Rechtssatz RS0011324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011324
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Erfolgte die Pfandbestellung zwar in Form einer Höchstbetragshypothek, diente diese jedoch der Sicherstellung eines sogenannten Einmalkredites, ist daraus zu schließen, daß die Absicht der Pareteien nur auf die Begründung einer Haftung der Klägerin für jene Nebenverbindlichkeiten gerichtet war, die bis zur gänzlichen Tilgung des eingeräumten Kredites entstanden sind oder im Zuge der Tilgung entstehen. Nur in diesem Sinn konnte redlicher Erklärungsempfänger die strittige Klausel verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011324
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00508_9200000_002