Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 641/79 (MietSlg 31.084), erachtete jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision deshalb als gegeben, weil es sich bei der genannten Entscheidung um einer bisher vereinzelt gebliebene handle, der ein nicht zur Gänze gleicher Sachverhalt zugrunde gelegen sei.
Wenn schon der Umstand, dass bisher erst in einer Entscheidung zu den wesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen worden ist, die Revision nicht auf jeden Fall zulässig erscheinen lässt, insbesondere dann nicht, wenn, wie bei der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung, einerseits noch kein langer Zeitraum seit ihrer Fällung verstrichen ist und andererseits die wesentliche Rechtsfrage in ihr eingehend behandelt wurde, lag auch der erwähnten Vorentscheidung in Wahrheit ein praktisch gleichgelagerter Fall zugrunde. Dass der dortige Sachverhalt in jedem unwesentlichen Detail mit dem nunmehr zur Entscheidung stehenden identisch ist, kann nicht gefordert werden. Die Abweichungen des Sachverhalts der Vorentscheidung vom vorliegenden betreffen nur Umstände, die für die Lösung der wesentlichen Rechtsfrage ohne Bedeutung sind. Im Übrigen ist es lediglich für die Frage des Betriebs eines Geschäfts mit Sex- und Pornoartikeln richtig, dass außer der erwähnten Entscheidung keine Vorjudikatur auffindbar ist. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um die für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage. Diese betrifft vielmehr die Prüfung der Grundsätze, unter denen im Verschweigen eines Umstands eine listige Irreführung gelegen sein kann. Diesbezüglich gibt es bereits mehrere Vorentscheidungen. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung stützt sich selbst auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 524/79 (SZ 52/22), die die vom Berufungsgericht übernommene Rechtsansicht ausführlich begründet. Da der Oberste Gerichtshof nicht die Absicht hat, von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht keine Notwendigkeit nach einer neuerlichen Befassung mit dieser Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Wenn schon der Umstand, dass bisher erst in einer Entscheidung zu den wesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen worden ist, die Revision nicht auf jeden Fall zulässig erscheinen lässt, insbesondere dann nicht, wenn, wie bei der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung, einerseits noch kein langer Zeitraum seit ihrer Fällung verstrichen ist und andererseits die wesentliche Rechtsfrage in ihr eingehend behandelt wurde, lag auch der erwähnten Vorentscheidung in Wahrheit ein praktisch gleichgelagerter Fall zugrunde. Dass der dortige Sachverhalt in jedem unwesentlichen Detail mit dem nunmehr zur Entscheidung stehenden identisch ist, kann nicht gefordert werden. Die Abweichungen des Sachverhalts der Vorentscheidung vom vorliegenden betreffen nur Umstände, die für die Lösung der wesentlichen Rechtsfrage ohne Bedeutung sind. Im Übrigen ist es lediglich für die Frage des Betriebs eines Geschäfts mit Sex- und Pornoartikeln richtig, dass außer der erwähnten Entscheidung keine Vorjudikatur auffindbar ist. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um die für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage. Diese betrifft vielmehr die Prüfung der Grundsätze, unter denen im Verschweigen eines Umstands eine listige Irreführung gelegen sein kann. Diesbezüglich gibt es bereits mehrere Vorentscheidungen. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung stützt sich selbst auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 524/79 (SZ 52/22), die die vom Berufungsgericht übernommene Rechtsansicht ausführlich begründet. Da der Oberste Gerichtshof nicht die Absicht hat, von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht keine Notwendigkeit nach einer neuerlichen Befassung mit dieser Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, wobei davon auszugehen war, dass der Kläger den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht bekämpft hat und daher die Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO, wobei davon auszugehen war, dass der Kläger den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht bekämpft hat und daher die Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.