Richtig ist, daß die Beilage C 2 Unterfertigungsdaten aufweist (21. 1. 1987 und 23. 4. 1987) und daß der die Daten der der Beklagten gehörenden Liegenschaft EZ 66 ausweisende Grundbuchsauszug von ihr erst am 8. 2. 1988 vorgelegt worden ist und sohin nicht feststeht, wann der Sachbearbeiter die handschriftliche Verbesserung auf die zu bebauende Parzelle mit 503 der EZ 66 der KG M***** in Gegenwart oder in Abwesenheit der Beklagten vorgenommen hat. Dies ist aber aus folgenden Erwägungen nicht relevant:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Krejci ÖZW 1985, 1 ff mwN) geht der Förderungsvorgang nach dem WBFG in zwei Etappen vor sich, und zwar in jener des Ansuchens und dessen positiver Beantwortung in Form der Zusicherung und in jener der Förderung selbst, im vorliegenden Fall durch eine Darlehensgewährung. Gleich ob man die Darlehenszusicherung durch den Förderungsträger schon als Privatrechtsgeschäft beurteilt (so die überwiegende Lehre und der VwGH, vgl. bei Wenger/Mayer, Förderungsverwaltung 1973, 157 FN 66) oder als Bescheid wertet, (so der OGH in JBl. 1975, 257 und JBl. 1980, 151) stellt der Darlehensvertrag selbst nach der in diesem Punkt einhellig beurteilten Rechtslage einen zivilrechtlichen Kontrakt zwischen dem Förderungsgeber und dem Förderungsnehmer dar (vgl. Krejci ÖZW 1985, 1 ff). Die Zusicherung ist ein Anbot, mit dem der Förderungsgeber erklärt, unter welchen Bedingungen er sich bereit erklärt, dem Förderungsansuchen des Förderungswerbers zu entsprechen (vgl. Krejci aaO 3 f). Diese Zusicherung bezieht sich im vorliegenden Fall eindeutig auf ein Bauvorhaben auf dem Grundstück 503 auf der EZ 66 der KG M*****. Im vorliegenden Fall kommt daher dem Förderungsansuchen der Beklagten, selbst wenn die Verbesserung durch den Sachbearbeiter der klagenden Partei ohne Willen und nicht in Gegenwart der Beklagten vorgenommen worden sein sollte, keine Bedeutung für die Auslegung des Darlehensvertrages bzw. der letztlich vom Förderungsgeber darin gestellten Bedingungen zu. Ob der Förderungsgeber als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG zu beurteilen ist, ist hier ohne Bedeutung, weil sich die Beklagte der von der Klägerin in der Zusicherung gestellten Bedingung, das Bauvorhaben auf einem bestimmten ihr gehörenden Grundstück auszuführen, voll bewußt gewesen sein mußte, hat sie ja nur das Grundstück Nr. 503 in der EZ 66 der KG M***** genannt und zur ursprünglich angegebenen Bauparzelle .50 keinerlei taugliche Rechtsbeziehung angegeben, aufgrund derer der Förderungsgeber ableiten hätte können, daß sie berechtigt wäre, dort ein Eigenheim zu errichten. Daran ändert auch nichts, daß dem Zusicherungsakt Baupläne zugrundelagen, die ein anderes Grundstück betrafen, weil die Beklagte die im Schuldschein von der klagenden Partei gestellten Bedingungen für die Darlehensgewährung, nämlich die Bebauung des Grundstückes 503 in der EZ 66 der KG M*****, angenommen hat.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche Krejci ÖZW 1985, 1 ff mwN) geht der Förderungsvorgang nach dem WBFG in zwei Etappen vor sich, und zwar in jener des Ansuchens und dessen positiver Beantwortung in Form der Zusicherung und in jener der Förderung selbst, im vorliegenden Fall durch eine Darlehensgewährung. Gleich ob man die Darlehenszusicherung durch den Förderungsträger schon als Privatrechtsgeschäft beurteilt (so die überwiegende Lehre und der VwGH, vergleiche bei Wenger/Mayer, Förderungsverwaltung 1973, 157 FN 66) oder als Bescheid wertet, (so der OGH in JBl. 1975, 257 und JBl. 1980, 151) stellt der Darlehensvertrag selbst nach der in diesem Punkt einhellig beurteilten Rechtslage einen zivilrechtlichen Kontrakt zwischen dem Förderungsgeber und dem Förderungsnehmer dar vergleiche Krejci ÖZW 1985, 1 ff). Die Zusicherung ist ein Anbot, mit dem der Förderungsgeber erklärt, unter welchen Bedingungen er sich bereit erklärt, dem Förderungsansuchen des Förderungswerbers zu entsprechen vergleiche Krejci aaO 3 f). Diese Zusicherung bezieht sich im vorliegenden Fall eindeutig auf ein Bauvorhaben auf dem Grundstück 503 auf der EZ 66 der KG M*****. Im vorliegenden Fall kommt daher dem Förderungsansuchen der Beklagten, selbst wenn die Verbesserung durch den Sachbearbeiter der klagenden Partei ohne Willen und nicht in Gegenwart der Beklagten vorgenommen worden sein sollte, keine Bedeutung für die Auslegung des Darlehensvertrages bzw. der letztlich vom Förderungsgeber darin gestellten Bedingungen zu. Ob der Förderungsgeber als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, KSchG zu beurteilen ist, ist hier ohne Bedeutung, weil sich die Beklagte der von der Klägerin in der Zusicherung gestellten Bedingung, das Bauvorhaben auf einem bestimmten ihr gehörenden Grundstück auszuführen, voll bewußt gewesen sein mußte, hat sie ja nur das Grundstück Nr. 503 in der EZ 66 der KG M***** genannt und zur ursprünglich angegebenen Bauparzelle .50 keinerlei taugliche Rechtsbeziehung angegeben, aufgrund derer der Förderungsgeber ableiten hätte können, daß sie berechtigt wäre, dort ein Eigenheim zu errichten. Daran ändert auch nichts, daß dem Zusicherungsakt Baupläne zugrundelagen, die ein anderes Grundstück betrafen, weil die Beklagte die im Schuldschein von der klagenden Partei gestellten Bedingungen für die Darlehensgewährung, nämlich die Bebauung des Grundstückes 503 in der EZ 66 der KG M*****, angenommen hat.
