Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Erben ist im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 1 Abs.1 Z 1 GKG umfaßt der dort gebrauchte Ausdruck "Verlassenschaftsabhandlung" alle im Zweiten Hauptstück des Außerstreitverfahrens genannten Amtshandlungen einschließlich des sogenannten Ausfolgungsverfahrens (vgl. 132 der BlgNR XII.GP, 7). Diese Interpretation des Gesetzgebers steht mit dem Wortlaut der Norm im Einklang. Es besteht keinerlei Veranlassung, dieser Auslegung nicht zu folgen. Nach § 2 Abs.1 GKG sind dem obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissär alle im Zusammenhang mit § 1 Abs.1 Z 1 lit.b leg.cit. erforderlichen Amtshandlungen, ds. die im Zug einer Verlassenschaft anfallenden Amtstätigkeiten, aufzutragen. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, schließt dies die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach § 3 GKG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw. Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt. Gemäß § 138 AußStrG hat das Ausfolgegericht Vorkehrungen zum Schutz von inländischen Gläubigern zu treffen und daher von Amts wegen Sorge dafür zu tragen, daß die Ausfolgung des in Österreich befindlichen Nachlasses erst dann erfolgt, wenn deren Befriedigung erfolgt ist, oder die Sicherstellung ihrer Forderungen gewährleistet ist (vgl SZ 53/144 = NZ 1981, 108 = ZfRV 1981, 307). Schon zu der vor Inkrafttreten des GKG bestehenden Rechtslage wurde ausgesprochen, daß das Gericht hiezu auch einen Verlassenschaftskurator bestellen kann, um für die notwendige Sicherung des auszufolgenden Nachlasses Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat das Ausfolgungsgericht gemäß § 139 Abs.1 AußStrG stets alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittels eines auf angemessene Frist auszufertigenden Ediktes aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, ansonsten der Nachlaß den ausländischen Erben ausgefolgt wird. Dies zeigt auf, daß neben dem vom Verlassenschaftsrichter zu erlassenden Edikt in diesem Zusammenhang möglicherweise noch eine Reihe von Amtshandlungen zur Behandlung allenfalls angemeldeter Gläubigerforderungen vorzunehmen sind, die nicht vom Richter durchzuführen wären und daher alle in den Wirkungskreis des obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissars fielen. Ob solche Amtshandlungen erforderlich sind, läßt sich aber erst aufgrund allfälliger Gläubigeranmeldungen nach Verstreichen der Ediktsfrist beurteilen. Sollten sich keine Gläubiger melden, stünde der von den Erben beantragten schriftlichen Abhandlung ohne Zuziehung des Gerichtskommissärs nichts im Wege. Erst wenn sich im Zusammenhang mit Gläubigerforderungen Amtshandlungen ergeben sollten, die nicht vom Gericht durchzuführen sind, wäre deren Abwicklung dem Gerichtskommissär zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist aber keine Inventarisierung des österreichischen Nachlasses erforderlich, und entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes haben auch keine Übertragungsakte hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsanteile stattzufinden, weil sich der Zweck des Ausfolgungsverfahrens allein auf die Sicherung beschränkt (vgl. MGA2 AußStrG § 137/2).Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GKG umfaßt der dort gebrauchte Ausdruck "Verlassenschaftsabhandlung" alle im Zweiten Hauptstück des Außerstreitverfahrens genannten Amtshandlungen einschließlich des sogenannten Ausfolgungsverfahrens vergleiche 132 der BlgNR römisch zwölf.GP, 7). Diese Interpretation des Gesetzgebers steht mit dem Wortlaut der Norm im Einklang. Es besteht keinerlei Veranlassung, dieser Auslegung nicht zu folgen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, GKG sind dem obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissär alle im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg.cit. erforderlichen Amtshandlungen, ds. die im Zug einer Verlassenschaft anfallenden Amtstätigkeiten, aufzutragen. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, schließt dies die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach Paragraph 3, GKG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw. Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt. Gemäß Paragraph 138, AußStrG hat das Ausfolgegericht Vorkehrungen zum Schutz von inländischen Gläubigern zu treffen und daher von Amts wegen Sorge dafür zu tragen, daß die Ausfolgung des in Österreich befindlichen Nachlasses erst dann erfolgt, wenn deren Befriedigung erfolgt ist, oder die Sicherstellung ihrer Forderungen gewährleistet ist vergleiche SZ 53/144 = NZ 1981, 108 = ZfRV 1981, 307). Schon zu der vor Inkrafttreten des GKG bestehenden Rechtslage wurde ausgesprochen, daß das Gericht hiezu auch einen Verlassenschaftskurator bestellen kann, um für die notwendige Sicherung des auszufolgenden Nachlasses Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat das Ausfolgungsgericht gemäß Paragraph 139, Absatz eins, AußStrG stets alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittels eines auf angemessene Frist auszufertigenden Ediktes aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, ansonsten der Nachlaß den ausländischen Erben ausgefolgt wird. Dies zeigt auf, daß neben dem vom Verlassenschaftsrichter zu erlassenden Edikt in diesem Zusammenhang möglicherweise noch eine Reihe von Amtshandlungen zur Behandlung allenfalls angemeldeter Gläubigerforderungen vorzunehmen sind, die nicht vom Richter durchzuführen wären und daher alle in den Wirkungskreis des obligatorisch zu bestellenden Gerichtskommissars fielen. Ob solche Amtshandlungen erforderlich sind, läßt sich aber erst aufgrund allfälliger Gläubigeranmeldungen nach Verstreichen der Ediktsfrist beurteilen. Sollten sich keine Gläubiger melden, stünde der von den Erben beantragten schriftlichen Abhandlung ohne Zuziehung des Gerichtskommissärs nichts im Wege. Erst wenn sich im Zusammenhang mit Gläubigerforderungen Amtshandlungen ergeben sollten, die nicht vom Gericht durchzuführen sind, wäre deren Abwicklung dem Gerichtskommissär zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist aber keine Inventarisierung des österreichischen Nachlasses erforderlich, und entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes haben auch keine Übertragungsakte hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsanteile stattzufinden, weil sich der Zweck des Ausfolgungsverfahrens allein auf die Sicherung beschränkt vergleiche MGA2 AußStrG Paragraph 137 /, 2,).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.