Rechtssatz RS0059330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059330
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 GKoärG schließt die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach § 3 GKoärG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt.Paragraph 2, Absatz eins, GKoärG schließt die Vornahme einer schriftlichen Abhandlungspflege nach Paragraph 3, GKoärG nicht aus, soweit sich die Abhandlungspflege auf die Abgabe von Erklärungen, das Verfassen von Anträgen oder Ausweisen, die die Erben bzw Bedachten, die diese Anträge bzw Ausweise erstellen, betreffen, beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059330
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0070OB00512_9500000_002