Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne des darin gestellten Antrages auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung auch berechtigt.
Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist - kraft ausdrücklicher Parteienvereinbarung (Beilage ./A, Pkt. 11.10) - österreichisches Recht anzuwenden (§ 35/1 JPRG).Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist - kraft ausdrücklicher Parteienvereinbarung (Beilage ./A, Pkt. 11.10) - österreichisches Recht anzuwenden (Paragraph 35 /, eins, JPRG).
Die Vorinstanzen haben das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft (das zunächst als Kauf auf Probe gestaltet war) zutreffend als Prüfungskauf gewertet. Dieser im Gesetz nicht ausdrücklich (ab 1.7.1989) geregelte, in Lehre und Rechtsprechung gleichwohl anerkannte Vertragstypus entspricht weitgehend dem - deutlich an den §§ 495, 496 BGB orientierten - Kauf auf Probe der §§ 1080 ff ABGB. Bei letzterem wird die Ware unter der (im Zweifel aufschiebenden) Bedingung gekauft, daß sie der Käufer genehmige. Demnach ist der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer dagegen zunächst bedingt und erst nach der - in seinem freien Belieben stehenden: § 1080 erster Satz ABGB - Genehmigung unbedingt verpflichtet. Davon unterscheidet sich der Prüfungskauf dadurch, daß die Genehmigung nicht im Belieben des Käufers steht, sondern nur aus sachlichen Gründen (bei Vorliegen eines negativen Prüfungsresultates) auf Grund eines objektiven Mangels verweigert werden darf (Aicher in Rummel2, Rz 2 zu § 1080 ABGB; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 904 f; SZ 27/72, 40/53; Kramer in Straube, HGB, Rz 21 vor §§ 373 bis 382; Beck-Managetta in ÖJZ 1984, 430). Ist nichts anderes vereinbart - der dispositive Charakter der Vorschriften der §§ 1080 ff ABGB ließe abweichende Regelungen zu - gelten auch für den Prüfungskauf die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf Probe entsprechend (Mayer-Maly aaO S 906, HS VII, 30). Daß es sich beim klagsgegenständlichen Vertrag um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten handelt, das somit als Handelsgeschäft nach Handelsrecht zu beurteilen ist, ist hier nicht von Belang. Artikel 8 Nr 18 EVzHGB, der § 496 BGB entspricht und den (Handels-)Kauf auf Probe regelt, verweist insofern auf die §§ 1080 ff ABGB. Die einzige Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Recht bezieht sich auf die Probezeit: Ist sie nicht durch Vereinbarung bestimmt, so greifen nicht subsidiär die im § 1082 ABGB vorgesehenen starren Fristen ein, vielmehr hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Frage kommt jedoch in diesem Rechtsstreit keine Bedeutung zu.Die Vorinstanzen haben das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft (das zunächst als Kauf auf Probe gestaltet war) zutreffend als Prüfungskauf gewertet. Dieser im Gesetz nicht ausdrücklich (ab 1.7.1989) geregelte, in Lehre und Rechtsprechung gleichwohl anerkannte Vertragstypus entspricht weitgehend dem - deutlich an den Paragraphen 495, 496, BGB orientierten - Kauf auf Probe der Paragraphen 1080, ff ABGB. Bei letzterem wird die Ware unter der (im Zweifel aufschiebenden) Bedingung gekauft, daß sie der Käufer genehmige. Demnach ist der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer dagegen zunächst bedingt und erst nach der - in seinem freien Belieben stehenden: Paragraph 1080, erster Satz ABGB - Genehmigung unbedingt verpflichtet. Davon unterscheidet sich der Prüfungskauf dadurch, daß die Genehmigung nicht im Belieben des Käufers steht, sondern nur aus sachlichen Gründen (bei Vorliegen eines negativen Prüfungsresultates) auf Grund eines objektiven Mangels verweigert werden darf (Aicher in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1080, ABGB; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 904 f; SZ 27/72, 40/53; Kramer in Straube, HGB, Rz 21 vor Paragraphen 373 bis 382; Beck-Managetta in ÖJZ 1984, 430). Ist nichts anderes vereinbart - der dispositive Charakter der Vorschriften der Paragraphen 1080, ff ABGB ließe abweichende Regelungen zu - gelten auch für den Prüfungskauf die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf Probe entsprechend (Mayer-Maly aaO S 906, HS römisch sieben, 30). Daß es sich beim klagsgegenständlichen Vertrag um ein Rechtsgeschäft zwischen Kaufleuten handelt, das somit als Handelsgeschäft nach Handelsrecht zu beurteilen ist, ist hier nicht von Belang. Artikel 8 Nr 18 EVzHGB, der Paragraph 496, BGB entspricht und den (Handels-)Kauf auf Probe regelt, verweist insofern auf die Paragraphen 1080, ff ABGB. Die einzige Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Recht bezieht sich auf die Probezeit: Ist sie nicht durch Vereinbarung bestimmt, so greifen nicht subsidiär die im Paragraph 1082, ABGB vorgesehenen starren Fristen ein, vielmehr hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Frage kommt jedoch in diesem Rechtsstreit keine Bedeutung zu.
