Rechtssatz RS0063045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063045
Entscheidungsdatum
21.03.1991
Rechtssatz
Eine Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist, abgesehen von den in den Jagdgesetzen wegen des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung normierten Einschränkungen, nur nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen und wird von einer Gebietskörperschaft als Privatrechtssubjekt vorgenommen. Diese zivilrechtliche Vereinbarung ist selbst dann rechtswirksam und bindend, wenn der Jagdgebietsfeststellungsbescheid im Instanzenweg über das Ausmaß eines Reviers eine Änderung erfährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063045
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0070OB00512_9100000_001