Im übrigen erfolgte die Darlehensaufkündigung nach § 25 Abs.1 Z 3 WBFG rechtmäßig und rechtzeitig. Schon das Wort "Eigenheim" im Förderungsansuchen rechtfertigt nach der Verkehrssitte die Annahme, daß das Bauvorhaben auf eigenem Grund ausgeführt werden soll. Im Zusammenhalt mit der Unterfertigung der Erklärung vom 4. 5. 1987 sowie der Vorlage des Grundbuchsauszuges über die EZ 66 der KG M***** mußte sich die Beklagte mangels Angabe jedweder Nahebeziehung zum Grundstück Nr. 50, inneliegend in der EZ 27 der KG M*****, darüber im klaren sein, gegenüber der Klägerin den Eindruck der Eigentümerin der erstgenannten und zu bebauenden Parzelle zu sein. Nach § 25 Abs.1 Z 4 stellt die vernachlässigte Erhaltung des Gebäudes einen Kündigungsgrund für das Förderungsdarlehen dar. Nach den EB zur RV 246 BlgNR XVI, GP, 30 sollen die §§ 25 WBFG genannten Kündigungsgründe unter anderem der Erhaltung der Pfandsache dienen. Darunter kann nur das mit den Förderungsmitteln errichtete Bauwerk verstanden werden, das auf dem die pfandrechtliche Sicherheit bietenden Grundstück des Förderungsnehmers steht. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd, zumal das Grundstück durch die Bebauung eine bedeutende Werterhöhung und damit Erhöhung der Pfandsicherheit erfährt. Dies schließt eine Sicherstellung des Förderungsdarlehens auf weiteren Grundstücken zwar nicht aus, doch wird man im Zweifel davon auszugehen haben, daß der Förderer die Förderungsmittel in erster Linie auf dem die Förderung betreffende Liegenschaft wünscht.Im übrigen erfolgte die Darlehensaufkündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, WBFG rechtmäßig und rechtzeitig. Schon das Wort "Eigenheim" im Förderungsansuchen rechtfertigt nach der Verkehrssitte die Annahme, daß das Bauvorhaben auf eigenem Grund ausgeführt werden soll. Im Zusammenhalt mit der Unterfertigung der Erklärung vom 4. 5. 1987 sowie der Vorlage des Grundbuchsauszuges über die EZ 66 der KG M***** mußte sich die Beklagte mangels Angabe jedweder Nahebeziehung zum Grundstück Nr. 50, inneliegend in der EZ 27 der KG M*****, darüber im klaren sein, gegenüber der Klägerin den Eindruck der Eigentümerin der erstgenannten und zu bebauenden Parzelle zu sein. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, stellt die vernachlässigte Erhaltung des Gebäudes einen Kündigungsgrund für das Förderungsdarlehen dar. Nach den EB zur Regierungsvorlage 246 BlgNR römisch sechzehn, GP, 30 sollen die Paragraphen 25, WBFG genannten Kündigungsgründe unter anderem der Erhaltung der Pfandsache dienen. Darunter kann nur das mit den Förderungsmitteln errichtete Bauwerk verstanden werden, das auf dem die pfandrechtliche Sicherheit bietenden Grundstück des Förderungsnehmers steht. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd, zumal das Grundstück durch die Bebauung eine bedeutende Werterhöhung und damit Erhöhung der Pfandsicherheit erfährt. Dies schließt eine Sicherstellung des Förderungsdarlehens auf weiteren Grundstücken zwar nicht aus, doch wird man im Zweifel davon auszugehen haben, daß der Förderer die Förderungsmittel in erster Linie auf dem die Förderung betreffende Liegenschaft wünscht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.