Ebenso irrelevant ist es, ob die Genehmigung als aufschiebende oder als auflösende Bedingung vereinbart wurde. Der Beliebigkeitseinschränkung wegen nähert sie sich zwar einer auflösenden Bedingung, wofür auch der Vertragstext (arg "Rücktrittsrecht" bzw "Vertragsauflösung" im § 9 der Beilage ./A) zu sprechen scheint, doch ist dies auf die hier entscheidende Frage, ob überhaupt eine Genehmigung anzunehmen ist, ohne Einfluß.Ebenso irrelevant ist es, ob die Genehmigung als aufschiebende oder als auflösende Bedingung vereinbart wurde. Der Beliebigkeitseinschränkung wegen nähert sie sich zwar einer auflösenden Bedingung, wofür auch der Vertragstext (arg "Rücktrittsrecht" bzw "Vertragsauflösung" im Paragraph 9, der Beilage ./A) zu sprechen scheint, doch ist dies auf die hier entscheidende Frage, ob überhaupt eine Genehmigung anzunehmen ist, ohne Einfluß.
Eine ausdrückliche Genehmigung erfolgte innerhalb der dem Erstbeklagten eingeräumten Probezeit - präziser: Erklärungsfrist (vgl BGB Münchner Kommentar2 § 496 Rz 1) - nicht, eine solche war - verwiesen sei hiezu auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (US 10) - vertraglich auch nicht vorgesehen. Zwar wäre die Vereinbarung einer derartigen ausdrücklichen Genehmigung im Sinne eines positiven Kaufentscheides als Voraussetzung für die Perfektionierung des Kaufvertrages wegen des dispositiven Charakters der §§ 1080 ff ABGB durchaus möglich gewesen (vgl Aicher in Rummel zu § 1081 ABGB), doch wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Sie kann auch aus der im Kaufvertrag (Beilage ./A) und im Bestätigungsschreiben vom 15.12.1989 (Beilage ./G) verwendeten Formulierung "Kaufentscheidung" nicht entnommen werden, läßt diese Wortwahl doch sowohl eine zustimmende wie auch eine ablehnende Erklärung zu - anders etwa als die ebenfalls im Kaufvertrag unter § 2.1 vorgesehene Voraussetzung für die Anlieferung der Anlage nach Wels, die nur im Falle eines Positiventscheides erfolgen sollte (und auch erfolgte). Im übrigen wurde die Vereinbarung einer solchen ausdrücklichen Genehmigung im Verfahren vor dem Erstgericht gar nicht geltend gemacht. Andererseits fehlt es nach den - insoweit von der Berufung unbekämpft gebliebenen - Feststellungen des Erstgerichtes auch an einer - von den beklagten Parteien gar nicht behaupteten - ausdrücklich oder doch wenigstens konkludent zustande gekommenen unmißverständlichen fristgerechten Ablehnung. Es kommt daher, da der Kaufgegenstand zum Zwecke der Probe bereits übergeben war, die Bestimmung des § 1081 ABGB zum Tragen, wonach Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung zu gelten hat. Dies bewirkt, daß die aufschiebende Bedingung der Genehmigung erfüllt (bzw die auflösende der Nichtgenehmigung vereitelt) ist, wenn der Käufer entweder überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, oder nur eine solche, die infolge Beifügung von Bedingungen oder Vorbehalten der Wirksamkeit entbehrt (vgl Staub-Pisko3 Art 339 AHGB, §§ 17, 18). Ist das Nichtgenehmigungsrecht des Käufers aber, wie hier und beim Prüfungskauf im allgemeinen, von einem negativen Prüfungsresultat abhängig, dann muß sich die Erklärung auf den vertraglich vereinbarten Ablehnungsgrund beziehen. Eine Nichtgenehmigung aus anderen Gründen, die den Käufer nach der getroffenen Vereinbarung zur Ablehnung von vornherein nicht berechtigt, ist auf Grund der den Prüfungskauf charakterisierenden Beliebigkeitsbeschränkung einem Stillschweigen gleichzuhalten.Eine ausdrückliche Genehmigung erfolgte