Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Wie beide Untergerichte richtig erkannt haben, ist der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MietG nicht gegeben, wenn ein lebendes Unternehmen verpachtet wird. Liegt jedoch der Schwerpunkt der Transaktion in der Überlassung eines Bestandrechtes, so ist eine Untervermietung im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle anzunehmen (MietSlg 26.274, 24.315, 22.383 ua). Voraussetzung für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens ist aber die Identität des verpachteten Unternehmens mit demjenigen, das auch in der Folge im überlassenen Lokal betrieben werden soll (MietSlg 25.316). Wird dagegen das Unternehmen des bisherigen Mieters vom Dritten faktisch aufgelassen und das Bestandobjekt in Wahrheit ausschließlich dem Zwecke des bisherigen Unternehmens des Dritten dienstbar gemacht, kann von der Verpachtung eines lebenden Unternehmens keine Rede sein (MietSlg 9.700). Ein lebendes Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört. Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind im allgemeinen, daß der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht, daß neben den Geschäftsräumlichkeiten auch ein Warenlager, die Konzession oder sonstige Gewerbeberechtigung überlassen werden und dergleichen. Allerdings müssen nicht unbedingt alle diese Merkmale vorhanden sein (MietSlg 21.510, 16.410 ua). Nicht entscheidend ist die Bezeichnung des Vertrages als „Pachtvertrag“. Auch von einer Betriebspflicht, die ein wesentliches Merkmal einer Unternehmenspacht ist, kann nur dann die Rede sein, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht, nicht aber schon dann, wenn durch eine praktische Leerfloskel im Vertrag Betriebspflicht vereinbart wird, ohne daß dem ein echtes Substrat zugrunde liegt (MietSlg 25.316). Sicherlich ist auch die Überlassung eines Kundenstockes ein Indiz für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens. Der Umstand allein jedoch, daß das Geschäft des Dritten zum Teil von denselben Kunden besucht wird wie das seinerzeitige Geschäft des Mieters – in einem kleineren Ort übrigens eine nahezu selbstverständliche Tatsache – ändert nichts daran, daß bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen eine Unternehmenspacht nicht vorliegt (MietSlg 20.435).Wie beide Untergerichte richtig erkannt haben, ist der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG nicht gegeben, wenn ein lebendes Unternehmen verpachtet wird. Liegt jedoch der Schwerpunkt der Transaktion in der Überlassung eines Bestandrechtes, so ist eine Untervermietung im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle anzunehmen (MietSlg 26.274, 24.315, 22.383 ua). Voraussetzung für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens ist aber die Identität des verpachteten Unternehmens mit demjenigen, das auch in der Folge im überlassenen Lokal betrieben werden soll (MietSlg 25.316). Wird dagegen das Unternehmen des bisherigen Mieters vom Dritten faktisch aufgelassen und das Bestandobjekt in Wahrheit ausschließlich dem Zwecke des bisherigen Unternehmens des Dritten dienstbar gemacht, kann von der Verpachtung eines lebenden Unternehmens keine Rede sein (MietSlg 9.700). Ein lebendes Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört. Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind im allgemeinen, daß der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht, daß neben den Geschäftsräumlichkeiten auch ein Warenlager, die Konzession oder sonstige Gewerbeberechtigung überlassen werden und dergleichen. Allerdings müssen nicht unbedingt alle diese Merkmale vorhanden sein (MietSlg 21.510, 16.410 ua). Nicht entscheidend ist die Bezeichnung des Vertrages als „Pachtvertrag“. Auch von einer Betriebspflicht, die ein wesentliches Merkmal einer Unternehmenspacht ist, kann nur dann die Rede sein, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht, nicht aber schon dann, wenn durch eine praktische Leerfloskel im Vertrag Betriebspflicht vereinbart wird, ohne daß dem ein echtes Substrat zugrunde liegt (MietSlg 25.316). Sicherlich ist auch die Überlassung eines Kundenstockes ein Indiz für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens. Der Umstand allein jedoch, daß das Geschäft des Dritten zum Teil von denselben Kunden besucht wird wie das seinerzeitige Geschäft des Mieters – in einem kleineren Ort übrigens eine nahezu selbstverständliche Tatsache – ändert nichts daran, daß bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen eine Unternehmenspacht nicht vorliegt (MietSlg 20.435).