Rechtssatz RS0019332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019332
Entscheidungsdatum
17.02.1983
Rechtssatz
Nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb kann als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden; die Haftung des Gastwirtes wird vielmehr nur durch eine besondere Ablage begründet, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Der Gast darf seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß daher auch für den Gast im Sinne des § 970 ABGB erkennbar sein. Unmittelbar neben dem Eingang in den für die Hotelgäste (hier: eines Luxushotels) vorbehaltenen Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt.Nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb kann als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden; die Haftung des Gastwirtes wird vielmehr nur durch eine besondere Ablage begründet, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Der Gast darf seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß daher auch für den Gast im Sinne des Paragraph 970, ABGB erkennbar sein. Unmittelbar neben dem Eingang in den für die Hotelgäste (hier: eines Luxushotels) vorbehaltenen Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019332
Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0070OB00503_8300000_003