Aus der Begründung:
Die Frage der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen wird für die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland in dem zwischen diesen Staaten am 6. Juni 1959 abgeschlossenen Vertrag, BGBl. 105/1960, geregelt.Die Frage der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen wird für die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland in dem zwischen diesen Staaten am 6. Juni 1959 abgeschlossenen Vertrag, Bundesgesetzblatt 105 aus 1960,, geregelt.
Eine Prüfung in der Richtung, ob der dem Antrag der Mutter zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung der Charakter einer auf einem Zweiparteienverhältnis beruhenden Entscheidung im Sinne des Art. 1 des Abkommens überhaupt zukommt, ist im vorliegenden Fall deshalb nicht notwendig, weil das Abkommen schon aus dem Gründe des § 14 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht Anwendung findet.Eine Prüfung in der Richtung, ob der dem Antrag der Mutter zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung der Charakter einer auf einem Zweiparteienverhältnis beruhenden Entscheidung im Sinne des Artikel eins, des Abkommens überhaupt zukommt, ist im vorliegenden Fall deshalb nicht notwendig, weil das Abkommen schon aus dem Gründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. nicht Anwendung findet.
Nach dieser Bestimmung ist der Vertrag auf einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen und auf Arreste nicht anzuwenden, soweit nicht die einstweilige Verfügung auf Leistung des Unterhalts oder auf andere Geldleistungen lautet (Abs. 2). Da die dem Antrag der Mutter zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung, wie sich aus deren Spruch und aus der Begründung eindeutig ergibt, eine einstweilige Anordnung (Provisorialmaßnahme) im Sinne der letztzitierten Vorschrift ist, auf die die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Abs. 2 nicht zutreffen, findet der Vertrag auf diese Entscheidung nicht Anwendung.Nach dieser Bestimmung ist der Vertrag auf einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen und auf Arreste nicht anzuwenden, soweit nicht die einstweilige Verfügung auf Leistung des Unterhalts oder auf andere Geldleistungen lautet (Absatz 2,). Da die dem Antrag der Mutter zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung, wie sich aus deren Spruch und aus der Begründung eindeutig ergibt, eine einstweilige Anordnung (Provisorialmaßnahme) im Sinne der letztzitierten Vorschrift ist, auf die die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Absatz 2, nicht zutreffen, findet der Vertrag auf diese Entscheidung nicht Anwendung.
Im vorliegenden Fall kann aber auch die Beantwortung der Frage offenbleiben, ob die einstweilige Anordnung des Amtsgerichtes L etwa auf Grund des § 19 Abs. 1 AußStrG unmittelbar vollstreckt werden kann, zumal schon die hiefür erforderliche Bejahung der faktischen Gegenseitigkeit nicht sofort möglich ist. Die Aktenlage ermöglicht nämlich die Fällung einer sofortigen Sachentscheidung. Hiebei ist davon auszugehen, daß dem Antrag der Mutter über das unmittelbare Begehren hinaus deutlich zu entnehmen ist, daß sie jedenfalls die Herausgabe des Kindes auf der Grundlage der rechtskräftigen (Sach-)Entscheidung betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt an die Mutter anstrebt. Da diese Entscheidung gemäß dem Art. 3 BGBl. 446/1975 im innerstaatlichen Bereich anzuerkennen ist und da nach dem § 1632 Abs. 1 BGB die - von der Mutter ursprünglich gleichfalls ausgeübte - Sorge für die Person des Kindes das Recht umfaßt, dessen Herausgabe von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält (vgl. dazu jetzt § 146b ABGB), ist der Vater im vorliegenden Fall grundsätzlich dazu verpflichtet, den unbestrittenermaßen ohne Einwilligung der Mutter von ihm nach Österreich gebrachten Minderjährigen an sie herauszugeben. Er wäre nur dann dazu nicht verpflichtet, wenn er derart gewichtige, im Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt noch nicht behauptete Umstände vorgebracht hätte, die eine andere Maßnahme als die Herausgabe im Interesse des Wohles des Minderjährigen dringend geboten erscheinen ließen. Solche Gründe hat der Vater jedoch nicht vorgebracht. Abgesehen davon, daß die von ihm behaupteten Pflegeplatzänderungen nach seinem Vorbringen vor der am 4. Juli 1977 ergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes L betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt an die Mutter stattgefunden haben sollen, bildet die von ihm als Folge behauptete Rückentwicklung des damals etwa 1 1/2jährigen Minderjährigen (er habe nach den Pflegeplatzänderungen nicht mehr selbständig das Töpfchen benützen, nicht mehr mit dem Löffel selbständig essen und auch nicht mehr wie früher einige Worte sprechen können), doch nicht einen derart gewichtigen Grund, daß er einer Herausgabe des vom Vater nach Österreich gebrachten Kindes an die Mutter entgegenstunde. Der Herausgabeauftrag konnte daher in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung sofort erlassen werden. Eine allenfalls erforderliche Zwangsvollstreckung wäre nach dem § 19 Abs. 1 AußStrG vom Erstgericht anzuordnen.Im vorliegenden Fall kann aber auch die Beantwortung der Frage offenbleiben, ob die einstweilige Anordnung des Amtsgerichtes L etwa auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG unmittelbar vollstreckt werden kann, zumal schon die hiefür erforderliche Bejahung der faktischen Gegenseitigkeit nicht sofort möglich ist. Die Aktenlage ermöglicht nämlich die Fällung einer sofortigen Sachentscheidung. Hiebei ist davon auszugehen, daß dem Antrag der Mutter über das unmittelbare Begehren hinaus deutlich zu entnehmen ist, daß sie jedenfalls die Herausgabe des Kindes auf der Grundlage der rechtskräftigen (Sach-)Entscheidung betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt an die Mutter anstrebt. Da diese Entscheidung gemäß dem Artikel 3, Bundesgesetzblatt 446 aus 1975, im innerstaatlichen Bereich anzuerkennen ist und da nach dem Paragraph 1632, Absatz eins, BGB die - von der Mutter ursprünglich gleichfalls ausgeübte - Sorge für die Person des Kindes das Recht umfaßt, dessen Herausgabe von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält vergleiche dazu jetzt Paragraph 146 b, ABGB), ist der Vater im vorliegenden Fall grundsätzlich dazu verpflichtet, den unbestrittenermaßen ohne Einwilligung der Mutter von ihm nach Österreich gebrachten Minderjährigen an sie herauszugeben. Er wäre nur dann dazu nicht verpflichtet, wenn er derart gewichtige, im Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt noch nicht behauptete Umstände vorgebracht hätte, die eine andere Maßnahme als die Herausgabe im Interesse des Wohles des Minderjährigen dringend geboten erscheinen ließen. Solche Gründe hat der Vater jedoch nicht vorgebracht. Abgesehen davon, daß die von ihm behaupteten Pflegeplatzänderungen nach seinem Vorbringen vor der am 4. Juli 1977 ergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes L betreffend die Übertragung der elterlichen Gewalt an die Mutter stattgefunden haben sollen, bildet die von ihm als Folge behauptete Rückentwicklung des damals etwa 1 1/2jährigen Minderjährigen (er habe nach den Pflegeplatzänderungen nicht mehr selbständig das Töpfchen benützen, nicht mehr mit dem Löffel selbständig essen und auch nicht mehr wie früher einige Worte sprechen können), doch nicht einen derart gewichtigen Grund, daß er einer Herausgabe des vom Vater nach Österreich gebrachten Kindes an die Mutter entgegenstunde. Der Herausgabeauftrag konnte daher in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung sofort erlassen werden. Eine allenfalls erforderliche Zwangsvollstreckung wäre nach dem Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG vom Erstgericht anzuordnen.