Der Rekurs der Bezirkshauptmannschaft U***** ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 215 Abs.1 ABGB hat der Jugendwohlfahrtsträger die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 8 Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt.Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ABGB hat der Jugendwohlfahrtsträger die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 8 Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft W***** schritt im vorliegenden Fall im Sinne dieser Bestimmung als gemäß § 215a ABGB zuständiger Jugendwohlfahrtsträger ein, indem sie wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG (§§ 37, 39 oö.JWG) setzte. Der Jugendwohlfahrtsträger konnte hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden (vgl. Pichler in Rummel2 I, Rz 3 zu § 215 ABGB). Die Durchführung der Hilfe zur Erziehung ist aber nunmehr abgeschlossen. Für ein weiteres Agieren des ursprünglich einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers verbleibt kein Raum, seit die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt wurde. Nachdem die gesamte Obsorge, also insbesondere auch die gesetzliche Vertretung, der mütterlichen Großmutter übertragen wurde, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des § 215 Abs.1 Satz 2 ABGB erloschen.Die Bezirkshauptmannschaft W***** schritt im vorliegenden Fall im Sinne dieser Bestimmung als gemäß Paragraph 215 a, ABGB zuständiger Jugendwohlfahrtsträger ein, indem sie wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der Paragraphen 28, 30, JWG (Paragraphen 37, 39, oö.JWG) setzte. Der Jugendwohlfahrtsträger konnte hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden vergleiche Pichler in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 215, ABGB). Die Durchführung der Hilfe zur Erziehung ist aber nunmehr abgeschlossen. Für ein weiteres Agieren des ursprünglich einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers verbleibt kein Raum, seit die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt wurde. Nachdem die gesamte Obsorge, also insbesondere auch die gesetzliche Vertretung, der mütterlichen Großmutter übertragen wurde, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB erloschen.
Eine neuerliche Maßnahme der Erziehungshilfe, sei es in Form der Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung, wäre nur zu setzen, wenn durch die Pflege und Erziehung bei der (nunmehr) erziehungsberechtigten mütterlichen Großmutter das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend gewährleistet wäre (§ 39 oö. JWG). Ein dadurch allenfalls notwendiges Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers hätte aber mit der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung, die seitens der Bezirkshauptmannschaft W***** am 7.2.1992 gesetzt wurde und abgeschlossen ist, nichts zu tun. Sollten sich bei der mütterlichen Großmutter Erziehungsprobleme ergeben, die ein Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich machten, wäre hiefür kraft Gesetzes ohnehin die Bezirkshauptmannschaft U***** zuständig, solange die Minderjährige in deren Sprengel ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 215a ABGB, § 5 JWG, § 40 oö.JWG).Eine neuerliche Maßnahme der Erziehungshilfe, sei es in Form der Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung, wäre nur zu setzen, wenn durch die Pflege und Erziehung bei der (nunmehr) erziehungsberechtigten mütterlichen Großmutter das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend gewährleistet wäre (Paragraph 39, oö. JWG). Ein dadurch allenfalls notwendiges Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers hätte aber mit der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung, die seitens der Bezirkshauptmannschaft W***** am 7.2.1992 gesetzt wurde und abgeschlossen ist, nichts zu tun. Sollten sich bei der mütterlichen Großmutter Erziehungsprobleme ergeben, die ein Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich machten, wäre hiefür kraft Gesetzes ohnehin die Bezirkshauptmannschaft U***** zuständig, solange die Minderjährige in deren Sprengel ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Paragraphen 215 a, ABGB, Paragraph 5, JWG, Paragraph 40, oö.JWG).
Da der Bezirkshauptmannschaft W***** im Zeitpunkt der Stellung ihres gegenständlichen Antrages nach Übertragung der Obsorge an die mütterliche Großmutter keinerlei den privatrechtlichen Bereich betreffende Funktion mehr zukam und sie weder Amtsvormund noch Sachwalter kraft Gesetzes noch bestellter Vormund war, war sie auch nicht legitimiert, einen Antrag bei Gericht auf Übertragung ihrer Aufgaben (die sie nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen. Auch wenn man der Meinung Pichlers (aaO Rz 4 zu § 215a ABGB) und Gameriths (in ÖAV 1992, 157) beitritt, daß mangels Zustimmung des anderen Jugendwohlfahrtsträgers zur Übernahme der Aufgaben an ihn das Gericht zu entscheiden habe, fehlt es hier daher an der Grundlage für eine solche gerichtliche Entscheidung. Deshalb war der den Antrag zurückweisende erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.Da der Bezirkshauptmannschaft W***** im Zeitpunkt der Stellung ihres gegenständlichen Antrages nach Übertragung der Obsorge an die mütterliche Großmutter keinerlei den privatrechtlichen Bereich betreffende Funktion mehr zukam und sie weder Amtsvormund noch Sachwalter kraft Gesetzes noch bestellter Vormund war, war sie auch nicht legitimiert, einen Antrag bei Gericht auf Übertragung ihrer Aufgaben (die sie nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen. Auch wenn man der Meinung Pichlers (aaO Rz 4 zu Paragraph 215 a, ABGB) und Gameriths (in ÖAV 1992, 157) beitritt, daß mangels Zustimmung des anderen Jugendwohlfahrtsträgers zur Übernahme der Aufgaben an ihn das Gericht zu entscheiden habe, fehlt es hier daher an der Grundlage für eine solche gerichtliche Entscheidung. Deshalb war der den Antrag zurückweisende erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.