Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG am 29.8.1984 folgenden, auszugsweise wiedergegebenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich:Die Eltern der Minderjährigen schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG am 29.8.1984 folgenden, auszugsweise wiedergegebenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich:
"... 2. Die Antragsteller kommen überein, daß die minderjährige Tochter Sabine, geboren am 17.9.1971, in Pflege und Erziehung beim Vater Walter H***** verbleibt. Die minderjährige Tochter Nicole Susanne, geboren am 17.5.1980, verbleibt hingegen in Pflege und Erziehung bei der Mutter. Hiezu wird noch festgehalten, daß sich derzeit die minderjährige Tochter Nicole Susanne in Pflege bei Brigitte B*****, befindet, und zwar solange, bis die Mutter Aloisia H***** in der Lage ist, die Pflege gegenüber Nicole Susanne selbst wieder zu übernehmen. Der Vater Walter H***** ist mit dieser Regelung einverstanden. Was den Unterhalt betrifft, kommen die Antragsteller überein, daß der Vater Walter H***** für den Unterhalt gegenüber der minderjährigen Sabine und die Mutter Aloisia H***** für den Unterhalt gegenüber der minderjährigen Nicole Susanne aufkommt...".
Am 19.3.1992 begehrte der Magistrat der Stadt Wels, den Vater zum Ersatz der Kosten der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung der mj. Nicole bei den Pflegeeltern Johann und Brigitte B***** mit einem Betrag von monatlich S 2.000,-- ab 1.3.1989 zu verpflichten. Die von der Sozialhilfe der Stadt Wels getragenen Unterhaltskosten für die Minderjährige beliefen sich auf monatlich S 3.440,-- zuzüglich einer jährlichen Bekleidungshilfe von S 4.870,-- (ON 24).
Der Vater widersprach diesem auf § 40 JWG iVm § 47 OÖJWG 1991 gestützten Ersatzbegehren mit dem Hinweis auf die von der Mutter im Vergleich übernommene Unterhaltsverpflichtung. Im übrigen habe er für die weitere Tochter Sabine zu sorgen gehabt und habe Kreditverbindlichkeiten zu tragen. Er sei nicht der Vater der mj. Nicole (ON 26).Der Vater widersprach diesem auf Paragraph 40, JWG in Verbindung mit Paragraph 47, OÖJWG 1991 gestützten Ersatzbegehren mit dem Hinweis auf die von der Mutter im Vergleich übernommene Unterhaltsverpflichtung. Im übrigen habe er für die weitere Tochter Sabine zu sorgen gehabt und habe Kreditverbindlichkeiten zu tragen. Er sei nicht der Vater der mj. Nicole (ON 26).
Die Mutter der minderjährigen Nicole verpflichtete sich mit Vereinbarung vom 22.4.1992, für diese ab 1.4.1992 einen monatlichen Beitrag von S 1.300,-- zu bezahlen (ON 27).
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Ersatzbegehren des Magistrates der Stadt Wels ab. In dem diese Entscheidung aufhebenden Beschluß ging das Rekursgericht davon aus, daß trotz der mit Vergleich vom 29.8.1984 erfolgten Übernahme der gesamten Unterhaltskosten durch die Mutter auch der Vater zur Unterhaltsleistung heranzuziehen sei, wenn die Mutter außerstande sei, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze aufzukommen. Eine gänzliche Entbindung des Vaters von der Unterhaltspflicht sei dem Vergleich nicht zu entnehmen. Die Sachlage habe sich seit Vergleichsabschluß geändert; wie, werde das Erstgericht noch zu erheben haben.
Im fortgesetzten Verfahren verpflichtete das Erstgericht den Vater antragsgemäß zur begehrten Ersatzleistung. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Mutter der mj. Nicole Susanne verdient (seit wann steht nicht fest) monatlich S 10.644,63 durchschnittlich netto; sie lebt in der Genossenschaftswohnung ihres Lebensgefährten und ist nur für dieses Kind sorgepflichtig. Der Vater verdiente bis Ende Mai 1990 monatlich S 10.000,-- netto und in der Folge bis Ende 1992 monatlich durchschnittlich S 14.256,67 netto. In den Monaten Jänner und Februar 1993 bezog der Vater Arbeitslosen- bzw. Krankengeld von täglich S 315,60; seit 8.3.1993 verdient er monatlich S 12.500,-- netto. Er ist wieder verheiratet, seine Gattin bezieht eine Frühpension. Sabine ist seit März 1989 selbsterhaltungsfähig.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß zufolge der ihm überbundenen Rechtsansicht von einer Ersatzverpflichtung des Vaters nach § 33 JWG 1989 iVm § 47 OÖJWG 1991 auszugehen sei.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß zufolge der ihm überbundenen Rechtsansicht von einer Ersatzverpflichtung des Vaters nach Paragraph 33, JWG 1989 in Verbindung mit Paragraph 47, OÖJWG 1991 auszugehen sei.
Noch vor Vorlage des Rekurses des Vaters teilte der Magistrat der Stadt Wels dem Erstgericht mit, daß sich die mj. Nicole Susanne seit 7.4.1993 nicht mehr bei ihren Pflegeeltern, sondern seit 24.5.1993 bei ihrer Mutter in Pflege und Erziehung befindet (ON 54).
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß. Es erklärte unter gleichzeitigem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, den Revisionsrekurs für zulässig. Die vom Vater geltend gemachten Mietkosten sowie die von ihm zu erfüllenden monatlichen Kreditverbindlichkeiten, die er anläßlich der Scheidung übernommen habe, könnten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Eine Sorgepflicht für seine nunmehrige Gattin liege nicht vor, da diese über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfüge.