Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beharrt auf seinem bereits vor den Vorinstanzen vertretenen Standpunkt, daß sein Pflichtteilsverzicht nicht rechtswirksam sei. Ein solcher setze nämlich eine an den Begünstigten gerichtete Offerte voraus, die von diesem angenommen werden müsse. Die Annahme könne nicht dadurch ersetzt werden, daß die Verzichtserklärung durch den Begünstigten stillschweigend zur Kenntnis genommen werde. Nur eine an die Beklagte gerichtete Verzichtserklärung hätte außerdem verhindern können, daß sich durch den Verzicht die Pflichtteilsquote der I* G* erhöhe.
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist nur insofern beizupflichten, daß der nach dem Tode des Erblassers vom Pflichtteilsberechtigten erklärte Pflichtteilsverzicht einen mit dem Erben abgeschlossenen Vertrag zur Voraussetzung hat. Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlaß, auf das die Vorschriften über die Schuldverhältnisse Anwendung zu finden haben (Weiß in Klang2 II S 833 f., Gschnitzer Erbrecht S 88, EvBl 1955/127, 1 Ob 28/69, 7 Ob 52/73). Ob ein gültiger Pflichtteilsverzicht vorliegt, richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Schulderlaß (§ 1444 ABGB). Nach der nunmehr herrschenden Vertragstheorie bedarf die vom Verzichtenden abgegebene Entsagungserklärung wohl der Annahme des Schuldners (EvBl 1968/297, 1971/229, RZ 1968/108, 1 Ob 28/69), die jedoch von diesem als empfangsbedürftige Willenserklärung auch stillschweigend angenommen werden kann (Deinlein, Verfügung über den Pflichtteil in Not.Ztg 1956, S 167, SZ 18/184, EvBl 1960/6, 1971/229). Nach den Feststellungen der Unterinstanzen hat aber die bei der Besprechung am 10. Jänner 1972 anwesende Beklagte, die vom Revisionswerber abgegebene Verzichtserklärung stillschweigend zur Kenntnis genommen. Dies reicht für das wirksame Zustandekommen eines Verzichtes (Schulderlasses) aus. Ein ausdrücklicher Hinweis des Revisionswerbers, daß der Verzicht zugunsten der Beklagten erfolgt, war entbehrlich, weil sich dies schon aus der Natur und dem Zweck des vereinbarten Pflichtteilsverzichtes ergibt. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß ein Pflichtteilsverzicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten führe, wenn er nicht eine Widmung zugunsten des Erben enthält, ist unzutreffend, weil eine solche Rechtswirkung nur dem Erblasser gegenüber in Form eines erbrechtlichen Vertrages abgegebenen Erbverzicht (§ 767 ABGB) zukommt. Auch der Entscheidung GlUNF 4480 lag ein solcher Erbteilsverzicht zugrunde (Deinlein in NZ 1956/100). Hingegen werden durch einen vom Noterben vor oder nach dem Tode des Erblassers abgegebenen Pflichtteilsverzicht die Pflichtteile der übrigen Noterben nicht berührt, sondern bleiben ihrer Höhe nach unverändert (Deinlein S 168).Den Ausführungen des Revisionswerbers ist nur insofern beizupflichten, daß der nach dem Tode des Erblassers vom Pflichtteilsberechtigten erklärte Pflichtteilsverzicht einen mit dem Erben abgeschlossenen Vertrag zur Voraussetzung hat. Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlaß, auf das die Vorschriften über die Schuldverhältnisse Anwendung zu finden haben (Weiß in Klang2 römisch zwei S 833 f., Gschnitzer Erbrecht S 88, EvBl 1955/127, 1 Ob 28/69, 7 Ob 52/73). Ob ein gültiger Pflichtteilsverzicht vorliegt, richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Schulderlaß (Paragraph 1444, ABGB). Nach der nunmehr herrschenden Vertragstheorie bedarf die vom Verzichtenden abgegebene Entsagungserklärung wohl der Annahme des Schuldners (EvBl 1968/297, 1971/229, RZ 1968/108, 1 Ob 