Das außerordentliche Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie noch dargelegt werden wird -, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier erheblichen Rechtsfrage abgewichen ist, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliegen (§ 78 EO und § 528 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.Das außerordentliche Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie noch dargelegt werden wird -, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier erheblichen Rechtsfrage abgewichen ist, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits in der - auch in SZ 48/10 zitierten Entscheidung JBl. 1952, 347 bei einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines gemäß § 391 Abs. 3 ZPO erlassenen Teilurteils die Aufschiebung bis zur Endentscheidung über die im Titelverfahren eingewendeten Gegenforderungen als zulässig erachtet hatte, wurde diese Frage nach eingehender Darstellung der diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf die von Literatur und überwiegender Judikatur als taxativ angesehene Anführung der gesetzlichen Aufschiebungsgründe in SZ 51/48 nach genauester Prüfung neuerlich bejaht.Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits in der - auch in SZ 48/10 zitierten Entscheidung JBl. 1952, 347 bei einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO erlassenen Teilurteils die Aufschiebung bis zur Endentscheidung über die im Titelverfahren eingewendeten Gegenforderungen als zulässig erachtet hatte, wurde diese Frage nach eingehender Darstellung der diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf die von Literatur und überwiegender Judikatur als taxativ angesehene Anführung der gesetzlichen Aufschiebungsgründe in SZ 51/48 nach genauester Prüfung neuerlich bejaht.
Dieser Entscheidung, auf deren Begründung Bezug genommen wird, ist der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefolgt (JBl. 1980, 548, 7 Ob 509/84, 7 Ob 590/84 und 3 Ob 141/84). In der letztgenannten Entscheidung führte der erkennende Senat aus, aus der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe im § 42 EO folge nicht, daß eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheide. Es sei lediglich zu fordern, daß ein nicht ganz genau in einen der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein müsse, daß alles für eine Gleichbehandlung spreche. Bei bloß demonstrativer Aufzählung mehrerer Aufschiebungsgründe würde hingegen schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen. Wenn daher in JBl. 1952, 347 ausgesprochen werde, daß nach Erlassung eines Teilurteils über die eingeklagte Forderung das weiterlaufende Verfahren über die Gegenforderung einer "Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines .... Exekutionstitels" gleichzusetzen sei, so sei dies - wie in SZ 51/48 ausführlich dargelegt - damit zu rechtfertigen, daß mit dem Spruch über die Gegenforderung zwingend auch über die weitere Wirksamkeit des Teilurteils abzusprechen sei.Dieser Entscheidung, auf deren Begründung Bezug genommen wird, ist der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefolgt (JBl. 1980, 548, 7 Ob 509/84, 7 Ob 590/84 und 3 Ob 141/84). In der letztgenannten Entscheidung führte der erkennende Senat aus, aus der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe im Paragraph 42, EO folge nicht, daß eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheide. Es sei lediglich zu fordern, daß ein nicht ganz genau in einen der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein müsse, daß alles für eine Gleichbehandlung spreche. Bei bloß demonstrativer Aufzählung mehrerer Aufschiebungsgründe würde hingegen schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen. Wenn daher in JBl. 1952, 347 ausgesprochen werde, daß nach Erlassung eines Teilurteils über die eingeklagte Forderung das weiterlaufende Verfahren über die Gegenforderung einer "Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines .... Exekutionstitels" gleichzusetzen sei, so sei dies - wie in SZ 51/48 ausführlich dargelegt - damit zu rechtfertigen, daß mit dem Spruch über die Gegenforderung zwingend auch über die weitere Wirksamkeit des Teilurteils abzusprechen sei.
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung, der auch von der neuesten Lehre zugestimmt wird (Fasching, ZPR Rz 1297), abzugehen.
Daraus folgt, daß ein zulässiger Aufschiebungsgrund gegeben ist. Daß die Fahrnisexekution im Hinblick auf die Art der möglichen pfändbaren Gegenstände, vor allem Büroeinrichtung und Bürogeräte, mit der Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sein würde, liegt auf der Hand.
Einer Gefährdung der Befriedigung der betreibenden Partei wird durch die vom Erstgericht auferlegte volle Sicherheit begegnet. Davon, daß die Aktion der Aufschiebungswerberin aussichtslos wäre, weil die Aufrechnung nach § 293 Abs. 3 EO unzulässig wäre, kann keine Rede sein, weil es sich bei den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen um Schadenersatzforderungen handelt, bei denen der Schade angeblich absichtlich zugefügt wurde. Da somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Aufschiebung vorliegen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41, 50 und 52 Abs. 1 ZPO.Einer Gefährdung der Befriedigung der betreibenden Partei wird durch die vom Erstgericht auferlegte volle Sicherheit begegnet. Davon, daß die Aktion der Aufschiebungswerberin aussichtslos wäre, weil die Aufrechnung nach Paragraph 293, Absatz 3, EO unzulässig wäre, kann keine Rede sein, weil es sich bei den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen um Schadenersatzforderungen handelt, bei denen der Schade angeblich absichtlich zugefügt wurde. Da somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Aufschiebung vorliegen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.