innerhalb der dem Erstbeklagten eingeräumten Probezeit - präziser: Erklärungsfrist vergleiche BGB Münchner Kommentar2 Paragraph 496, Rz 1) - nicht, eine solche war - verwiesen sei hiezu auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (US 10) - vertraglich auch nicht vorgesehen. Zwar wäre die Vereinbarung einer derartigen ausdrücklichen Genehmigung im Sinne eines positiven Kaufentscheides als Voraussetzung für die Perfektionierung des Kaufvertrages wegen des dispositiven Charakters der Paragraphen 1080, ff ABGB durchaus möglich gewesen vergleiche Aicher in Rummel zu Paragraph 1081, ABGB), doch wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Sie kann auch aus der im Kaufvertrag (Beilage ./A) und im Bestätigungsschreiben vom 15.12.1989 (Beilage ./G) verwendeten Formulierung "Kaufentscheidung" nicht entnommen werden, läßt diese Wortwahl doch sowohl eine zustimmende wie auch eine ablehnende Erklärung zu - anders etwa als die ebenfalls im Kaufvertrag unter Paragraph 2 Punkt eins, vorgesehene Voraussetzung für die Anlieferung der Anlage nach Wels, die nur im Falle eines Positiventscheides erfolgen sollte (und auch erfolgte). Im übrigen wurde die Vereinbarung einer solchen ausdrücklichen Genehmigung im Verfahren vor dem Erstgericht gar nicht geltend gemacht. Andererseits fehlt es nach den - insoweit von der Berufung unbekämpft gebliebenen - Feststellungen des Erstgerichtes auch an einer - von den beklagten Parteien gar nicht behaupteten - ausdrücklich oder doch wenigstens konkludent zustande gekommenen unmißverständlichen fristgerechten Ablehnung. Es kommt daher, da der Kaufgegenstand zum Zwecke der Probe bereits übergeben war, die Bestimmung des Paragraph 1081, ABGB zum Tragen, wonach Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung zu gelten hat. Dies bewirkt, daß die aufschiebende Bedingung der Genehmigung erfüllt (bzw die auflösende der Nichtgenehmigung vereitelt) ist, wenn der Käufer entweder überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, oder nur eine solche, die infolge Beifügung von Bedingungen oder Vorbehalten der Wirksamkeit entbehrt vergleiche Staub-Pisko3 Artikel 339, AHGB, Paragraphen 17, 18,). Ist das Nichtgenehmigungsrecht des Käufers aber, wie hier und beim Prüfungskauf im allgemeinen, von einem negativen Prüfungsresultat abhängig, dann muß sich die Erklärung auf den vertraglich vereinbarten Ablehnungsgrund beziehen. Eine Nichtgenehmigung aus anderen Gründen, die den Käufer nach der getroffenen Vereinbarung zur Ablehnung von vornherein nicht berechtigt, ist auf Grund der den Prüfungskauf charakterisierenden Beliebigkeitsbeschränkung einem Stillschweigen gleichzuhalten.
Die durch Stillschweigen fingierte Genehmigung unterliegt zwar den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen, weshalb etwa eine Anfechtung wegen Willensmängeln unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB möglich ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 83), ob aber eine Erklärung an sich vorliegt und welchen Sinn sie hat, ist vom Gesetz (§ 1081 ABGB) entschieden (Gschnitzer aaO).Die durch Stillschweigen fingierte Genehmigung unterliegt zwar den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen, weshalb etwa eine Anfechtung wegen Willensmängeln unter den Voraussetzungen der Paragraphen 870, ff ABGB möglich ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 83), ob aber eine Erklärung an sich vorliegt und welchen Sinn sie hat, ist vom Gesetz (Paragraph 1081, ABGB) entschieden (Gschnitzer aaO).
