Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist nicht zulässig.
Die Mutter vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Auffassung, der Beschluß des Rekursgerichts sei deshalb offenbar gesetzwidrig, weil sie in ihrem Antrag mit der Behauptung, daß die bisherige Praxis nicht dem Wohl des Kindes entspreche und die Minderjährige selbst eine intensivere Ausübung des Besuchsrechts wünsche, eine Änderung der maßgeblichen Lebensumstände behauptet hätte, auf die die Vorinstanzen eingehen hätten müssen.
Aus § 18 AußStrG folgt, daß auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (SZ 23/276; SZ 38/194; JBl. 1974, 268; NZ 1982, 77; ÖAV 1984, 44). Ein Verstoß gegen sie bildet einen Nichtigkeitsgrund (ÖAV 1984, 44). Hat sich allerdings nachträglich der maßgebliche Sachverhalt später geändert, kann auch die Entscheidung abgeändert oder widerrufen werden (EvBl. 1968/32; JBl. 1974, 268; ÖAV 1984, 44; 1 Ob 546/87). Die Frage der Rechtskraftwirkung einer vorausgegangenen Entscheidung ist eine Verfahrensfrage (6 Ob 199/73). Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen damit begründet, daß die Mutter keinen neuen Sachverhalt behauptet habe, weshalb die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses der Entscheidung über den neuen Antrag der Mutter entgegenstehe. Tatsächlich ist das einzige Sachvorbringen der Mutter im neuerlichen Antrag, die Minderjährige selbst wünsche ein intensiveres Besuchsrecht, schon in der vorausgehenden Entscheidung behandelt worden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 und 131 uva). Eine Ermessensentscheidung, nämlich eine nach den gegebenen Umständen zu treffende Regelung, begründet noch keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der eine oder andere dieser Umstände nicht gebührend bewertet wurde, es sei denn, daß letzteres ein Verstoß gegen eine eindeutige Gesetzeslage (SZ 24/6) oder gegen die Grundprinzipien des Rechts (SZ 23/289) bedeutet: Ein solches Grundprinzip wäre im Pflegschaftsverfahren die Außerachtlassung des Wohles des pflegebefohlenen Kindes (1 Ob 249/71 uva). Daß das Besuchsrecht der Mutter wegen seiner negativen Auswirkungen auf die Pflegebefohlene einzuschränken ist, haben die Vorinstanzen im vorangegangenen Verfahren aber gerade mit dem Wohl des Kindes begründet. Da die Mutter in ihrem neuerlichen Antrag auf Besuchsrechtsregelung in Wahrheit keinen neuen Sachverhalt behauptete, macht sie im Revisionsrekurs entgegen ihrer wörtlichen Ausführung keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, weil diese dann nicht vorliegen kann, wenn bloß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (JBl. 1961, 357 uva). Sie bekämpft auch nur die Annahme der Vorinstanzen, daß die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe. Diese Revisionsrekursausführungen stellen somit in Wahrheit die Behauptung einer Nichtigkeit dar, welche aber nicht vorliegt, weil der Beurteilung der Vorinstanzen zuzustimmen ist.Aus Paragraph 18, AußStrG folgt, daß auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (SZ 23/276; SZ 38/194; JBl. 1974, 268; NZ 1982, 77; ÖAV 1984, 44). Ein Verstoß gegen sie bildet einen Nichtigkeitsgrund (ÖAV 1984, 44). Hat sich allerdings nachträglich der maßgebliche Sachverhalt später geändert, kann auch die Entscheidung abgeändert oder widerrufen werden (EvBl. 1968/32; JBl. 1974, 268; ÖAV 1984, 44; 1 Ob 546/87). Die Frage der Rechtskraftwirkung einer vorausgegangenen Entscheidung ist eine Verfahrensfrage (6 Ob 199/73). Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen damit begründet, daß die Mutter keinen neuen Sachverhalt behauptet habe, weshalb die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses der Entscheidung über den neuen Antrag der Mutter entgegenstehe. Tatsächlich ist das einzige Sachvorbringen der Mutter im neuerlichen Antrag, die Minderjährige selbst wünsche ein intensiveres Besuchsrecht, schon in der vorausgehenden Entscheidung behandelt worden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 und 131 uva). Eine Ermessensentscheidung, nämlich eine nach den gegebenen Umständen zu treffende Regelung, begründet noch keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der eine oder andere dieser Umstände nicht gebührend bewertet wurde, es sei denn, daß letzteres ein Verstoß gegen eine eindeutige Gesetzeslage (SZ 24/6) oder gegen die Grundprinzipien des Rechts (SZ 23/289) bedeutet: Ein solches Grundprinzip wäre im Pflegschaftsverfahren die Außerachtlassung des Wohles des pflegebefohlenen Kindes (1 Ob 249/71 uva). Daß das Besuchsrecht der Mutter wegen seiner negativen Auswirkungen auf die Pflegebefohlene einzuschränken ist, haben die Vorinstanzen im vorangegangenen Verfahren aber gerade mit dem Wohl des Kindes begründet. Da die Mutter in ihrem neuerlichen Antrag auf Besuchsrechtsregelung in Wahrheit keinen neuen Sachverhalt behauptete, macht sie im Revisionsrekurs entgegen ihrer wörtlichen Ausführung keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, weil diese dann nicht vorliegen kann, wenn bloß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (JBl. 1961, 357 uva). Sie bekämpft auch nur die Annahme der Vorinstanzen, daß die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe. Diese Revisionsrekursausführungen stellen somit in Wahrheit die Behauptung einer Nichtigkeit dar, welche aber nicht vorliegt, weil der Beurteilung der Vorinstanzen zuzustimmen ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.