28/69), die jedoch von diesem als empfangsbedürftige Willenserklärung auch stillschweigend angenommen werden kann (Deinlein, Verfügung über den Pflichtteil in Not.Ztg 1956, S 167, SZ 18/184, EvBl 1960/6, 1971/229). Nach den Feststellungen der Unterinstanzen hat aber die bei der Besprechung am 10. Jänner 1972 anwesende Beklagte, die vom Revisionswerber abgegebene Verzichtserklärung stillschweigend zur Kenntnis genommen. Dies reicht für das wirksame Zustandekommen eines Verzichtes (Schulderlasses) aus. Ein ausdrücklicher Hinweis des Revisionswerbers, daß der Verzicht zugunsten der Beklagten erfolgt, war entbehrlich, weil sich dies schon aus der Natur und dem Zweck des vereinbarten Pflichtteilsverzichtes ergibt. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß ein Pflichtteilsverzicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten führe, wenn er nicht eine Widmung zugunsten des Erben enthält, ist unzutreffend, weil eine solche Rechtswirkung nur dem Erblasser gegenüber in Form eines erbrechtlichen Vertrages abgegebenen Erbverzicht (Paragraph 767, ABGB) zukommt. Auch der Entscheidung GlUNF 4480 lag ein solcher Erbteilsverzicht zugrunde (Deinlein in NZ 1956/100). Hingegen werden durch einen vom Noterben vor oder nach dem Tode des Erblassers abgegebenen Pflichtteilsverzicht die Pflichtteile der übrigen Noterben nicht berührt, sondern bleiben ihrer Höhe nach unverändert (Deinlein S 168).
Der Revisionswerber ist ferner der Ansicht, der von ihm abgegebene Pflichtteilsverzicht sei schon deshalb ungültig, weil er nicht in einem gerichtlichen Protokoll oder durch einen Notariatsakt beurkundet worden sei.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach der herrschenden Lehre sind allerdings die Formvorschriften für den Erbverzicht (§ 551 Satz 2 ABGB) auch auf den Pflichtteilsverzicht anzuwenden (Weiß in Klang2 III S 178, Deinlein S 102). Die Bestimmungen der vorgenannten Gesetzesstelle gelten aber nur für den zwischen dem Erblasser und dem (künftigen) Pflichtteilsberechtigten vereinbarten Pflichtteilsverzicht (Weiß in Klang² III S 177 f, Deinlein S 102). Verzichtet hingegen der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, so handelt es sich, wie bereits dargelegt, um einen schuldrechtlichen Vertrag (Schulderlaß), für dessen Abschluß keine Formvorschriften bestehen. Nach der mit der herrschenden Lehre (Klang² VI S 531, Ehrenzweig2 II/1 S 370 f, Deinlein S 167) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf nämlich ein unentgeltlicher Verzicht nicht der Notariatsform (Spr. 15 alt, JBl 1950, 509, EvBl 1974/79, RZ 1968, 108 u.a.m.).Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach der herrschenden Lehre sind allerdings die Formvorschriften für den Erbverzicht (Paragraph 551, Satz 2 ABGB) auch auf den Pflichtteilsverzicht anzuwenden (Weiß in Klang2 römisch drei S 178, Deinlein S 102). Die Bestimmungen der vorgenannten Gesetzesstelle gelten aber nur für den zwischen dem Erblasser und dem (künftigen) Pflichtteilsberechtigten vereinbarten Pflichtteilsverzicht (Weiß in Klang² römisch drei S 177 f, Deinlein S 102). Verzichtet hingegen der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, so handelt es sich, wie bereits dargelegt, um einen schuldrechtlichen Vertrag (Schulderlaß), für dessen Abschluß keine Formvorschriften bestehen. Nach der mit der herrschenden Lehre (Klang² römisch sechs S 531, Ehrenzweig2 II/1 S 370 f, Deinlein S 167) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf nämlich ein unentgeltlicher Verzicht nicht der Notariatsform (Spr. 15 alt, JBl 1950, 509, EvBl 1974/79, RZ 1968, 108 u.a.m.).