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens lediglich darin erblickt, daß das Erstgericht dem vom Beklagten in der Tagsatzung vom 3. 6. 1976 gestellten Beweisantrag nicht entsprochen hat. Der Beklagte hat dort die Einsicht in seine Buchhaltung und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür beantragt, daß er bereits Jahre vor dem Pachtvertrag die Herrenkonfektion aufgelassen bzw eingeschränkt und den Schwerpunkt seines Unternehmens auf Wäsche und Strickwaren verlegt habe. Das Berufungsgericht hat die Aufklärung dieses Umstandes für wesentlich erachtet. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die faktische Verschiebung des Schwerpunktes auf eine bestimmte Warengruppe innerhalb einer nach wie vor aufrechten Konzession durch den Konzessionsinhaber tatsächlich eine Änderung seines Unternehmensgegenstandes darstellt. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß Voraussetzung für die Annahme einer Unternehmenspacht nicht Identität des Unternehmensgegenstandes, sondern Identität des Unternehmens selbst ist. Es gibt zahlreiche Unternehmen mit dem gleichen Gegenstand, ohne daß zwischen ihnen Nämlichkeit bestünde. Selbst wenn der Beklagte ein Unternehmen mit gänzlich gleichem Inhalt wie die nunmehrige Bestandnehmerin geführt hätte, was er nicht einmal behauptet, würde dies noch immer nicht zur Annahme einer Unternehmenspacht führen, wenn nicht dieses Unternehmen in Bestand gegeben worden wäre, sondern wenn die Bestandnehmerin in den überlassenen Räumen ihr eigenes Unternehmen betreibt, sei es auch, daß dieses denselben Gegenstand hat wie das seinerzeitige Unternehmen des Bestandgebers.
Geht man von der Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellungen aus, so kann bereits jetzt ausgeschlossen werden, daß zwischen dem seinerzeitigen Unternehmen des Beklagten und dem nunmehr in den Bestandräumen betriebenen Unternehmen Identität besteht. Die Bestandnehmerin arbeitet in den Räumen mit eigener Gewerbeberechtigung. Der Bestandzins wurde ohne jeden Bezug auf das in den Bestandräumen betriebene Unternehmen, sondern nur unter Zugrundelegung der von der Bestandnehmerin in anderen Geschäften erzielten Umsätze kalkuliert. Die Bestandnehmerin hat nicht etwa das Warenlager des Beklagten übernommen, vielmehr hat dieser Abverkäufe in einem Ausmaß durchgeführt, das praktisch einer Liquidation gleichkommt. Daran ändert auch nichts, daß er der Bestandnehmerin jene Warenbestände überlassen hat, die in deren Sortiment, wieder nur abgestellt auf die Bedürfnisse ihrer bisherigen Geschäftsführung, paßten.
Aus allen diesen Umständen würde sich das erstgerichtliche Urteil, falls dessen Feststellungen richtig sind, als zutreffend erweisen. Wenn daher die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen werden, ist dessen Urteil zu bestätigen. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von der Rechtsmeinung, es seien noch Erhebungen über den Unternehmensgegenstand des Beklagten erforderlich, eine Stellungnahme zur Beweisrüge der Berufung unterlassen. Da, wie bereits aufgezeigt, solche Erhebungen entbehrlich erscheinen, ist in der Unterlassung einer Stellungnahme zur Beweisrüge ein Mangel zu erblicken. Aus diesem Grunde mußte das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden, wobei die Beweisrüge zu behandeln sein wird. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die erstrichterlichen Feststellungen unbedenklich sind, wäre das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.