Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6. Jänner. Fällt der Beginn der Rechtsmittelfrist in die Gerichtsferien, so wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert (§ 225 Abs.1 ZPO). Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn - wie in diesem Jahr - der erste Tag ein Samstag (oder Sonntag) ist (RZ 1989/108 ua). Die 14tägige Rekursfrist des § 521 ZPO begann daher mit 0 Uhr des 7.1.1995 und endete mit Ablauf des 20.1.1995, sodaß die Rechtsmittelfrist am 23.1.1995 bereits abgelaufen war.Gemäß Paragraph 222, ZPO dauern die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6. Jänner. Fällt der Beginn der Rechtsmittelfrist in die Gerichtsferien, so wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO). Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn - wie in diesem Jahr - der erste Tag ein Samstag (oder Sonntag) ist (RZ 1989/108 ua). Die 14tägige Rekursfrist des Paragraph 521, ZPO begann daher mit 0 Uhr des 7.1.1995 und endete mit Ablauf des 20.1.1995, sodaß die Rechtsmittelfrist am 23.1.1995 bereits abgelaufen war.
Ein Fall des § 521a ZPO (Zweiseitigkeit des Rekurses und damit vierwöchige Rekursfrist) liegt nicht vor, weil dies für Entscheidungen nach § 37 Abs.3 ASGG nicht vorgesehen ist (vgl. EFSlg 44.131). Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, wird bei einer derartigen Entscheidung - anders als bei einer Entscheidung nach § 40a ZPO (vgl Rechberger, ZPO, Anm.6 zu § 40a JN) - das Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet.Ein Fall des Paragraph 521 a, ZPO (Zweiseitigkeit des Rekurses und damit vierwöchige Rekursfrist) liegt nicht vor, weil dies für Entscheidungen nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG nicht vorgesehen ist vergleiche EFSlg 44.131). Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, wird bei einer derartigen Entscheidung - anders als bei einer Entscheidung nach Paragraph 40 a, ZPO vergleiche Rechberger, ZPO, Anm.6 zu Paragraph 40 a, JN) - das Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet.
Der Revisionsrekurs ist zudem entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig im Sinn des § 528 Abs.1 ZPO, weil die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß bei Prüfung der hier anstehenden Frage der Gerichtsbesetzung (wie auch bei Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Zuständigkeit und bei Entscheidungen gemäß § 40a JN) vom Begehren und den Behauptungen des Klägers auszugehen ist, und daß es auf die Einwendungen des Beklagten nicht ankommt, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (EvBl 1990/90 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; weiters 9 ObA 121/92, 9 ObA 901/93, 9 ObA 113/94 ua). Da sich die klagende Partei selbst auf die der Geschäftsbeziehung zum Beklagten zugrundeliegenden Vereinbarungen berief und diese auch vorlegte, war es zulässig und geboten, nicht nur den Wortlaut der Schriftsätze der klagenden Partei, sondern auch diese Urkunden, deren Inhalt von den Behauptungen der klagenden Partei umfaßt ist, zur Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit und damit der richtigen Gerichtsbesetzung heranzuziehen.Der Revisionsrekurs ist zudem entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß bei Prüfung der hier anstehenden Frage der Gerichtsbesetzung (wie auch bei Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Zuständigkeit und bei Entscheidungen gemäß Paragraph 40 a, JN) vom Begehren und den Behauptungen des Klägers auszugehen ist, und daß es auf die Einwendungen des Beklagten nicht ankommt, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (EvBl 1990/90 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; weiters 9 ObA 121/92, 9 ObA 901/93, 9 ObA 113/94 ua). Da sich die klagende Partei selbst auf die der Geschäftsbeziehung zum Beklagten zugrundeliegenden Vereinbarungen berief und diese auch vorlegte, war es zulässig und geboten, nicht nur den Wortlaut der Schriftsätze der klagenden Partei, sondern auch diese Urkunden, deren Inhalt von den Behauptungen der klagenden Partei umfaßt ist, zur Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit und damit der richtigen Gerichtsbesetzung heranzuziehen.
Ob aufgrund der Klagsbehauptungen und der vorhandenen Unterlagen, auf die sich die klagende Partei berief, die Arbeitnehmerähnlichkeit zu bejahen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Schon geringfügige Abweichungen des zugrundeliegenden Vertragswerkes können in Grenzfällen wie dem hier vorliegenden ausschlaggebend sein. Ob bei Beachtung der vom Gericht zweiter Instanz richtig dargestellten Kriterien, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs.3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern heranzuziehen sind, zugunsten der Arbeitnehmerähnlichkeit zu entscheiden ist oder nicht, läßt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles durch das Gericht zweiter Instanz liegt nicht vor.Ob aufgrund der Klagsbehauptungen und der vorhandenen Unterlagen, auf die sich die klagende Partei berief, die Arbeitnehmerähnlichkeit zu bejahen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Schon geringfügige Abweichungen des zugrundeliegenden Vertragswerkes können in Grenzfällen wie dem hier vorliegenden ausschlaggebend sein. Ob bei Beachtung der vom Gericht zweiter Instanz richtig dargestellten Kriterien, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG von den selbständigen Unternehmern heranzuziehen sind, zugunsten der Arbeitnehmerähnlichkeit zu entscheiden ist oder nicht, läßt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles durch das Gericht zweiter Instanz liegt nicht vor.