat die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Ausmaß Schlägerungen vorzunehmen oder zu beantragen sie beabsichtigt oder solche ihrer Meinung nach erforderlich seien, um ihrer Auflage der Substanzerhaltung nachzukommen.
Es ist daher dem Gericht nicht möglich, dem Urteilsspruch etwa auf Grund des Klagsvorbringens eine entsprechend klare und deutlichere Fassung zu geben (vgl MGA ZPO14 § 405 E 3, 4, 6).Es ist daher dem Gericht nicht möglich, dem Urteilsspruch etwa auf Grund des Klagsvorbringens eine entsprechend klare und deutlichere Fassung zu geben vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 405, E 3, 4, 6).
Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist nach Lehre (Fasching III 23ff § 226 ZPO Anm 3) und Rechtsprechung (SZ 36/86; JBl 1937/181; MietSlg 7649; ÖBl 1989, 14) eine prozessuale Anspruchsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist nach Lehre (Fasching römisch drei 23ff Paragraph 226, ZPO Anmerkung 3) und Rechtsprechung (SZ 36/86; JBl 1937/181; MietSlg 7649; ÖBl 1989, 14) eine prozessuale Anspruchsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.
Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber regelmäßig nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr hat der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO den Kläger, auch wenn dieser anwaltlich vertreten ist, zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsbegehrens aufzufordern (SZ 41/148; NZ 1969/42; NZ 1977, 26; RZ 1979, 281; ÖBl 1981, 122). Ist dies nicht geschehen, dann hat auch noch das Berufungsgericht, wenn es das Klagebegehren für zu wenig bestimmt hält, diesen Mangel aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß §§ 84, 85 ZPO eine entsprechende Verbesserung seines Urteilsantrages aufzutragen.Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber regelmäßig nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr hat der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO den Kläger, auch wenn dieser anwaltlich vertreten ist, zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsbegehrens aufzufordern (SZ 41/148; NZ 1969/42; NZ 1977, 26; RZ 1979, 281; ÖBl 1981, 122). Ist dies nicht geschehen, dann hat auch noch das Berufungsgericht, wenn es das Klagebegehren für zu wenig bestimmt hält, diesen Mangel aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO eine entsprechende Verbesserung seines Urteilsantrages aufzutragen.
Schon deshalb muß es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Ausspruches über das Feststellungsbegehren der Klägerin bleiben, um damit der Klägerin Gelegenheit zur entsprechenden Präzisierung ihres Begehrens zu geben, auf deren Erfordernis das Berufungsgericht in seinem aufhebenden Beschluß zutreffend hingewiesen hat.
Sollte die Klägerin eine solche Verbesserung ihres Klagebegehrens, aus welchem Grund immer, ablehnen, dann müßte die Klage mangels Individualisierung zur Gänze abgewiesen werden. Im gegenteiligen Fall wird das Erstgericht über das entsprechend präzisierte Begehren neuerlich zu entscheiden haben. Eine Überprüfung der vom Berufungsgericht im angefochtenen Aufhebungsbeschluß aufgeworfenen Rechtsfrage, welchen Umfang das der Klägerin eingeräumte Gebrauchsrecht im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht hat, ist dem Obersten Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich, weil noch gar nicht feststeht, welcher Nutzungsumfang überhaupt dem Gegenstand des Klagebegehrens bilden wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.