Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind aufgrund des am 7.5./9.5.1984 zwischen ihnen und Irmgard H***** als seinerzeitiger Grundstückseigentümerin geschlossenen Mietvertrages Mieter des Grundstücks Nr ***** (Garten) der EZ *****. Am 7.5.1984 schlossen die Beklagten mit Margarethe V*****, der Schwester Irmgard H*****s, einen als Pachtvertrag über den bisher auf der dem Garten benachbarten Liegenschaft betriebenen Gasthof "St*****" ab. Den Mietvertrag über das Gartengrundstück schlossen die Parteien ab, weil sie es als Parkplatz für den von ihnen im Gasthof "St*****" geplanten Heurigenbetrieb benützen wollten. Dieses Grundstück wurde schon früher für den Gasthof (Hotel) "St*****" als Parkplatz benützt, doch war in den letzten Jahren vor dem Abschluß dieser Verträge im Gasthof "St*****" kein Restaurationsbetrieb geführt worden.
In dem zwischen den Beklagten und Irmgard H***** geschlossenen Mietvertrag wurde festgehalten (Punkt I), daß dieses Grundstück schon bisher als Parkplatz für Zwecke des benachbarten Hotels "St*****" benützt wurde. Dieses Bestandverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte von den Mietern frühestens nach dem 1.5.1986, von der Vermieterin frühestens nach dem 1.5.1989 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden (Punkt III). Eine gleichartige Kündigungsbestimmung enthält der zwischen den Beklagten und Margarethe V***** abgeschlossene "Pachtvertrag".In dem zwischen den Beklagten und Irmgard H***** geschlossenen Mietvertrag wurde festgehalten (Punkt römisch eins), daß dieses Grundstück schon bisher als Parkplatz für Zwecke des benachbarten Hotels "St*****" benützt wurde. Dieses Bestandverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte von den Mietern frühestens nach dem 1.5.1986, von der Vermieterin frühestens nach dem 1.5.1989 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden (Punkt römisch drei). Eine gleichartige Kündigungsbestimmung enthält der zwischen den Beklagten und Margarethe V***** abgeschlossene "Pachtvertrag".
Am 19.7.1984 wurde der "Pachtvertrag" mit Wirkung 15.7.1984 auf das gesamte Hotel "St*****" und die Gewerbeberechtigung der Margarethe V***** erweitert.
Am 5.3.1987 erkaufte Irmgard H***** das Gartengrundstück (der Parkplatz) an ihre Schwester Margarethe V*****. Am 6.4./10.6.1987 verkaufte Margarethe V***** dieses Grundstück an die Kläger weiter. Beide Kaufverträge enthalten Hinweise auf das Bestandverhältnis mit den Beklagten.
Mit einem weiteren Vertrag verkaufte Margarethe V***** die Grundstücke mit dem Hotel "St*****" an die W***** GmbH. Dieses Unternehmen kündigte den "Pachtvertrag" über das Hotel "St*****" zum 31.5.1989 auf. Darüber ist beim Erstgericht ein Rechtsstreit anhängig.
Die Kläger kündigen den Beklagten die Miete des Gartengrundstücks (Parkplatzes) zum 31.8.1990 auf.
