Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach der Übergangsregelung des Art.XLI Z 5 WGN BGBl.1989/343, sohin nach §§ 14 bis 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Art.II WGN geltenden Fassung. Materiellrechtlich ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles das Kindschaftsrecht-ÄnderungsG BGBl.1989/162 (idF des BGBl.1989/251) heranzuziehen. Zutreffend haben die Unterinstanzen erkannt, daß für die Übertragung der Obsorgeberechtigung von einem Elternteil auf den anderen das Wohl des Kindes maßgeblich ist (zuletzt EFSlg 56.776). Ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen ist aber nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflege- und Erziehungsberechtigten dem Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werde (vgl. SZ 53/142, EFSlg 56.779 f, zuletzt 3 Ob 651/86). Eine Entziehung der Elternrechte ist daher nur dann zulässig, wenn dies im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. EFSlg 56.781). Eine solche Situation liegt aber hinsichtlich des mj. Renü nicht vor, wie er dies in einem Schreiben an das Bezirksgericht Linz vom 11.12.1989 (ON 335) selbst zum Ausdruck bringt. Die Berücksichtigung dieses nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses eingelangten Schreibens ist zulässig, weil es auch die Situation im Entscheidungszeitpunkt wiedergibt. Die Stellungnahme des betroffenen Kindes war daher bei Beurteilung seines Wohles von Amts wegen aufzugreifen (vgl. EFSlg 58.249 ua). Auch das durch die angefochtene Entscheidung verursachte nunmehr getrennte Aufwachsen der beiden Brüder stellt kein entscheidendes Argument für einen Wechsel in der Obsorgeberechtigung hinsichtlich des mj. Renü dar. Zum einen befindet sich der mj. Renü in einem Internat und lebt daher ohnedies die meiste Zeit von seinem Bruder getrennt, zum anderen befinden sich die beiden Brüder in einem Alter, in dem der Kontakt der Geschwister untereinander schon etwas abgeflacht ist, letztlich sind beide schon so selbständig, daß sie jederzeit den gewünschten Kontakt miteinander aufnehmen können, letztlich ist der Zeitraum, in der der mj. Renü noch einer Obsorge eines Elterteiles bedarf, nur mehr kurz bemessen. Den Revisionsrekursausführungen, daß es allein auf den Willen eines nunmehr 17 Jahre alten Kindes bei der Entziehung der Obsorgeberechtigung ankomme, ist zu erwidern, daß es nicht auf diese Willensäußerung allein, sondern auf die Gründe, die für deren Durchsetzung sprechen, ankommt, zumal der mj. Renü zwischenzeitig seine Meinung offensichtlich geändert hat. Aus der Begründung des mj. Renü für seine Willensäußerung, zu seiner Mutter zu kommen (vgl. AS 126 f, 140 f u 195 f), ergibt sich aber kein Umstand, der eine Gefährdung seines Wohles erkennen läßt, falls er weiterhin in der Obsorge seines Vaters bleibt. Seine Willensäußerung sowie der gesamte festgestellte Sachverhalt lassen auch nicht erkennen, daß mit einer Änderung der Obsorgeberechtigung eine entscheidende Verbesserung in der Gesamtsituation des mj. Renü N*** in nächster Zeit in Betracht käme. Damit sind aber nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in der Obsorgeberechtigung gegeben. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach der Übergangsregelung des "Art".XLI Ziffer 5, WGN BGBl.1989/343, sohin nach Paragraphen 14 bis 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Artikel römisch zwei, WGN geltenden Fassung. Materiellrechtlich ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles das Kindschaftsrecht-ÄnderungsG BGBl.1989/162 in der Fassung des BGBl.1989/251) heranzuziehen. Zutreffend haben die Unterinstanzen erkannt, daß für die Übertragung der Obsorgeberechtigung von einem Elternteil auf den anderen das Wohl des Kindes maßgeblich ist (zuletzt EFSlg 56.776). Ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen ist aber nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflege- und Erziehungsberechtigten dem Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werde vergleiche SZ 53/142, EFSlg 56.779 f, zuletzt 3 Ob 651/86). Eine Entziehung der Elternrechte ist daher nur dann zulässig, wenn dies im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche EFSlg 56.781). Eine solche Situation liegt aber hinsichtlich des mj. Renü nicht vor, wie er dies in einem Schreiben an das Bezirksgericht Linz vom 11.12.1989 (ON 335) selbst zum Ausdruck bringt. Die Berücksichtigung dieses nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses eingelangten Schreibens ist zulässig, weil es auch die Situation im Entscheidungszeitpunkt wiedergibt. Die Stellungnahme des betroffenen Kindes war daher bei Beurteilung seines Wohles von Amts wegen aufzugreifen vergleiche EFSlg 58.249 ua). Auch das durch die angefochtene Entscheidung verursachte nunmehr getrennte Aufwachsen der beiden Brüder stellt kein entscheidendes Argument für einen Wechsel in der Obsorgeberechtigung hinsichtlich des mj. Renü dar. Zum einen befindet sich der mj. Renü in einem Internat und lebt daher ohnedies die meiste Zeit von seinem Bruder getrennt, zum anderen befinden sich die beiden Brüder in einem Alter, in dem der Kontakt der Geschwister untereinander schon etwas abgeflacht ist, letztlich sind beide schon so selbständig, daß sie jederzeit den gewünschten Kontakt miteinander aufnehmen können, letztlich ist der Zeitraum, in der der mj. Renü noch einer Obsorge eines Elterteiles bedarf, nur mehr kurz bemessen. Den Revisionsrekursausführungen, daß es allein auf den Willen eines nunmehr 17 Jahre alten Kindes bei der Entziehung der Obsorgeberechtigung ankomme, ist zu erwidern, daß es nicht auf diese Willensäußerung allein, sondern auf die Gründe, die für deren Durchsetzung sprechen, ankommt, zumal der mj. Renü zwischenzeitig seine Meinung offensichtlich geändert hat. Aus der Begründung des mj. Renü für seine Willensäußerung, zu seiner Mutter zu kommen vergleiche AS 126 f, 140 f u 195 f), ergibt sich aber kein Umstand, der eine Gefährdung seines Wohles erkennen läßt, falls er weiterhin in der Obsorge seines Vaters bleibt. Seine Willensäußerung sowie der gesamte festgestellte Sachverhalt lassen auch nicht erkennen, daß mit einer Änderung der Obsorgeberechtigung eine entscheidende Verbesserung in der Gesamtsituation des mj. Renü N*** in nächster Zeit in Betracht käme. Damit sind aber nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in der Obsorgeberechtigung gegeben. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.