Entscheidungsgründe:
Die Grundstücke der Mitglieder der klagenden Partei waren neben jenen anderer Wassergenossenschaften an die seinerzeit von Gottfried K***** betriebene Kläranlage zur Entsorgung angeschlossen. In dem gegen diesen zu E 7/86 des Bezirksgerichtes S***** anhängigen Exekutionsverfahren wurde der Beklagte als Zwangsverwalter vom 18.8.1986 bis zur Zuschlagserteilung an Josef P***** am 2.5.1988 und anschließend als einstweiliger Verwalter zumindest bis zum 31.12.1988 bestellt. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 29.August 1984 war unter Punkt 7 zwischen der Klägerin und K***** vereinbart worden, daß ersterer lediglich die tatsächlichen Betriebskosten sowie die allfälligen Reparaturen an ihn zu bezahlen hat. Der Beklagte schrieb im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit der Klägerin und den anderen Benützern der Kläranlage vorläufig errechnete Betriebskosten vor, vorläufig zunächst deshalb, weil ihm der tatsächliche Aufwand der Anlage nicht bekannt war, in der Folge aber deshalb, weil die Benützerinnen der Kläranlage in Kaufsverhandlungen mit dem Ersteher eintraten. Die klagende Partei hat sich gegenüber dem Beklagten zur Zahlung der geschätzten Betriebskosten unter der Voraussetzung "bereit erklärt", daß die Zahlungen für die "reinen laufenden Betriebskosten" verwendet werden. Von den dem Dachverband der Wassergenossenschaften vorgeschriebenen (reinen) Betriebskosten für die Zeit bis November 1987 in der Höhe von S 399.742,86 exclusive Umsatzsteuer anerkannte die klagende Partei den sie treffenden Anteil lediglich in der Höhe von S 164.474,--. Der Beklagte bestand jedoch auf der Bezahlung der Gesamtforderung. Bei den am 20.9. und am 7.10.1988 zwischen dem Dachverband der Wassergenossenschaften und dem Ersteher Josef P***** stattgefundenen Kaufsverhandlungen wurde für den Fall eines Kaufabschlusses bis 31.12.1988 die Zahlung von Betriebskosten für die Zeit der Zwangsverwaltung bis zum Zuschlag am 2.5.1988 mit S 4,-- incl. Umsatzsteuer je Tag und Parzelle und für die Zeit danach mit S 4,40 vereinbart. Unter Hinweis auf diese Vereinbarung schrieb der Beklagte ohne Legung einer detaillierten Abrechnung der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.1988 (Beilage A) für die Zeit vom 18.8.1986 bis 1.5.1988 S 465.404,94 abzüglich geleisteter Akontozahlungen von S 273.716,76, sohin den Restbetrag von S 191.688,18 als Entsorgungskosten zur Zahlung vor. Die Klägerin hat diesen Betrag am 28.12.1988 an den Beklagten überwiesen. Diese Zahlung sollte ihrem Wesen nach einen Teil des Kaufpreises an Josef P***** darstellen, und zwar insoferne, als dieser (auch) ein Gläubiger des Verpflichteten K***** war und somit seine Forderung über die E***** Bank zumindestens teilweise Deckung finden konnte. Daher war diese Vereinbarung vom tatsächlichen Zustandekommen des Kaufvertrages abhängig. Die Kaufsverhandlungen zerschlugen sich aber aus hier nicht mehr relevanten Gründen. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung der S 191.688,17 an die Klägerin mit der Begründung, daß er als Zwangsverwalter nicht nur die reinen Betriebskosten, sondern auch ein angemessenes Entsorgungsentgelt unter Berücksichtigung der Kapitalverzinsung und Amortisation von Gebäuden und Geräten einzuheben habe. Am 29.6.1989 kam es zu einer Vereinbarung der Klägerin mit dem Ersteher Josef P*****, in der ab 1.1.1989 ein jährliches Pauschale von S 770.000,-- als Entsorgungsentgelt vereinbart wurde.
