Rechtssatz RS0002633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002633
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher (hier: Geschäftsführer des Erstehers) ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 606/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 606/91
Veröff: SZ 64/183 = EvBl 1992,96 S 417 = JBl 1992,319
- 7 Ob 502/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 502/94
- 5 Ob 239/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002633
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00606_9100000_003