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Rechtssatz RS0043229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043229

Geschäftszahl

7Ob507/95

Entscheidungsdatum

08.03.1995

Norm

ABGB §215
ABGB §215a
JWG §28
JWG §30
oöJWG §37
oöJWG §39

Rechtssatz

Schritt der gemäß Paragraph 215 a, ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der Paragraphen 28, 30, JWG, Paragraphen 37, 39, oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden. Ist die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB erloschen, sodaß ihm auch keine Legitimation zukommt; einen Antrag bei Gericht auf Übertragung seiner Aufgaben (die er nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 507/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043229

Dokumentnummer

JJR_19950308_OGH0002_0070OB00507_9500000_001