Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bedeutung einer Höchstbetragshypothek entsprechen der Lehre und Rechtsprechung und werden von der Revisionswerberin auch nicht in Zweifel gezogen. Unstrittig ist auch, daß es sich bei den dem Einwand der beklagten Partei zugrunde liegenden Nebenansprüchen nicht um Kosten iS der §§ 16 GBG und 216 Abs 2 EO handelt. Die Kosten der beklagten Partei waren nicht zur Geltendmachung der auf der Liegenschaft der Klägerin pfandrechtlich sichergestellten Forderung erforderlich und sind nicht aus Anlaß der Sicherstellung und Einbringung der Hypothekarforderung aufgelaufen. Unbeschadet der Einräumung einer Höchstbetragshypothek lag dem Kreditverhältnis der beklagten Partei mit der Personalschuldnerin nur ein Einmalkredit zugrunde, wobei allen Beteiligten klar war, daß eine Wiederausnützung nicht erfolgen sollte. Streit besteht lediglich darüber, ob durch das Pfandrecht auch die Kosten der Abwehr der nach gänzlicher Bezahlung der Schuld durch die Pfandschuldner vom Masseverwalter erhobenen Anfechtungs- bzw. Herausgabeansprüche gesichert werden sollten. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Beantwortung dieser Frage durch Auslegung des Pfandbestellungsvertrages zu erfolgen hat (vgl. SZ 37/123; NZ 1973, 79). Die beklagte Partei beruft sich auch für ihren Standpunkt auf den Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde und auf Punkt 26 der der Pfandbestellung zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bedeutung einer Höchstbetragshypothek entsprechen der Lehre und Rechtsprechung und werden von der Revisionswerberin auch nicht in Zweifel gezogen. Unstrittig ist auch, daß es sich bei den dem Einwand der beklagten Partei zugrunde liegenden Nebenansprüchen nicht um Kosten iS der Paragraphen 16, GBG und 216 Absatz 2, EO handelt. Die Kosten der beklagten Partei waren nicht zur Geltendmachung der auf der Liegenschaft der Klägerin pfandrechtlich sichergestellten Forderung erforderlich und sind nicht aus Anlaß der Sicherstellung und Einbringung der Hypothekarforderung aufgelaufen. Unbeschadet der Einräumung einer Höchstbetragshypothek lag dem Kreditverhältnis der beklagten Partei mit der Personalschuldnerin nur ein Einmalkredit zugrunde, wobei allen Beteiligten klar war, daß eine Wiederausnützung nicht erfolgen sollte. Streit besteht lediglich darüber, ob durch das Pfandrecht auch die Kosten der Abwehr der nach gänzlicher Bezahlung der Schuld durch die Pfandschuldner vom Masseverwalter erhobenen Anfechtungs- bzw. Herausgabeansprüche gesichert werden sollten. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Beantwortung dieser Frage durch Auslegung des Pfandbestellungsvertrages zu erfolgen hat vergleiche SZ 37/123; NZ 1973, 79). Die beklagte Partei beruft sich auch für ihren Standpunkt auf den Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde und auf Punkt 26 der der Pfandbestellung zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei Auslegung von Verträgen, ausgehend vom Wortsinn der Erklärungen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung, die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Parteienabsicht ist zwar nicht ident mit dem Vertragszweck, aus letzterem kann sich aber die Parteienabsicht ermitteln lassen. Es ist daher der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber immer, daß die Auslegung der einzelnen Erklärungen am Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers zu messen ist; maßgebend ist der objektive Erklärungswert (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei Auslegung von Verträgen, ausgehend vom Wortsinn der Erklärungen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung, die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Parteienabsicht ist zwar nicht ident mit dem Vertragszweck, aus letzterem kann sich aber die Parteienabsicht ermitteln lassen. Es ist daher der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber immer, daß die Auslegung der einzelnen Erklärungen am Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers zu messen ist; maßgebend ist der objektive Erklärungswert (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 914, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Unter die in der Pfandbestellungsurkunde (S. 4) detailliert aufgezählten Kosten fallen die hier strittigen Prozeßkosten schon deshalb nicht, weil es sich bei jenen eindeutig nur um solche handelt, die im Zusammenhang mit der Pfandrechtsbegründung und Pfandverwertung entstehen. Auch von den Kosten und Auslagen des Punktes 26 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen sind diese Prozeßkosten schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfaßt. Es kommt daher allein auf die Bedeutung der Worte "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art" an. Aus den letzten Worten ergibt sich, daß der Begriff von Nebenverbindlichkeiten sehr weit zu verstehen ist. Der beklagten Partei ist daher darin beizupflichten, daß auch Kosten aus "Passivprozessen" grundsätzlich mitumfaßt sind. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können aber unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung nicht auch Prozeßkosten verstanden werden, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgeber entstehen. Die Pfandbestellung erfolgte zwar in Form einer Höchstbetragshypothek, diese diente jedoch der Sicherstellung eines sogenannten Einmalkredites. Eine Wiederausnützung der Kreditzusage innerhalb des betraglich ausgewiesenen Rahmens im Falle einer teilweisen Rückzahlung war nicht vereinbart. Daraus ist aber zu schließen, daß die Absicht der Parteien nur auf die Begründung einer Haftung der Klägerin für jene Nebenverbindlichkeiten gerichtet war, die bis zur gänzlichen Tilgung des eingeräumten Kredites entstanden sind oder im Zuge der Tilgung entstehen. Nur in diesem Sinn konnte ein redlicher Erklärungsempfänger die strittige Klausel verstehen. Derjenige, der in dieser Form eine Sachhaftung übernimmt, kann davon ausgehen, daß dann, wenn er bei Eintritt des Haftungsfalles die noch offene Hauptschuld (einschließlich der bis dahin entstandenen Nebengebühren) bezahlt, seine Haftung erlischt, sofern es nicht zum Wiederaufleben der Hauptschuld kommt, und er nicht auch für Prozeßkosten einzustehen hat, die dem ehemaligen Gläubiger dadurch entstehen, daß dieser von einem Dritten, dem Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse, auf Herausgabe einer auf anfechtungsfester Grundlage beruhenden Zahlung auf die besicherte Schuld in Anspruch genommen wird.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.