Im Rahmen seiner Abrechnung vom 8.März 1989 überwies der Beklagte einen Überschuß in der Höhe von S 164.194,66 an das Bezirksgericht S*****. In seinem Bericht vom 30.8.1989 an dieses Exekutionsgericht legte der Beklagte dar, daß sich diese Abrechnung lediglich auf den Zeitraum bis zur Ersteigerung durch Josef P***** am 2.5.1988 beziehe.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Refundierung der S 191.688,17 s. A. mit der Begründung, daß sie diese Zahlung nur für den Fall des Zustandekommens eines Ankaufes der Kläranlage von Josef P***** geleistet habe. Die vom Beklagten in diesem Umfang geforderte Erhöhung der Betriebskosten, die er als Überschuß aus seiner Verwaltungstätigkeit dem Exekutionsgericht überwiesen habe, werde wegen Wegfalls des Rechtsgrundes nach § 1435 ABGB zurückgefordert. In der Folge stützte die Klägerin ihr Begehren auch darauf, daß der Beklagte vereinbarungswidrig, widmungswidrig und eigenmächtig diesen Betrag an das Exekutionsgericht überwiesen habe.Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Refundierung der S 191.688,17 s. A. mit der Begründung, daß sie diese Zahlung nur für den Fall des Zustandekommens eines Ankaufes der Kläranlage von Josef P***** geleistet habe. Die vom Beklagten in diesem Umfang geforderte Erhöhung der Betriebskosten, die er als Überschuß aus seiner Verwaltungstätigkeit dem Exekutionsgericht überwiesen habe, werde wegen Wegfalls des Rechtsgrundes nach Paragraph 1435, ABGB zurückgefordert. In der Folge stützte die Klägerin ihr Begehren auch darauf, daß der Beklagte vereinbarungswidrig, widmungswidrig und eigenmächtig diesen Betrag an das Exekutionsgericht überwiesen habe.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, er habe als bestellter Zwangsverwalter und einstweiliger Verwalter die angemessenen Betriebskosten der Kläranlage in Höhe von S 4,-- incl. Umsatzsteuer pro Parzelle und Tag eingehoben und an das Exekutionsgericht überwiesen. Dieses habe seine Verwaltungsabrechnung genehmigt. Die klagende Partei selbst habe derartige Betriebskosten als angemessenes Entsorgungsentgelt angesehen. Mit Rücksicht auf die beendete Zwangsverwaltung fehle es ihm an der passiven Klagslegitimation.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Beklagte lediglich die reinen Betriebskosten einzuheben gehabt hätte und daher der Klägerin zu Unrecht den Klagsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben habe. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Beklagte diesen Betrag an das Exekutionsgericht abgeführt habe, sei er als Zwangsverwalter jedoch nicht passiv legitimiert.
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Klägerin keine Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Durch die Zuschlagserteilung am 2.5.1988 sei die Zwangsverwaltung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers gemäß § 161 Abs.1 EO übergegangen. Die dem Zwangsverwalter zustehenden Befugnisse stünden aber auch dem einstweiligen Verwalter zu. Gemäß § 109 EO habe der Verwalter anstelle des Verpflichteten (Erstehers) die Liegenschaft zu verwalten. Er habe alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung des ihm übergebenen Objektes dienenden Anstalten zu ergreifen. Dem gerichtlich bestellten Verwalter komme daher eine ähnliche Stellung wie einem bevollmächtigten Verwalter zu. Er sei dem Exekutionsgericht gegenüber verantwortlich und gegenüber den betreibenden Gläubigern bei schuldhaften Pflichtverletzungen ersatzpflichtig. Für ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Vertreters gegenüber Dritten hafte - abgesehen vom Fall des deliktischen Verhaltens - nicht der Vertreter, sondern der Vertretene. Darüber hinaus könne eine persönliche Haftung eines Vertreters nur dann begründet werden, wenn seine Pflichtverletzung keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könne, wenn er ein erhebliches und unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung habe oder wenn ihm eine besondere persönliche Vertrauensposition zukomme. All dies liege nicht vor. Für den Beklagten habe auch keine Verpflichtung zur gerichtlichen Hinterlegung der Klagssumme nach § 1425 ABGB bestanden. Da der Beklagte als Vertreter des Eigentümers mit dessen Schuldnern in keine persönliche Rechtsbeziehung getreten sei, sei er nicht passiv klagslegitimiert.Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Klägerin keine Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Durch die Zuschlagserteilung am 2.5.1988 sei die Zwangsverwaltung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers gemäß Paragraph 161, Absatz eins, EO übergegangen. Die dem Zwangsverwalter zustehenden Befugnisse stünden aber auch dem einstweiligen Verwalter zu. Gemäß Paragraph 109, EO habe der Verwalter anstelle des Verpflichteten (Erstehers) die Liegenschaft zu verwalten. Er habe alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung des ihm übergebenen Objektes dienenden Anstalten zu ergreifen. Dem gerichtlich bestellten Verwalter komme daher eine ähnliche Stellung wie einem bevollmächtigten Verwalter zu. Er sei dem Exekutionsgericht gegenüber verantwortlich und gegenüber den betreibenden Gläubigern bei schuldhaften Pflichtverletzungen ersatzpflichtig. Für ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Vertreters gegenüber Dritten hafte - abgesehen vom Fall des deliktischen Verhaltens - nicht der Vertreter, sondern der Vertretene. Darüber hinaus könne eine persönliche Haftung eines Vertreters nur dann begründet werden, wenn seine Pflichtverletzung keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könne, wenn er ein erhebliches und unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung habe oder wenn ihm eine besondere persönliche Vertrauensposition zukomme. All dies liege nicht vor. Für den Beklagten habe auch keine Verpflichtung zur gerichtlichen Hinterlegung der Klagssumme nach Paragraph 1425, ABGB bestanden. Da der Beklagte als Vertreter des Eigentümers mit dessen Schuldnern in keine persönliche Rechtsbeziehung getreten sei, sei er nicht passiv klagslegitimiert.