Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren die Zahlung eines Betrags von je 333.333,33 S sA und bringen vor, sie seien zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ 527,KG *****, mit dem Haus *****. Die Beklagte sei Alleineigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ 112, KG *****, und errichte auf dieser eine Wohnhausanlage. In dem Vertrag vom 27. Juni 1979 hätten sich die Kläger verpflichtet, der Beklagten durch eine Widmungsänderung hinsichtlich ihrer Liegenschaft auf Bauklasse 2 bei geschlossener Bauweise und eine Verlegung der inneren Baufluchtlinie eine bessere Verbaubarkeit ihrer Liegenschaft zu ermöglichen, wozu die Zustimmung der Kläger notwendig gewesen sei. Für die der Beklagten dadurch entstehenden Vorteile und zur Abgeltung der den Klägern erwachsenden Nachteile habe sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 1.000.000 S an die Kläger verpflichtet. Dieser Betrag sei vereinbarungsgemäß am 31. Dezember 1980 zur Zahlung fällig gewesen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, ihr Vertragspartner sei der Vater der Kläger, Franz K***** sen, gewesen. Sie habe sich verpflichtet, diesem den Betrag von 1.000.000 S zu bezahlen. Die beklagte habe gegen Franz K***** sen Gegenforderungen, die sie bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungseise einwende. Gemäß Punkt II des Kaufvertrags vom 12. Jänner 1979 habe die Beklagte von Franz K***** sen die Liegenschaften EZ 112, 1914 und 1961 je der KG ***** samt allem rechtlichen und physischen Zubehör erworben. Franz K***** sen habe vertragswidrig Zubehör im Wert von zumindest 850.000 S entfernt. Die Kläger hätten ihn dabei unterstützt und hafteten daher deliktisch für diese Mitwirkung am Vertragsbruch. Der Beklagten seien darüber hinaus erhebliche Mehrkosten durch wiederholte Unterbrechungen der Abbrucharbeiten entstanden, die ihren Grund in der vertragswidrigen Verhaltensweise (auch) der Kläger gehabt hätten.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, ihr Vertragspartner sei der Vater der Kläger, Franz K***** sen, gewesen. Sie habe sich verpflichtet, diesem den Betrag von 1.000.000 S zu bezahlen. Die beklagte habe gegen Franz K***** sen Gegenforderungen, die sie bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungseise einwende. Gemäß Punkt römisch zwei des Kaufvertrags vom 12. Jänner 1979 habe die Beklagte von Franz K***** sen die Liegenschaften EZ 112, 1914 und 1961 je der KG ***** samt allem rechtlichen und physischen Zubehör erworben. Franz K***** sen habe vertragswidrig Zubehör im Wert von zumindest 850.000 S entfernt. Die Kläger hätten ihn dabei unterstützt und hafteten daher deliktisch für diese Mitwirkung am Vertragsbruch. Der Beklagten seien darüber hinaus erhebliche Mehrkosten durch wiederholte Unterbrechungen der Abbrucharbeiten entstanden, die ihren Grund in der vertragswidrigen Verhaltensweise (auch) der Kläger gehabt hätten.
Die Kläger haben die eingewendeten Gegenforderungen bestritten.
Mit Urteil vom 2. April 1982, ON 8, erkannte das Erstgericht, dass die eingeklagte Forderung zu Recht, die Gegenforderungen der Beklagten dagegen nicht zu Recht bestehen und gab daher der Klage statt. Ausgehend von seinen Feststellungen AS 74 bis 82 vertrat es rechtlich die Ansicht, die Vereinbarung vom 27. Juni 1979 sei zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossen worden; die Beklagte habe sich hiebei zu Zahlungen an die Kläger verpflichtet. Die Berechtigung der Gegenforderung sei nicht zu prüfen, weil es an dem erforderlichen Tatsachenvorbringen der Beklagten fehle. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts (ON 13). Der Oberste Gerichtshof vertrat entgegen der Meinung der Vorinstanzen die Ansicht, die Berechtigung der Gegenforderung sei zu prüfen. Er hob deshalb beide Urteile auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 17).
Im zweiten Rechtsgang beantragten die Kläger die Fällung eines Teilurteils über den Klageanspruch (AS 138).
