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Rechtssatz RS0082858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082858

Geschäftszahl

7Ob513/92

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Rechtssatz

Die in Paragraphen 25, WBFG genannten Kündigungsgründe sollen unter anderem der Erhaltung der Pfandsache dienen. Darunter kann nur das mit den Förderungsmitteln errichtete Bauwerk verstanden werden, das auf dem die pfandrechtliche Sicherheit bietenden Grundstück des Förderungsnehmers steht. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd, zumal das Grundstück durch die Bebauung eines bedeutende Werterhöhung und damit Erhöhung der Pfandsicherheit erfährt. Dies schließt eine Sicherstellung des Förderungsdarlehens auf weiteren Grundstücken zwar nicht aus, doch wird man im Zweifel davon auszugehen haben, daß der Förderer die Förderungsmittel in erster Linie auf die Förderung betreffende Liegenschaft wünscht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 513/92
    Veröff: SZ 65/45 = WBl 1992,261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082858

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00513_9200000_003