Aus der Begründung:
Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (§ 970 Abs. 1 ABGB). Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (§ 970 Abs. 2 ABGB). Der Wirt iS des § 970 ABGB haftet daher ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen; doch muß der Verlust oder die Beschädigung eintreten, während die Sachen als eingebracht gelten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667). Wurden die Sachen nicht dem Gastwirt oder einem seiner Leute übergeben, müssen sie, um als eingebracht angesehen werden zu können, gemäß § 970 Abs. 2 ABGB an einen durch den Wirt oder seine Leute angewiesenen oder an einen dazu bestimmten Ort gebracht werden. Die Bestimmung als Aufbewahrungsort wird durch Anbringung einer entsprechenden Aufschrift oder sonst durch die Verkehrsauffassung gegeben sein. Als ein solcher Ort wird namentlich das vom Gast bewohnte Zimmer angesehen werden müssen (Gschnitzer aaO 665; Ehrenzweig[2] II/1, 388).Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (Paragraph 970, Absatz eins, ABGB). Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (Paragraph 970, Absatz 2, ABGB). Der Wirt iS des Paragraph 970, ABGB haftet daher ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen; doch muß der Verlust oder die Beschädigung eintreten, während die Sachen als eingebracht gelten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667). Wurden die Sachen nicht dem Gastwirt oder einem seiner Leute übergeben, müssen sie, um als eingebracht angesehen werden zu können, gemäß Paragraph 970, Absatz 2, ABGB an einen durch den Wirt oder seine Leute angewiesenen oder an einen dazu bestimmten Ort gebracht werden. Die Bestimmung als Aufbewahrungsort wird durch Anbringung einer entsprechenden Aufschrift oder sonst durch die Verkehrsauffassung gegeben sein. Als ein solcher Ort wird namentlich das vom Gast bewohnte Zimmer angesehen werden müssen (Gschnitzer aaO 665; Ehrenzweig[2] II/1, 388).
Die Frage, ob ein im Restaurant des Hotels abgelegtes Kleidungsstück der strengen Haftung des Gastwirts oder ebenso wie bei einem hotelfremden Gast der eigenen Obsorge des Gastes unterliegt, wurde bisher in der Rechtsprechung nur selten behandelt. Auch die Lehre hat sich hiemit nur vereinzelt befaßt. Die österreichische Rechtsprechung hat in zwei - allerdings bereits längere Zeit zurückliegenden - Fällen den Standpunkt vertreten, daß ein allgemein zugängliches Schreib- und Lesezimmer in einem Hotel nicht zur Aufbewahrung von Sachen aufgenommener Reisender bestimmt sei (GlUNF 6505; ZBl. 1920, 134), was in einem dieser Fälle von dem Gastwirt durch den Anschlag, Kleidungsstücke seien im der Garderobe zu hinterlegen, da für einen Verlust nicht gehaftet werde, überdies noch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden war (ZBl. 1920, 134). In Deutschland - die Regelung des § 701 BGB ist mit jener des § 970 ABGB vergleichbar - wurde die Haftung des Wirts für die Sachen, die ein Gast in einer zum Frühstückszimmer gehörigen Kleidungsablage aufgehängt hatte, bejaht (RGZ 105, 202). Die deutsche Lehre greift den Fall kaum auf oder begnügt sich mit dem Hinweis auf die genannte Entscheidung (Soergel, BGB[11] III 924); nur Staudinger, BGB[12] II Rdz. 30 zu § 701, führt näher aus, daß der Schutz des § 701 BGB auch dort bestehe, wo sich innerhalb der Herberge besondere Ablagen für die Sachen, wie besondere Kleiderablage oder Garderoben im Speisezimmer, befinden. Im österreichischen Rechtsbereich führt Ehrenzweig aaO in allgemeiner Form aus, der Gast dürfe seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind, wie zum Beispiel in dem Gang; Gschnitzer aaO 666 vertritt den Standpunkt, es werde die strengere Haftung (des § 970 ABGB) anzunehmen sein, wenn es sich (bei den zur Ablage verwendeten Orten) um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder vorzüglich den Hotelgästen zur Verfügung stehen, wie eine besondere Kleiderablage in der Diele.Die Frage, ob ein im Restaurant des Hotels abgelegtes Kleidungsstück der strengen Haftung des Gastwirts oder ebenso wie bei einem hotelfremden Gast der eigenen Obsorge des Gastes unterliegt, wurde bisher in der Rechtsprechung nur selten behandelt. Auch die Lehre hat sich hiemit nur vereinzelt befaßt. Die österreichische Rechtsprechung hat in zwei - allerdings bereits längere Zeit zurückliegenden - Fällen den Standpunkt vertreten, daß ein allgemein zugängliches Schreib- und Lesezimmer in einem Hotel nicht zur Aufbewahrung von Sachen aufgenommener Reisender bestimmt sei (GlUNF 6505; ZBl. 1920, 134), was in einem dieser Fälle von dem Gastwirt durch den Anschlag, Kleidungsstücke seien im der Garderobe zu hinterlegen, da für einen Verlust nicht gehaftet werde, überdies noch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden war (ZBl. 1920, 134). In Deutschland - die Regelung des Paragraph 701, BGB ist mit jener des Paragraph 970, ABGB vergleichbar - wurde die Haftung des Wirts für die Sachen, die ein Gast in einer zum Frühstückszimmer gehörigen Kleidungsablage aufgehängt hatte, bejaht (RGZ 105, 202). Die deutsche Lehre greift den Fall kaum auf oder begnügt sich mit dem Hinweis auf die genannte Entscheidung (Soergel, BGB[11] römisch drei 924); nur Staudinger, BGB[12] römisch zwei Rdz. 30 zu Paragraph 701,, führt näher aus, daß der Schutz des Paragraph 701, BGB auch dort bestehe, wo sich innerhalb der Herberge besondere Ablagen für die Sachen, wie besondere Kleiderablage oder Garderoben im Speisezimmer, befinden. Im österreichischen Rechtsbereich führt Ehrenzweig aaO in allgemeiner Form aus, der Gast dürfe seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind, wie zum Beispiel in dem Gang; Gschnitzer aaO 666 vertritt den Standpunkt, es werde die strengere Haftung (des Paragraph 970, ABGB) anzunehmen sein, wenn es sich (bei den zur Ablage verwendeten Orten) um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder vorzüglich den Hotelgästen zur Verfügung stehen, wie eine besondere Kleiderablage in der Diele.