Bei dieser Rechtslage kommt es daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die klagende Partei dem Stillschweigen der erstbeklagten Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Wirkung einer Genehmigung hätte zumessen dürfen oder nicht, sind diese doch als Mittel bloß ergänzender Auslegung (Rummel2 § 914 Rz 11 ff) angesichts des gesetzlich determinierten Erklärungs- und Rechtsfolgenwerts des § 1081 ABGB gar nicht erst heranzuziehen. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Fiktion könnte nur dann nicht eintreten, wenn der Käufer, hier also die erstbeklagte Partei, innerhalb der Erklärungsfrist eine eindeutige - auch konkludent mögliche - Erklärung auf Nichtgenehmigung des Kaufvertrags aus den nach dem Vertrag allein zulässigen Gründen eines auf die technischen Parameter beschränkten negativen Prüfungsergebnisses abgegeben hätte. Derartiges wurde vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellt und in erster Instanz von den beklagten Parteien auch gar nicht behauptet. Insoweit verstößt das in der Berufung erstmals erhobene Vorbringen, die klagende Partei sei von der Außerbetriebsetzung des Kabelbaumlegeautomaten noch vor dem 20.6. verständigt worden, gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungverbot, ganz abgesehen davon, daß dieser Umstand nur dann auf eine vertragskonforme Ablehnung schließen ließe, wenn die Außerbetriebsetzung mit der Nichterfüllung der ausbedungenen Leistungsdaten begründet worden wäre, was in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet wurde. Auszugehen ist daher davon, daß die erstbeklagte Partei eine solche Erklärung bis zum 20.6.1990 nicht abgegeben hat. Dem Verlängerungsantrag vom Dezember 1989 kommt diese Bedeutung jedenfalls nicht zu. Die in HS 6350 publizierte Entscheidung (OGH vom 10.1.1968, 7 Ob 223/67), auf die sich die beklagten Parteien berufen, bietet dazu keine Handhabe. Der Oberste Gerichtshof ging in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfall davon aus, daß bei einem Kauf auf Probe das Ersuchen um Fristerstreckung zur Vornahme der Probe, deren fristgerechte Durchführung aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen innerhalb der Probezeit nicht möglich war, nicht als Stillschweigen im Sinne des § 1081 ABGB zu werten sei. Dem ist durchaus zuzustimmen. Der generalisierende Beisatz, daß eine Bitte um Fristerstreckung zur Abgabe der Erklärung (jedenfalls) die Wirkung der Ablehnung habe, ist jedoch irreführend. Er beruht auf einem Zitat Bettelheims in Klang1 II/2 S 1036, der sich wiederum auf eine in Staub-Pisko2 II zu Art 339 AHGB wiedergegebene, vom Oberlandesgericht Braunschweig vertretene Ansicht beruft. In der dritten Auflage des Kommentars rückt Pisko davon allerdings ab (Staub-Pisko3 Art 339 AHGB, § 16), womit auch Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 908 f u. Aicher aaO im Ergebnis übereinstimmen (vgl auch Huber in Soergel BGB12 III § 496 RN 4). Tatsächlich hat in HS 6350 der Käufer durch seine vom Verkäufer unbeantwortet gebliebene Bitte um Verlängerung der Erklärungsfrist nicht im Sinne des § 1081 ABGB geschwiegen, sondern damit konkludent erklärt, die Genehmigung (ohne Probe) zu versagen. Der völlig unterschiedlichen Fallgestaltung wegen kann daher diese Entscheidung zur Stützung des Standpunktes der beklagten Partei nicht herangezogen werden. Ohnehin wäre dies nur für den Zeitpunkt des Verlängerungsansuchens von Relevanz. Wollte man darin im übrigen tatsächlich eine Nichtgenehmigung des Kaufes erblicken, wäre durch die - aus welchen Gründen immer - einvernehmlich zustande gekommene Verlängerung der Probezeit bzw Erklärungsfrist die Vereinbarung eines neuerlichen Prüfungskaufes mit neuem Endtermin zu sehen, für den die ursprünglich vereinbarten Kautelen in gleicher Weise zu gelten haben.Bei dieser Rechtslage kommt es daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die klagende Partei dem Stillschweigen der erstbeklagten Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Wirkung einer Genehmigung hätte zumessen dürfen oder nicht, sind diese doch als Mittel bloß ergänzender Auslegung (Rummel2 Paragraph 914, Rz 11 ff) angesichts des gesetzlich determinierten Erklärungs- und Rechtsfolgenwerts des Paragraph 1081, ABGB gar nicht erst heranzuziehen. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Fiktion könnte nur dann nicht eintreten, wenn der Käufer, hier also die erstbeklagte Partei, innerhalb der Erklärungsfrist eine eindeutige - auch konkludent mögliche - Erklärung auf Nichtgenehmigung des Kaufvertrags aus den nach dem Vertrag allein zulässigen Gründen eines auf die technischen Parameter beschränkten negativen Prüfungsergebnisses abgegeben hätte. Derartiges wurde vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellt und in erster Instanz von den beklagten Parteien auch gar nicht behauptet. Insoweit verstößt das in der Berufung erstmals erhobene Vorbringen, die klagende Partei sei von der Außerbetriebsetzung des Kabelbaumlegeautomaten noch vor dem 20.6. verständigt worden, gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungverbot, ganz abgesehen davon, daß dieser Umstand nur dann auf eine vertragskonforme Ablehnung schließen ließe, wenn die Außerbetriebsetzung mit der Nichterfüllung der ausbedungenen Leistungsdaten begründet worden wäre, was in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet wurde. Auszugehen ist daher davon, daß die erstbeklagte Partei eine solche Erklärung bis zum 20.6.1990 nicht abgegeben hat. Dem Verlängerungsantrag vom Dezember 1989 kommt diese Bedeutung jedenfalls nicht zu. Die in HS 6350 publizierte Entscheidung (OGH vom 10.1.1968, 7 Ob 223/67), auf die sich die beklagten Parteien berufen, bietet dazu keine Handhabe. Der Oberste Gerichtshof ging in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfall davon aus, daß bei einem Kauf auf Probe das Ersuchen um Fristerstreckung zur Vornahme der Probe, deren fristgerechte Durchführung aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen innerhalb der Probezeit nicht möglich war, nicht als Stillschweigen im Sinne des Paragraph 1081, ABGB zu werten sei. Dem ist durchaus zuzustimmen. Der generalisierende Beisatz, daß eine Bitte um Fristerstreckung zur Abgabe der Erklärung (jedenfalls) die Wirkung der Ablehnung habe, ist jedoch irreführend. Er beruht auf einem Zitat Bettelheims in Klang1 II/2 S 1036, der sich wiederum auf eine in Staub-Pisko2 römisch zwei zu Artikel 339, AHGB wiedergegebene, vom Oberlandesgericht Braunschweig vertretene Ansicht beruft. In der dritten Auflage des Kommentars rückt Pisko davon allerdings ab (Staub-Pisko3 Artikel 339, AHGB, Paragraph 16,), womit auch Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 908 f u. Aicher aaO im Ergebnis übereinstimmen vergleiche auch Huber in Soergel BGB12 römisch drei Paragraph 496, RN 4). Tatsächlich hat in HS 6350 der Käufer durch seine vom Verkäufer unbeantwortet gebliebene Bitte um Verlängerung der Erklärungsfrist nicht im Sinne des Paragraph 1081, ABGB geschwiegen, sondern damit konkludent erklärt, die Genehmigung (ohne Probe) zu versagen. Der völlig unterschiedlichen Fallgestaltung wegen kann daher diese Entscheidung zur Stützung des Standpunktes der beklagten Partei nicht herangezogen werden. Ohnehin wäre dies nur für den Zeitpunkt des Verlängerungsansuchens von Relevanz. Wollte man darin im übrigen tatsächlich eine Nichtgenehmigung des Kaufes erblicken, wäre durch die - aus welchen Gründen immer - einvernehmlich zustande gekommene Verlängerung der Probezeit bzw Erklärungsfrist die Vereinbarung eines neuerlichen Prüfungskaufes mit neuem Endtermin zu sehen, für den die ursprünglich vereinbarten Kautelen in gleicher Weise zu gelten haben.