Die Formvorschriften des § 1278 Abs 2 ABGB für den Erbschaftskauf (Aufnahme eines Notariatsaktes oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll), die die Lehre und Rechtsprechung auch auf die Erbschaftsschenkung anwendet (Wolff in Klang2 V S 1008 f, SZ 14/2, 30/64) können für den Pflichtteilsverzicht auch nicht analog herangezogen werden. Die Rechtsprechung betrachtet allerdings auch den Verzicht auf eine bereits angefallene Erbschaft zugunsten von Personen, denen diese bei Wegfall des Verzichtes nicht zur Gänze zugefallen wäre, bei Unentgeltlichkeit des Verzichtes als Erbschaftsschenkung und bei dessen Entgeltlichkeit als Erbschaftskauf und unterstellt ihn den Formvorschriften des § 1278 Abs 2 ABGB. Gegenstand des Erbschaftskaufes oder der Erbschaftsschenkung ist aber das Erbrecht des Erben (SZ 30/64). Es muß daher ein Erbe vorhanden sein, in dessen Rechtsstellung als Gesamtnachfolger des Erblassers der Erbschaftskäufer oder der Beschenkte eintritt. Dieser erwirbt daher auch den Besitz an der Erbschaft nicht schon durch Übergabe der einzelnen Vermögensbestandteile, sondern erst durch die Einantwortung (Wolff in Klang2 V S 1010, SZ 30/64, EvBl 1964/361). Der Pflichtteilsberechtigte ist aber nicht Erbe. Ihm steht vielmehr nur ein Forderungsrecht gegen den Erben zu. Im Hinblick auf diesen wesentlichen Unterschied zwischen der Ruhestellung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten sind die Formvorschriften des § 1278 Abs 2 ABGB auf den Pflichtteilsverzicht nicht anwendbar, sondern unterliegt dieser den Normen über den Schulderlaß, der völlig formfrei abgeschlossen werden kann. Wenn daher die Untergerichte einen rechtswirksamen Pflichtteilsverzicht des Revisionswerbers bejahten, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Die Formvorschriften des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB für den Erbschaftskauf (Aufnahme eines Notariatsaktes oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll), die die Lehre und Rechtsprechung auch auf die Erbschaftsschenkung anwendet (Wolff in Klang2 römisch fünf S 1008 f, SZ 14/2, 30/64) können für den Pflichtteilsverzicht auch nicht analog herangezogen werden. Die Rechtsprechung betrachtet allerdings auch den Verzicht auf eine bereits angefallene Erbschaft zugunsten von Personen, denen diese bei Wegfall des Verzichtes nicht zur Gänze zugefallen wäre, bei Unentgeltlichkeit des Verzichtes als Erbschaftsschenkung und bei dessen Entgeltlichkeit als Erbschaftskauf und unterstellt ihn den Formvorschriften des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB. Gegenstand des Erbschaftskaufes oder der Erbschaftsschenkung ist aber das Erbrecht des Erben (SZ 30/64). Es muß daher ein Erbe vorhanden sein, in dessen Rechtsstellung als Gesamtnachfolger des Erblassers der Erbschaftskäufer oder der Beschenkte eintritt. Dieser erwirbt daher auch den Besitz an der Erbschaft nicht schon durch Übergabe der einzelnen Vermögensbestandteile, sondern erst durch die Einantwortung (Wolff in Klang2 römisch fünf S 1010, SZ 30/64, EvBl 1964/361). Der Pflichtteilsberechtigte ist aber nicht Erbe. Ihm steht vielmehr nur ein Forderungsrecht gegen den Erben zu. Im Hinblick auf diesen wesentlichen Unterschied zwischen der Ruhestellung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten sind die Formvorschriften des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB auf den Pflichtteilsverzicht nicht anwendbar, sondern unterliegt dieser den Normen über den Schulderlaß, der völlig formfrei abgeschlossen werden kann. Wenn daher die Untergerichte einen rechtswirksamen Pflichtteilsverzicht des Revisionswerbers bejahten, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.