Den zitierten Ansichten ist entsprechend dem Wortlaut des § 970 Abs. 2 ABGB (§ 701 Abs. 2 Z 1 ABGB) gemein, daß nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden kann, sondern daß die Haftungsbegründung des Gastwirtes eine besondere Ablage voraussetzt, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß allerdings auch für den Gast iS des § 970 ABGB erkennbar sein, wenn man (mit Ehrenzweig aaO) davon ausgeht, daß der Gast seine Sachen nicht an Orten niederlegen darf, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es die Zweckbestimmung jener "Halle" bzw. jenes Teiles der "Halle", in dem sich die Garderobehaken befanden, an denen die Klägerin ihren Mantel aufgehängt hat, als sie den - ausschließlich Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal des Hotels der Beklagten aufsuchte, als nicht geklärt ansieht und sich dagegen wendet, daß diese "Halle" (dieser Hallenteil) vom Erstgericht ohne weitere Begründung als "Vorhalle zum Speisesaal" bezeichnet wurde. Das Erstgericht hat damit doch nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß sich die gegenständliche "Halle" (der Hallenteil) räumlich vor dem - den Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal befindet. Dies wird auch von den Beklagten gar nicht bestritten. Unbestritten ist auch geblieben - sodaß sich Feststellungen hiezu erübrigen -, daß sich in dem den Hotelgästen vorbehaltenen Speisesaal keine Garderobe befindet. Der OGH teilt die vom Erstgericht und offensichtlich auch vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß in einem Beherbergungsbetrieb zumindest von der Art des von den Beklagten betriebenen Hotels, das der Luxusklasse angehört, den Hotelgästen bei Aufsuchen des ihnen vorbehaltenen Speisesaals Gelegenheit gegeben sein muß, einen allenfalls zuvor getragenen Mantel abzulegen (einen Mantel auf einen nicht benützten Sessel im Speisesaal zu legen, entspräche keinesfalls dem Charakter eines solchen Hotels und wäre deshalb den Gästen nicht zuzumuten). Unmittelbar neben dem Eingang in den Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn, wie hier, im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt. Ob unter diesen Umständen bei der Garderobe ein Schild angebracht war, daß für Garderobe nicht gehaftet werde, ist im Hinblick auf § 970a erster Satz ABGB, wonach die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung ist, unerheblich. Eine "Überprüfung" der entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes - die im übrigen bei Bedenken dagegen dem Berufungsgericht oblegen gewesen wäre - ist daher entbehrlich. Mit Recht hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten nach § 970 ABGB für den von der Klägerin eingebrachten Mantel bejaht. Das Berufungsgericht wird deshalb über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von den diesbezüglich von ihm für erforderlich angesehenen Ergänzungen der Feststellungen zu entscheiden haben.Den zitierten Ansichten ist entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB (Paragraph 701, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB) gemein, daß nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden kann, sondern daß die Haftungsbegründung des Gastwirtes eine besondere Ablage voraussetzt, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß allerdings auch für den Gast iS des Paragraph 970, ABGB erkennbar sein, wenn man (mit Ehrenzweig aaO) davon ausgeht, daß der Gast seine Sachen nicht an Orten niederlegen darf, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es die Zweckbestimmung jener "Halle" bzw. jenes Teiles der "Halle", in dem sich die Garderobehaken befanden, an denen die Klägerin ihren Mantel aufgehängt hat, als sie den - ausschließlich Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal des Hotels der Beklagten aufsuchte, als nicht geklärt ansieht und sich dagegen wendet, daß diese "Halle" (dieser Hallenteil) vom Erstgericht ohne weitere Begründung als "Vorhalle zum Speisesaal" bezeichnet wurde. Das Erstgericht hat damit doch nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß sich die gegenständliche "Halle" (der Hallenteil) räumlich vor dem - den Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal befindet. Dies wird auch von den Beklagten gar nicht bestritten. Unbestritten ist auch geblieben - sodaß sich Feststellungen hiezu erübrigen -, daß sich in dem den Hotelgästen vorbehaltenen Speisesaal keine Garderobe befindet. Der OGH teilt die vom Erstgericht und offensichtlich auch vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß in einem Beherbergungsbetrieb zumindest von der Art des von den Beklagten betriebenen Hotels, das der Luxusklasse angehört, den Hotelgästen bei Aufsuchen des ihnen vorbehaltenen Speisesaals Gelegenheit gegeben sein muß, einen allenfalls zuvor getragenen Mantel abzulegen (einen Mantel auf einen nicht benützten Sessel im Speisesaal zu legen, entspräche keinesfalls dem Charakter eines solchen Hotels und wäre deshalb den Gästen nicht zuzumuten). Unmittelbar neben dem Eingang in den Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn, wie hier, im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt. Ob unter diesen Umständen bei der Garderobe ein Schild angebracht war, daß für Garderobe nicht gehaftet werde, ist im Hinblick auf Paragraph 970 a, erster Satz ABGB, wonach die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung ist, unerheblich. Eine "Überprüfung" der entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes - die im übrigen bei Bedenken dagegen dem Berufungsgericht oblegen gewesen wäre - ist daher entbehrlich. Mit Recht hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten nach Paragraph 970, ABGB für den von der Klägerin eingebrachten Mantel bejaht. Das Berufungsgericht wird deshalb über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von den diesbezüglich von ihm für erforderlich angesehenen Ergänzungen der Feststellungen zu entscheiden haben.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht allerdings, worauf die Beklagten bereits im Verfahren vor dem Erstgericht zutreffend hingewiesen haben, auf die Beschränkung der Haftung der Beklagten iS des BG BGBl. 1921/638 idF des BGBl. 1951/259 Bedacht zu nehmen haben. Die Unterinstanzen übersehen ebenso wie die Klägerin, daß zwar § 2 dieses Gesetzes eine Haftungsgrenze für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere festsetzt, die im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, weil ein Pelz nach der Rechtsprechung nicht als "Kostbarkeit" (SZ 2/147: "Sache, die trotz kleinen Rauminhalts und geringen Gewichtes einen sehr hohen Wert hat und welche nach der Rechtsüberzeugung des Volkes als Kostbarkeit angesehen wird", vgl. auch Gschnitzer in Klang aaO 668) anzusehen ist, daß aber dessen § 1 auch für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung ist. Durch § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes wird die in § 970 Abs. 1 und 3 ABGB den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 3000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Davon, daß die Sachen iS dieser Bestimmung dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden wären, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beweis für ein den Beklagten oder ihren Leuten anzulastendes Verschulden träfe die Klägerin (Gschnitzer aaO 668 unten). Als ein Verschulden der Beklagten kann es entgegen der Meinung des Erstgerichtes jedoch nicht schon angesehen werden, daß sie im Speisesaal keine Garderobehaken für die Überbekleidung angebracht haben. Andere Umstände, deretwegen den Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Haftung der Beklagten wird daher auf einen Betrag von 3000 S zu beschränken sein.Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht allerdings, worauf die Beklagten bereits im Verfahren vor dem Erstgericht zutreffend hingewiesen haben, auf die Beschränkung der Haftung der Beklagten iS des BG BGBl. 1921/638 in der Fassung des BGBl. 1951/259 Bedacht zu nehmen haben. Die Unterinstanzen übersehen ebenso wie die Klägerin, daß zwar Paragraph 2, dieses Gesetzes eine Haftungsgrenze für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere festsetzt, die im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, weil ein Pelz nach der Rechtsprechung nicht als "Kostbarkeit" (SZ 2/147: "Sache, die trotz kleinen Rauminhalts und geringen Gewichtes einen sehr hohen Wert hat und welche nach der Rechtsüberzeugung des Volkes als Kostbarkeit angesehen wird", vergleiche auch Gschnitzer in Klang aaO 668) anzusehen ist, daß aber dessen Paragraph eins, auch für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung ist. Durch Paragraph eins, Absatz eins, des genannten Gesetzes wird die in Paragraph 970, Absatz eins und 3 ABGB den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 3000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Davon, daß die Sachen iS dieser Bestimmung dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden wären, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beweis für ein den Beklagten oder ihren Leuten anzulastendes Verschulden träfe die Klägerin (Gschnitzer aaO 668 unten). Als ein Verschulden der Beklagten kann es entgegen der Meinung des Erstgerichtes jedoch nicht schon angesehen werden, daß sie im Speisesaal keine Garderobehaken für die Überbekleidung angebracht haben. Andere Umstände, deretwegen den Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Haftung der Beklagten wird daher auf einen Betrag von 3000 S zu beschränken sein.