Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Bindung des Zivilrichters gemäß § 268 ZPO an rechtskräftige Strafverfügungen nach § 460 StPO wird zwar im Schrifttum abgelehnt (Fasching LB Rdz 860 mwN), die ständige Rechtsprechung bejaht jedoch diese Bindung (ZVR 1987/93; ZVR 1979/312; JBl. 1975, 434; ZVR 1974/96 uva). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Es ist zwar richtig, daß die Strafprozeßordnung den Begriff Erkenntnis zum Teil im Sinne von Urteil verwendet (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO). Die Revision muß aber selbst einräumen, daß die Strafprozeßordnung den Begriff des strafgerichtlichen Erkenntnisses auch in einem weiteren Sinn verwendet, der auch die Strafverfügungen umfaßtDie Bindung des Zivilrichters gemäß Paragraph 268, ZPO an rechtskräftige Strafverfügungen nach Paragraph 460, StPO wird zwar im Schrifttum abgelehnt (Fasching LB Rdz 860 mwN), die ständige Rechtsprechung bejaht jedoch diese Bindung (ZVR 1987/93; ZVR 1979/312; JBl. 1975, 434; ZVR 1974/96 uva). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Es ist zwar richtig, daß die Strafprozeßordnung den Begriff Erkenntnis zum Teil im Sinne von Urteil verwendet (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Die Revision muß aber selbst einräumen, daß die Strafprozeßordnung den Begriff des strafgerichtlichen Erkenntnisses auch in einem weiteren Sinn verwendet, der auch die Strafverfügungen umfaßt
(vgl. § 252 Abs. 2 StPO). Der § 268 ZPO umfaßt seinem Wortlaut nach alle verurteilenden Erkenntnisse des Strafgerichtes und somit auch die Strafverfügung. Die Behauptung, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung gegen den Beklagten nicht gegeben gewesen seien, übersieht den dritten Fall des § 460 StPO, wonach eine Strafverfügung auch dann erlassen werden kann, wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aureichen. Die Frage, ob das gesamte Erhebungsmaterial zur Erlassung einer Strafverfügung ausreicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (Foregger-Serini, StPO3 542). Nach den für eine Strafverfügung normierten Voraussetzungen kann auch nicht gesagt werden, daß einer Strafverfügung von vornherein jegliche Wahrheitsgarantie fehlt. Die Strafverfügung stellt nur die Möglichkeit dar, die Strafsache ohne Hauptverhandlung zum Abschluß zu bringen (Foregger-Serini aaO). Eine Rechtsbelehrung über die zivilrechtlichen Folgen enthält auch ein Strafurteil nicht. Auch bei Fällung eines Strafurteils wird der Rechtsunkundige nicht bedenken, daß damit für einen allfälligen Zivilprozeß die Tatsachen bindend festgelegt sind. Es kann auch die Meinung der Revision nicht geteilt werden, daß eine Strafverfügung gegen das Gebot des Art. 6 EMRK eines "fair trial" verstoße. Der Beschuldigte hat nach Art. 6 EMRK zwar grundsätzlich ein Recht darauf, daß über die Anschuldigung ein Gericht in einem fairen und zügigen Verfahren entscheidet. Dieses Recht ist aber bei der Strafverfügung gewahrt, weil dem Beschuldigten die Möglichkeit des Einspruches und damit des Zuganges zu einem gerichtlichen Verfahren gegeben ist (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Komm. 134; Vogler im internationalen Kommentar zur EMRK Art. 6 Rz 241 f).vergleiche Paragraph 252, Absatz 2, StPO). Der Paragraph 268, ZPO umfaßt seinem Wortlaut nach alle verurteilenden Erkenntnisse des Strafgerichtes und somit auch die Strafverfügung. Die Behauptung, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung gegen den Beklagten nicht gegeben gewesen seien, übersieht den dritten Fall des Paragraph 460, StPO, wonach eine Strafverfügung auch dann erlassen werden kann, wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aureichen. Die Frage, ob das gesamte Erhebungsmaterial zur Erlassung einer Strafverfügung ausreicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (Foregger-Serini, StPO3 542). Nach den für eine Strafverfügung normierten Voraussetzungen kann auch nicht gesagt werden, daß einer Strafverfügung von vornherein jegliche Wahrheitsgarantie fehlt. Die Strafverfügung stellt nur die Möglichkeit dar, die Strafsache ohne Hauptverhandlung zum Abschluß zu bringen (Foregger-Serini aaO). Eine Rechtsbelehrung über die zivilrechtlichen Folgen enthält auch ein Strafurteil nicht. Auch bei Fällung eines Strafurteils wird der Rechtsunkundige nicht bedenken, daß damit für einen allfälligen Zivilprozeß die Tatsachen bindend festgelegt sind. Es kann auch die Meinung der Revision nicht geteilt werden, daß eine Strafverfügung gegen das Gebot des Artikel 6, EMRK eines "fair trial" verstoße. Der Beschuldigte hat nach Artikel 6, EMRK zwar grundsätzlich ein Recht darauf, daß über die Anschuldigung ein Gericht in einem fairen und zügigen Verfahren entscheidet. Dieses Recht ist aber bei der Strafverfügung gewahrt, weil dem Beschuldigten die Möglichkeit des Einspruches und damit des Zuganges zu einem gerichtlichen Verfahren gegeben ist vergleiche Frowein-Peukert, EMRK-Komm. 134; Vogler im internationalen Kommentar zur EMRK Artikel 6, Rz 241 f).
Die Bindung des Zivilrichters nach § 268 ZPO erstreckt sich nach Lehre und Rechtsprechung auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, d.h. auf alle vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben. § 268 ZPO ist dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des strafgerichtlichen Erkenntnisses den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung (Unterlassung) darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150 mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verschulden, soweit es zur subjektiven Tatseite der strafbaren Handlung gehört und auf die Kausalität der Handlung oder Unterlassung für den Schadenserfolg (vgl. SZ 55/154). Zum Tatbestand der strafbaren Handlung, deretwegen der Beklagte verurteilt wurde, gehört die Unterlassung der erforderlichen Verwahrung eines Tieres. Insoweit die Revision neuerlich die Verletzung der Verwahrungspflicht des Beklagten in Frage stellt, steht dem die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Erkenntnisses entgegen. Nach dem Inhalt der Strafverfügung brachten die beiden Hunde des Beklagten Dieter H*** zu Sturz, der einen Bruch des rechten Unterschenkels zur Folge hatte. Der Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß Dieter H*** durch einen eigenen Fahrfehler zu Sturz gekommen sei. Berücksichtigt man die mit der Anwesenheit von Hunden auf einer Schipiste verbundenen Gefahren, kann nach den maßgeblichen Aufteilungsgrundsätzen - Größe und Wahrscheinlichkeit der jeweils bewirkten Gefahr - der Revision weder darin gefolgt werden, daß das Verschulden des Beklagten wegen Geringfügigkeit gänzlich vernachlässigt werden könne noch auch darin, daß eine Verschuldensteilung überwiegend zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt sei.Die Bindung des Zivilrichters nach Paragraph 268, ZPO erstreckt sich nach Lehre und Rechtsprechung auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, d.h. auf alle vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben. Paragraph 268, ZPO ist dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des strafgerichtlichen Erkenntnisses den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung (Unterlassung) darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150 mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verschulden, soweit es zur subjektiven Tatseite der strafbaren Handlung gehört und auf die Kausalität der Handlung oder Unterlassung für den Schadenserfolg vergleiche SZ 55/154). Zum Tatbestand der strafbaren Handlung, deretwegen der Beklagte verurteilt wurde, gehört die Unterlassung der erforderlichen Verwahrung eines Tieres. Insoweit die Revision neuerlich die Verletzung der Verwahrungspflicht des Beklagten in Frage stellt, steht dem die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Erkenntnisses entgegen. Nach dem Inhalt der Strafverfügung brachten die beiden Hunde des Beklagten Dieter H*** zu Sturz, der einen Bruch des rechten Unterschenkels zur Folge hatte. Der Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß Dieter H*** durch einen eigenen Fahrfehler zu Sturz gekommen sei. Berücksichtigt man die mit der Anwesenheit von Hunden auf einer Schipiste verbundenen Gefahren, kann nach den maßgeblichen Aufteilungsgrundsätzen - Größe und Wahrscheinlichkeit der jeweils bewirkten Gefahr - der Revision weder darin gefolgt werden, daß das Verschulden des Beklagten wegen Geringfügigkeit gänzlich vernachlässigt werden könne noch auch darin, daß eine Verschuldensteilung überwiegend zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt sei.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.