Rechtssatz RS0001777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001777
Geschäftszahl
1Ob872/51; 1Ob680/54; 5Ob668/79; 7Ob509/84; 7Ob590/84; 3Ob67/86
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teilurteil zuerkannte Forderung zu verfügen, ist daher zur Sicherung des Beklagten nicht erforderlich.Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teilurteil zuerkannte Forderung zu verfügen, ist daher zur Sicherung des Beklagten nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 872/51
Entscheidungstext OGH 18.12.1951 1 Ob 872/51
JBl 1952,347
- 1 Ob 680/54
Entscheidungstext OGH 06.10.1954 1 Ob 680/54
- 5 Ob 668/79
Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 668/79
Auch; JBl 1980,548
- 7 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 509/84
Auch
- 7 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 590/84
nur: Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. (T1)
- 3 Ob 67/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 67/86
nur T1; SZ 59/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001777
Dokumentnummer
JJR_19511218_OGH0002_0010OB00872_5100000_001