Daraus ergibt sich aber, daß es ohne Belang ist, aus welchen Gründen die erstbeklagte Partei um Fristerstreckung ersuchte. Selbst wenn ihre Motivation darin gelegen wäre - wozu das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt bot -, der klagenden Partei Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen, hätte sie dies nicht von der Verpflichtung entbunden, bis zum 20.6.1990 den Kaufvertrag in eindeutiger Weise zu mißbilligen, um den Eintritt der Fiktion nach § 1081 ABGB zu vermeiden.Daraus ergibt sich aber, daß es ohne Belang ist, aus welchen Gründen die erstbeklagte Partei um Fristerstreckung ersuchte. Selbst wenn ihre Motivation darin gelegen wäre - wozu das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt bot -, der klagenden Partei Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen, hätte sie dies nicht von der Verpflichtung entbunden, bis zum 20.6.1990 den Kaufvertrag in eindeutiger Weise zu mißbilligen, um den Eintritt der Fiktion nach Paragraph 1081, ABGB zu vermeiden.
Die vom Berufungsgericht vermißten Klarstellungen sind daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites entbehrlich. Sie können dem Erstgericht aber auch aus prozessualen Gründen nicht aufgetragen werden. Wie dem Rekurswerber zuzugeben ist, kann das Berufungsgericht dem Erstgericht nicht Feststellungen in einer Richtung auftragen, denen kein Parteienvorbringen zugrunde liegt, sofern die - relevanten - Beweisanträge erledigt wurden (vgl ZPO MGA § 519 E 50). Wenn die beklagten Parteien Behauptungen, daß ihre Verlängerungsbitte aus den vom Berufungsgericht für möglich erachteten Gründen erfolgte, in erster Instanz nicht aufgestellt haben, kann das Berufungsgericht diesen (auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden) vermeintlichen Mangel nicht zum Anlaß einer in erster Instanz vorzunehmenden Verfahrensergänzung nehmen.Die vom Berufungsgericht vermißten Klarstellungen sind daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites entbehrlich. Sie können dem Erstgericht aber auch aus prozessualen Gründen nicht aufgetragen werden. Wie dem Rekurswerber zuzugeben ist, kann das Berufungsgericht dem Erstgericht nicht Feststellungen in einer Richtung auftragen, denen kein Parteienvorbringen zugrunde liegt, sofern die - relevanten - Beweisanträge erledigt wurden vergleiche ZPO MGA Paragraph 519, E 50). Wenn die beklagten Parteien Behauptungen, daß ihre Verlängerungsbitte aus den vom Berufungsgericht für möglich erachteten Gründen erfolgte, in erster Instanz nicht aufgestellt haben, kann das Berufungsgericht diesen (auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden) vermeintlichen Mangel nicht zum Anlaß einer in erster Instanz vorzunehmenden Verfahrensergänzung nehmen.
Bedeutung käme dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls insoweit zu, als die Frage erörtert werden könnte, ob die Berufung der klagenden Partei auf die Fiktion des § 1081 ABGB nicht rechtsmißbräuchlich erfolgte. Dies käme im Ergebnis jenen Überlegungen, von denen sich das Berufungsgericht ersichtlich leiten ließ, nahe. Das Eingreifen der Regelung des § 1081 ABGB kann, wie ausgeführt, nur durch eine unmißverständliche - auch konkludent mögliche - Mißbillligungserklärung verhindert werden. Die beklagten Parteien könnten jedoch einwenden, daß die Berufung auf die Genehmigung selbst gegen Treu und Glauben verstoße. Dies wäre grundsätzlich zulässig, weil dieser allgemein anerkannte Grundsatz die Vertragspartner jedes Schuldverhältnisses - je nach der Intensität der besonderen Art der Sonderverbindung in verschiedenem Maß und Umfang - zu wechselseitiger Rücksichtnahme und zur Beachtung der berechtigten Belange des anderen verpflichtet (vgl SZ 57/45, SZ 47/104, 46/3). So fließen die Wertmaßstäbe von Treu und Glauben vor allem in die Rechtsinstitute der Unzumutbarkeit und des Rechtsmißbrauches (schikanöse Rechtsausübung) ein (vgl Soergel BGB12 II § 242 RN 32). Anhaltspunkte dafür