Das Erstgericht fällte das beantragte Teilurteil und vertrat die Ansicht, dass dieses gemäß § 391 Abs 3 ZPO zulässig sei, weil zwischen der auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen gestützten Klageforderung und den aus einem mit diesem Vertragsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehenden deliktischen Verhalten der Kläger abgeleiteten Gegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Der von der Beklagten behauptete Umstand, dass die Einbringung der Gegenforderung gefährdet sei, rechtfertige nicht die Verweigerung eines Teilurteils.Das Erstgericht fällte das beantragte Teilurteil und vertrat die Ansicht, dass dieses gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zulässig sei, weil zwischen der auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen gestützten Klageforderung und den aus einem mit diesem Vertragsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehenden deliktischen Verhalten der Kläger abgeleiteten Gegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Der von der Beklagten behauptete Umstand, dass die Einbringung der Gegenforderung gefährdet sei, rechtfertige nicht die Verweigerung eines Teilurteils.
Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil des Erstgerichts. Gemäß § 391 Abs 3 ZPO sei die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung zulässig, wenn zwischen dieser und der eingewendeten Gegenforderung kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Gegenforderung und der Klageforderung sei gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet werden. Ein rechtlicher Zusammenhang sei auch anzunehmen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, der die Durchsetzung des Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe. Im vorliegenden Fall aber würden die Klageforderung und die Gegenforderung weder aus einem einheitlichen Vertrag, noch aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet und es bestehe auch nicht der von der Rechtsprechung geforderte innere wirtschaftliche Zusammenhang. Konnexität in diesem Sinn sei gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, nach dem Zweck und der Verkehrsanschauung aber wirtschaftlich als ein Ganzes erscheinen. Die Klageforderung und die Gegenforderung würden nicht aus demselben wirtschaftlichen Verhältnis abgeleitet; denn die Klageforderung stelle ein Entgelt für die Beeinträchtigung der Liegenschaft der Kläger durch die Verbauung der Nachbarliegenschaft der Beklagten dar, die Gegenforderung werde auf den Titel des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Räumung dieser Nachbarliegenschaft gestützt. Die Räumung der Liegenschaft habe nichts damit zu tun, in welcher Art und Weise die Liegenschaft verbaut werden soll. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte (nämlich die Vereinbarung über die Räumung der Liegenschaft und die Vereinbarung über die Bezahlung eines Entgelts für die Zustimmung zur Änderung der Bauklasse) von vornherein derart zusammengefasst haben, dass sie als innere Einheit untrennbar wären. Nicht jeder zeitliche und örtliche Zusammenhang begründe ein Gesamtverhältnis, das nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen sei. In der Rechtsprechung sei im Übrigen stets ein Teilurteil als zulässig angesehen worden, wenn der Forderung aus einem Vertrag eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen eines deliktischen Verhaltens entgegengehalten worden sei. Mangels Konnexität im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO sei daher die Erlassung eines Teilurteils zulässig gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil des Erstgerichts. Gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO sei die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung zulässig, wenn zwischen dieser und der eingewendeten Gegenforderung kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Gegenforderung und der Klageforderung sei gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet werden. Ein rechtlicher Zusammenhang sei auch anzunehmen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, der die Durchsetzung des Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe. Im vorliegenden Fall aber würden die Klageforderung und die Gegenforderung weder aus einem einheitlichen Vertrag, noch aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet und es bestehe auch nicht der von der Rechtsprechung geforderte innere wirtschaftliche Zusammenhang. Konnexität in diesem Sinn sei gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, nach dem Zweck und der Verkehrsanschauung aber wirtschaftlich als ein Ganzes erscheinen. Die Klageforderung und die Gegenforderung würden nicht aus demselben wirtschaftlichen Verhältnis abgeleitet; denn die Klageforderung stelle ein Entgelt für die Beeinträchtigung der Liegenschaft der Kläger durch die Verbauung der Nachbarliegenschaft der Beklagten dar, die Gegenforderung werde auf den Titel des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Räumung dieser Nachbarliegenschaft gestützt. Die Räumung der Liegenschaft habe nichts damit zu tun, in welcher Art und Weise die Liegenschaft verbaut werden soll. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte (nämlich die Vereinbarung über die Räumung der Liegenschaft und die Vereinbarung über die Bezahlung eines Entgelts für die Zustimmung zur Änderung der Bauklasse) von vornherein derart zusammengefasst haben, dass sie als innere Einheit untrennbar wären. Nicht jeder zeitliche und örtliche Zusammenhang begründe ein Gesamtverhältnis, das nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen sei. In der Rechtsprechung sei im Übrigen stets ein Teilurteil als zulässig angesehen worden, wenn der Forderung aus einem Vertrag eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen eines deliktischen Verhaltens entgegengehalten worden sei. Mangels Konnexität im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO sei daher die Erlassung eines Teilurteils zulässig gewesen.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Teilurteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung unter Abstandnahme von der Fällung eines Teilurteils an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.