Auszugehen ist davon, daß die P*****gründe zu keinem Eigenjagdgebiet gehören und daher entweder im Wege der Genossenschaftsjagd verpachtet oder je nach ihrer Lage als Jagdein- oder -anschluß nach § 12 OÖ JagdG oder im Rahmen einer Arrondierung (§ 13 OÖ JagdG) zur Bejagung vergeben werden müssen. Während die erstgenannte Variante der generell vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung entspricht, muß für die unter der zweiten Variante genannten Möglichkeiten ein Antrag nach den §§ 12 f OÖ JagdG von einem benachbarten Jagdberechtigten gestellt werden. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so kommt es für die laufende Jagdperiode zu einer Vorverpachtung dieses Jagdgebietes an den Antragsteller (vgl. VwGHSlg NF 1360/A und 3970/A sowie Kaltenberger-Rücker, Das Jagdrecht in Oberösterreich Anm 2 zu § 12 sowie Anm 15 zu § 13). Einen Antrag nach § 12 OÖ JagdG haben die A***** unbestrittenermaßen nicht gestellt. Wie die gegen die Jagdgebietsfeststellung in der Gemeinde H***** durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchberg an der Krems mit Bescheid vom 4. Februar 1987 berufungswerbenden A***** selbst in ihrem Rechtsmittel zugeben, wurden ihnen die P*****gründe (nur) für die Jagdperiode von 1978 bis 1987 gemäß § 13 OÖ JagdG gemäß Arrondierung zugeschlagen. Damit endete für die eigenjagdberechtigten A***** das Jagdrecht an den P*****gründen mit 31. März 1987.Auszugehen ist davon, daß die P*****gründe zu keinem Eigenjagdgebiet gehören und daher entweder im Wege der Genossenschaftsjagd verpachtet oder je nach ihrer Lage als Jagdein- oder -anschluß nach Paragraph 12, OÖ JagdG oder im Rahmen einer Arrondierung (Paragraph 13, OÖ JagdG) zur Bejagung vergeben werden müssen. Während die erstgenannte Variante der generell vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung entspricht, muß für die unter der zweiten Variante genannten Möglichkeiten ein Antrag nach den Paragraphen 12, f OÖ JagdG von einem benachbarten Jagdberechtigten gestellt werden. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so kommt es für die laufende Jagdperiode zu einer Vorverpachtung dieses Jagdgebietes an den Antragsteller vergleiche VwGHSlg NF 1360/A und 3970/A sowie Kaltenberger-Rücker, Das Jagdrecht in Oberösterreich Anmerkung 2 zu Paragraph 12, sowie Anmerkung 15 zu Paragraph 13,). Einen Antrag nach Paragraph 12, OÖ JagdG haben die A***** unbestrittenermaßen nicht gestellt. Wie die gegen die Jagdgebietsfeststellung in der Gemeinde H***** durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchberg an der Krems mit Bescheid vom 4. Februar 1987 berufungswerbenden A***** selbst in ihrem Rechtsmittel zugeben, wurden ihnen die P*****gründe (nur) für die Jagdperiode von 1978 bis 1987 gemäß Paragraph 13, OÖ JagdG gemäß Arrondierung zugeschlagen. Damit endete für die eigenjagdberechtigten A***** das Jagdrecht an den P*****gründen mit 31. März 1987.
Liegt keine Eigenjagdberechtigung vor, steht den Eigentümern der zu einem Jagdgebiet zusammengefaßten Grundstücke einer (Orts-)Gemeinde das Jagdrecht nur gemeinsam zu, und zwar entweder in Form einer formell jagdberechtigten (oder "jagdausübungsberechtigten") Genossenschaft oder durch die sie vertretende Gemeinde (Gemeindejagd). Diese Jagd ist von dieser in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung, ausnahmsweise auch durch freie Verpachtung, an Einzelpersonen oder Jagdgesellschaften zu verpachten. Der Pachtvertrag selbst ist privatrechtlicher Natur, er unterliegt gewissen Beschränkungen und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Er räumt dem Pächter das obligatorische Recht zur Ausübung der Jagd einschließlich des Aneignungsrechtes ein, er verpflichtete aber auch den Pächter, den Wildschaden zu begleichen (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB2, § 383 Rz 2 f). Im Bereich der zivilrechtlich zu beurteilenden Pacht bestehen aber nur Schutzvorschriften in der Form des Landpachtgesetzes und des Kleingartengesetzes (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, § 1090 Rz 3 und § 1091 Rz 3). Für Hubert, Margarethe, Hermann und Zäzilia A***** bestand aus folgenden Gründen keine Möglichkeit durch die mit der Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid ausgelöste aufschiebende Wirkung ihre Jagdausübung an den P*****gründen über den 31. März 1987 hinaus zu verlängern.Liegt keine Eigenjagdberechtigung vor, steht den Eigentümern der zu einem Jagdgebiet zusammengefaßten Grundstücke einer (Orts-)Gemeinde das Jagdrecht nur gemeinsam zu, und zwar entweder in Form einer formell jagdberechtigten (oder "jagdausübungsberechtigten") Genossenschaft oder durch die sie vertretende Gemeinde (Gemeindejagd). Diese Jagd ist von dieser in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung, ausnahmsweise auch durch freie Verpachtung, an Einzelpersonen oder Jagdgesellschaften zu verpachten. Der Pachtvertrag selbst ist privatrechtlicher Natur, er unterliegt gewissen Beschränkungen und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Er räumt dem Pächter das obligatorische Recht zur Ausübung der Jagd einschließlich des Aneignungsrechtes ein, er verpflichtete aber auch den Pächter, den Wildschaden zu begleichen vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Paragraph 383, Rz 2 f). Im Bereich der zivilrechtlich zu beurteilenden Pacht bestehen aber nur Schutzvorschriften in der Form des Landpachtgesetzes und des Kleingartengesetzes vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Paragraph 1090, Rz 3 und Paragraph 1091, Rz 3). Für Hubert, Margarethe, Hermann und Zäzilia A***** bestand aus folgenden Gründen keine Möglichkeit durch die mit der Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid ausgelöste aufschiebende Wirkung ihre Jagdausübung an den P*****gründen über den 31. März 1987 hinaus zu verlängern.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Bescheid im Verwaltungsverfahren und über den Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Berufung treffen zu (vgl. Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht4 Rz 453 ff) ob dessen Rechtsansicht über die fehlende Parteilegitimation, der berufungswerbenden Parteien richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unschlüssigkeit der Argumentation der rekurswerbenden Beklagten ergibt sich nämlich aus der unzulässigen Vermengung des Verwaltungsverfahrens in Jagdsachen mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen. Eine Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist, abgesehen von den in den Jagdgesetzen wegen des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung normierten Einschränkungen, nur nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen (VwGHSlg NF 1339/A). Dementsprechend ist der Abschluß eines Pachtvertrages Angelegenheit des Privatrechtes und wird auch von einer Gebietskörperschaft als Privatrechtssubjekt vorgenommen. Die in dieser Hinsicht tätig werdenden Organe des Landes handeln daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht als Hoheitsträger. Verwaltungshandlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind niemals Bescheide im Sinne des Art 131 BVG (VwGH v. 19.9.1956, Zl 1516/54). Dementsprechend konnte die Berufung der A***** die Rechtsverbindlichkeit des mit den Beklagten ab 1.April 1987 abgeschlossenen Pachtvertrages auch über die P*****gründe nicht aufschieben. Zweifellos kann nur ein Gebiet zur Jagd verpachtet werden, das von der zuständigen Behörde als hiezu geeignet bezeichnet wird. Liegt dies aber vor, so ist eine darüber geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung selbst dann rechtswirksam und (bis zu einer gegenteiligen Änderung des Bescheides) bindend, wenn der Jagdgebietsfeststellungsbescheid im Instanzenweg über das Ausmaß eines Reviers eine Änderung erfährt. Mit ihrer Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 1987 konnten die rechtsmittelwerbenden A***** nicht die zufolge Zeitablaufes sich von selbst ergebende Beendigung ihrer Jagdrechte an den P*****gründen per 31. März 1987 bekämpfen, sondern nur eine neuerliche Erteilung des Jagdrechtes iS der §§ 12 f OÖ JagdG begehren. Solange eine solche neuerliche Erteilung an sie nicht erfolgte, durften aber die P*****gründe