sind weder dem Vorbringen der beklagten Parteien noch den Beweisergebnissen zu entnehmen. Da zudem die Regelung des § 1081 ABGB selbst mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Interesse des Verkäufers getroffen wurde, der seine Ware bereits aus der Hand gegeben hat und seinerseits an den Kaufvertrag in jedem Fall gebunden ist, ist auch unter diesem Aspekt für den Standpunkt der beklagten Parteien nichts zu gewinnen.Bedeutung käme dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls insoweit zu, als die Frage erörtert werden könnte, ob die Berufung der klagenden Partei auf die Fiktion des Paragraph 1081, ABGB nicht rechtsmißbräuchlich erfolgte. Dies käme im Ergebnis jenen Überlegungen, von denen sich das Berufungsgericht ersichtlich leiten ließ, nahe. Das Eingreifen der Regelung des Paragraph 1081, ABGB kann, wie ausgeführt, nur durch eine unmißverständliche - auch konkludent mögliche - Mißbillligungserklärung verhindert werden. Die beklagten Parteien könnten jedoch einwenden, daß die Berufung auf die Genehmigung selbst gegen Treu und Glauben verstoße. Dies wäre grundsätzlich zulässig, weil dieser allgemein anerkannte Grundsatz die Vertragspartner jedes Schuldverhältnisses - je nach der Intensität der besonderen Art der Sonderverbindung in verschiedenem Maß und Umfang - zu wechselseitiger Rücksichtnahme und zur Beachtung der berechtigten Belange des anderen verpflichtet vergleiche SZ 57/45, SZ 47/104, 46/3). So fließen die Wertmaßstäbe von Treu und Glauben vor allem in die Rechtsinstitute der Unzumutbarkeit und des Rechtsmißbrauches (schikanöse Rechtsausübung) ein vergleiche Soergel BGB12 römisch zwei Paragraph 242, RN 32). Anhaltspunkte dafür sind weder dem Vorbringen der beklagten Parteien noch den Beweisergebnissen zu entnehmen. Da zudem die Regelung des Paragraph 1081, ABGB selbst mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Interesse des Verkäufers getroffen wurde, der seine Ware bereits aus der Hand gegeben hat und seinerseits an den Kaufvertrag in jedem Fall gebunden ist, ist auch unter diesem Aspekt für den Standpunkt der beklagten Parteien nichts zu gewinnen.
Da somit das Revisionsgericht die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus den angeführten Gründen nicht teilt, war dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß zu beheben. Die Streitsache erweist sich aber auch als zur Entscheidung reif: Maßgeblich allein ist, daß die erstbeklagte Partei der klagenden Partei gegenüber bis zum 20.6.1990 keine eindeutige und unmißverständliche Ablehnungserklärung abgegeben hat. Das in der Tatsachen- und Beweisrüge vorgebrachte Vorbringen erfüllt auch bei Zutreffen dieser Behauptungen die Konkludenzerfordernisse einer derartigen Erklärung nicht. Die schriftliche Ablehnungserklärung vom 29.6.1990 aber ist - ganz abgesehen davon, daß sie sich nicht auf die vertraglich bedungenen Ablehnungsgründe bezieht - verspätet. Der Klagsanspruch besteht somit zu Recht.
Dem § 519 Abs. 2 letzter Satz gemäß war daher durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen und das erstgerichtliche Urteil in vollem Umfange wiederherstellen.Dem Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz gemäß war daher durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen und das erstgerichtliche Urteil in vollem Umfange wiederherstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ausgehend von einem DM-Mittelkurs von S 700,60 zum Entscheidungstag (§ 6 RATG) ergeben sich geringfügige Abweichungen von den Ansätzen der Kostenverzeichnisse (2.Instanz: S 47.046,38 gegenüber S 47.096,28, 3. Instanz: S 72.189,28 gegenüber S 72.190,96).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Ausgehend von einem DM-Mittelkurs von S 700,60 zum Entscheidungstag (Paragraph 6, RATG) ergeben sich geringfügige Abweichungen von den Ansätzen der Kostenverzeichnisse (2.Instanz: S 47.046,38 gegenüber S 47.096,28, 3. Instanz: S 72.189,28 gegenüber S 72.190,96).