Der Erstbeklagte beantragt die Aufhebung der Aufkündigung. Der Parkplatz sei zum Bestandobjekt "St*****" mitgemietet. Im Bestandvertrag sei deshalb auf diese Eigenschaft hingewiesen worden. Daß das Hotel "St*****" und das Gartengrundstück (der Parkplatz) nunmehr (wieder!) verschiedenen Eigentümern gehöre, sei auf sittenwidrige Weise zustande gekommen; dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Grundfläche mitgemietet sei, nicht zu beachten. Der Mietvertrag könne daher nur wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Kündigungstermin 31.8.1990 widerspreche im übrigen § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO.Der Erstbeklagte beantragt die Aufhebung der Aufkündigung. Der Parkplatz sei zum Bestandobjekt "St*****" mitgemietet. Im Bestandvertrag sei deshalb auf diese Eigenschaft hingewiesen worden. Daß das Hotel "St*****" und das Gartengrundstück (der Parkplatz) nunmehr (wieder!) verschiedenen Eigentümern gehöre, sei auf sittenwidrige Weise zustande gekommen; dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Grundfläche mitgemietet sei, nicht zu beachten. Der Mietvertrag könne daher nur wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Kündigungstermin 31.8.1990 widerspreche im übrigen Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ZPO.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam und trug den Beklagten die Räumung der gekündigten Grundfläche auf. Aufgrund der von ihm getroffenen, eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen führte es in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Grundflächen unterlägen den Kündigungsbeschränkungen des MRG nur dann, wenn sie mit Wohnungen oder Geschäftsräumen mitgemietet worden seien. Ob eine Grundfläche mitgemietet sei, richte sich nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach der Parteienabsicht. Objektive Voraussetzung sei zwar, daß eine mitgemietete Grundfläche der besseren Nutzung eines anderen (kündigungsgeschützten) Bestandobjektes dienen könne, so daß auch Eigentümergleichheit und dauernde Widmung gefordert werden müßten. Schon mangels Eigentümeridentität fehle es der Gartenfläche (dem Parkplatz) an dieser Qualifikation. Daß die Eigentümerverschiedenheit auf sittenwidrige Weise zustande gekommen wäre, könnten die Beklagten, die nicht Vertragspartner der letzten Veräußerin der Gartenfläche seien, nicht geltend machen. Da sich aber kein Anhaltspunkt dafür ergebe, daß die Vermieterin dieser Fläche eine im Hinblick auf den Kündigungsschutz mitvermieteter Flächen nachteilige geschäftliche Einheit zwischen den beiden Bestandobjekten angestrebt und die Kündigung damit von der Kündbarkeit der Hotelliegenschaft abhängig hätte machen wollen, dürfe auch nicht angenommen werden, daß die Parteien dieses Mietvertrags eine "Mitmiete" im Sinne des § 1 Abs 1 MRG schlüssig zum Ausdruck gebracht hätten. Aber auch der gewählte Kündigungstermin sei nicht verfehlt, weil die Kündigung zum Letzten eines jeden Kalendermonats vereinbart worden sei.Grundflächen unterlägen den Kündigungsbeschränkungen des MRG nur dann, wenn sie mit Wohnungen oder Geschäftsräumen mitgemietet worden seien. Ob eine Grundfläche mitgemietet sei, richte sich nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach der Parteienabsicht. Objektive Voraussetzung sei zwar, daß eine mitgemietete Grundfläche der besseren Nutzung eines anderen (kündigungsgeschützten) Bestandobjektes dienen könne, so daß auch Eigentümergleichheit und dauernde Widmung gefordert werden müßten. Schon mangels Eigentümeridentität fehle es der Gartenfläche (dem Parkplatz) an dieser Qualifikation. Daß die Eigentümerverschiedenheit auf sittenwidrige Weise zustande gekommen wäre, könnten die Beklagten, die nicht Vertragspartner der letzten Veräußerin der Gartenfläche seien, nicht geltend machen. Da sich aber kein Anhaltspunkt dafür ergebe, daß die Vermieterin dieser Fläche eine im Hinblick auf den Kündigungsschutz mitvermieteter Flächen nachteilige geschäftliche Einheit zwischen den beiden Bestandobjekten angestrebt und die Kündigung damit von der Kündbarkeit der Hotelliegenschaft abhängig hätte machen wollen, dürfe auch nicht angenommen werden, daß die Parteien dieses Mietvertrags eine "Mitmiete" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG schlüssig zum Ausdruck gebracht hätten. Aber auch der gewählte Kündigungstermin sei nicht verfehlt, weil die Kündigung zum Letzten eines jeden Kalendermonats vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei. Dabei hob es hervor, daß es bei der Beurteilung, ob Grundflächen mit Wohnungen oder Geschäftsräumen mitgemietet seien, nicht darauf ankomme, ob die in Frage kommenden Bestandobjekte zu irgendeinem Zeitpunkt im Eigentum ein und desselben Rechtssubjektes gestanden seien. Sofern der Bestandvertrag über das Hotel "St*****" als Pachtvertrag zu qualifizieren sei, scheide der Kündigungsschutz "mitgemieteter Grundflächen" schon deshalb aus, weil er sich nur aus dem Kündigungsschutz des Hauptbestandobjektes, nämlich von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, ergebe. Für die Unternehmenspacht sehe das MRG aber keine Kündigungsbeschränkungen vor. Die Beklagten hätten auch nicht vorgetragen, daß die Eigenschaft des Gartengrundstücks als mitgemietete Grundfläche erst in dem Zeitraum, in dem die Hotelgrundstücke und das Gartengrundstück der Margarethe V***** gehört haben, festgelegt worden sei.