von dem nach der Gesetzeslage generell zur Verpachtung berufenen Genossenschaftsjagdverband an andere Personen rechtswirksam verpachtet werden. Infolge Rückziehung der Berufung durch die A***** kommt hier die Annahme einer Einbeziehung der P*****gründe in ihre Eigenjagd ab dem 1. April 1987 nicht in Frage. Es stellt sich also nicht die Frage über die möglichen Folgen einer der Verpachtung an die Beklagten entgegenstehenden Jagdberechtigung der A*****. Geht man aber davon aus, daß der genossenschaftliche Jagdverband die P*****gründe ab 1. April 1987 rechtswirksam an die Beklagten verpachten konnte, so ging damit auch die Jagdausübungsberechtigung und die Verpflichtung, Wildschäden zu begleichen, auf sie über. Damit aber erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als im Ergebnis gerechtfertigt. Es war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Bescheid im Verwaltungsverfahren und über den Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Berufung treffen zu vergleiche Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht4 Rz 453 ff) ob dessen Rechtsansicht über die fehlende Parteilegitimation, der berufungswerbenden Parteien richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unschlüssigkeit der Argumentation der rekurswerbenden Beklagten ergibt sich nämlich aus der unzulässigen Vermengung des Verwaltungsverfahrens in Jagdsachen mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen. Eine Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist, abgesehen von den in den Jagdgesetzen wegen des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung normierten Einschränkungen, nur nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen (VwGHSlg NF 1339/A). Dementsprechend ist der Abschluß eines Pachtvertrages Angelegenheit des Privatrechtes und wird auch von einer Gebietskörperschaft als Privatrechtssubjekt vorgenommen. Die in dieser Hinsicht tätig werdenden Organe des Landes handeln daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht als Hoheitsträger. Verwaltungshandlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind niemals Bescheide im Sinne des Artikel 131, BVG (VwGH v. 19.9.1956, Zl 1516/54). Dementsprechend konnte die Berufung der A***** die Rechtsverbindlichkeit des mit den Beklagten ab 1.April 1987 abgeschlossenen Pachtvertrages auch über die P*****gründe nicht aufschieben. Zweifellos kann nur ein Gebiet zur Jagd verpachtet werden, das von der zuständigen Behörde als hiezu geeignet bezeichnet wird. Liegt dies aber vor, so ist eine darüber geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung selbst dann rechtswirksam und (bis zu einer gegenteiligen Änderung des Bescheides) bindend, wenn der Jagdgebietsfeststellungsbescheid im Instanzenweg über das Ausmaß eines Reviers eine Änderung erfährt. Mit ihrer Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 1987 konnten die rechtsmittelwerbenden A***** nicht die zufolge Zeitablaufes sich von selbst ergebende Beendigung ihrer Jagdrechte an den P*****gründen per 31. März 1987 bekämpfen, sondern nur eine neuerliche Erteilung des Jagdrechtes iS der Paragraphen 12, f OÖ JagdG begehren. Solange eine solche neuerliche Erteilung an sie nicht erfolgte, durften aber die P*****gründe von dem nach der Gesetzeslage generell zur Verpachtung berufenen Genossenschaftsjagdverband an andere Personen rechtswirksam verpachtet werden. Infolge Rückziehung der Berufung durch die A***** kommt hier die Annahme einer Einbeziehung der P*****gründe in ihre Eigenjagd ab dem 1. April 1987 nicht in Frage. Es stellt sich also nicht die Frage über die möglichen Folgen einer der Verpachtung an die Beklagten entgegenstehenden Jagdberechtigung der A*****. Geht man aber davon aus, daß der genossenschaftliche Jagdverband die P*****gründe ab 1. April 1987 rechtswirksam an die Beklagten verpachten konnte, so ging damit auch die Jagdausübungsberechtigung und die Verpflichtung, Wildschäden zu begleichen, auf sie über. Damit aber erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als im Ergebnis gerechtfertigt. Es war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.