Rechtssatz RS0020330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020330
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Norm
ABGB §1091 A1
MG §19 Abs2 Z10 C
Rechtssatz
Die Überlassung eines Kundenstockes ist zwar ein Indiz für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens; doch ändert der Umstand allein, daß das Geschäft des Dritten zum Teil von denselben Kunden besucht wird wie das seinerzeitige Geschäft des Mieters nicht daran, daß bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen eine Unternehmenspacht nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020330
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00513_7700000_001